Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00015
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 28. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit 1. Dezember 2002 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 11/9; Urk. 11/12). Am 9. September 2022 meldete sich der Ehemann der Versicherten, Y.___, aufgrund seiner vorzeitigen Pensionierung bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger an (Urk. 11/120). Mit Schreiben vom 29. November 2021 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige der Versicherten für das Jahr 2021 auf Fr. 9'887.15 fest (Urk. 11/128) und mit Verfügung vom 29. November 2022 die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2021 auf Fr. 451.80 (Urk. 11/130). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2022 Einsprache und beantragte, dass sie weiterhin als selbständigerwerbend geführt werde (Urk. 11/132). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 bekräftigte die Versicherte ihren einspracheweisen Antrag, dass sie nicht als Nichterwerbstätige, sondern als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 11/174). Mit Verfügungen vom 16. November 2023 verfügte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 9'887.15 (Urk. 11/196; resp. Fr. 9'724.20, Urk. 11/198), für das Jahr 2022 in Höhe von Fr. 9'724.20 (Urk. 11/197) und für das Jahr 2023 in Höhe von Fr. 9'702.45 (Urk. 11/199). Gleichentags verfügte sie ebenfalls die Verzugszinsen für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 444.35 (Urk. 11/200). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 setzte die Ausgleichskasse die AHV/IV/EO und FAK-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2021 auf Fr. 616.70 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 11/214). Am 15. Dezember 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen für die Beiträge als Nichterwerbstätige vom 16. November 2023 betreffend die Jahre 2021, 2022 und 2023 (Urk. 11/247). Mit Entscheid vom 19. Januar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 bis 2023 für die Belange der Beitragspflicht einzig als Selbständigerwerbende zu qualifizieren (Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 2. Mai 2024 (Urk. 14) und Duplik vom 21. Mai 2024 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG).
1.2 Gemäss Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVV), leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des für Nichterwerbstätige vorgesehenen Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 AHVV erreichen. Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
1.3 Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).
Nach der Rechtsprechung ist nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn nicht nur Erwerbsabsicht vorliegt, sondern eine (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt wird; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, welche in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.2).
1.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a).
Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3).
1.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sich anhand der Reingewinne der Beschwerdeführerin seit 2010 keine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten lasse (S. 4). Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit von 50 % werde grundsätzlich nicht bestritten. Gemäss Rechtsprechung sei jedoch nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliege, wenn nicht nur Erwerbsabsicht vorliege, sondern ob eine Tätigkeit auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt werde. Als Erwerbstätigkeit anzurechnen sei die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, welche in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommen müsse. Bei der Beschwerdeführerin stehe der Aufwand nicht im Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn (S. 5). Zudem könne in Fällen, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn dieser eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Da während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung im Nebenerwerb ausgeübt worden sei, gelte die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätig und sei in den Jahren 2021 bis 2023 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (S. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 6), dass mit dem dargelegten Zeitaufwand keine Tätigkeiten verbunden seien, die den Schlagworten «gemeinnütziges Ehrenamt» oder «persönliches Interesse» (ohne Erwerbsabsicht) zugeordnet werden könnten (S. 5). Sämtliche Tätigkeiten dienten der Entfaltung der Geschäftstätigkeit mit dem Ziel des Erwirtschaftens von finanziellem Gewinn (S. 5-6). Dies erfolge einerseits über den Handel mit asiatischen Kunstwaren, andererseits durch das Angebot von Ikebana-Kursen (S. 6). Bei dieser Sachlage müsste das in der Rechtsprechung genannte Kriterium des angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt nicht geprüft werden, da dieses nur bei teilweise nicht gegebener Erwerbsabsicht eine Rolle spiele. Dennoch werde im Folgenden darauf eingegangen. So habe der Reingewinn in den fraglichen Jahren deutlich über den von der Beschwerdegegnerin zitierten Präjudizien gelegen. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Gewinnzahlen nicht 1:1 die wirtschaftliche Realität abbildeten, wenn in Betracht gezogen werde, dass Unkosten, teils mit Pauschalcharakter, als Aufwandpositionen erschienen, ohne dass im entsprechenden Umfang konkrete Zahlungen getätigt werden müssten (S. 6). Damit liege der effektive Gewinn weit über Fr. 10'000.-- pro Jahr. Sodann müsse auch der Umsatz betrachtet werden, der im Jahr 2021 Fr. 44'182.- betragen habe. Seit Bestehen des Betriebs sei ein Gesamtumsatz von ca. 1.2 Millionen Franken generiert worden. Es sei somit von einer dauernden und erheblichen Erwerbstätigkeit auszugehen (S. 7). Dass damit nicht übergrosse Gewinne erzielt worden seien, sei für die Belange der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation hinsichtlich der Beitragspflicht nicht entscheidend. Es sei schliesslich nicht so, dass die Beschwerdeführerin das Unternehmen gerade im Hinblick darauf gegründet habe, dass ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr über Beiträge des zwischenzeitlich pensionierten Ehemannes aus Erwerbseinkommen als bezahlt gelten würden. Vielmehr werde das Unternehmen seit Jahren betrieben (S. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 9), dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd und voll erwerbstätig sei, weswegen sie Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten habe (S. 1). Bei einem Pensum von 62 % im Jahr 2021 habe der Stundenlohn knapp Fr. 6.-- betragen. Auch bei Annahme des nötigen Pensums von 50 % hätte der Stundenlohn durchschnittlich nur Fr. 7.35 betragen. Für das Jahr 2022 ergebe sich bei einem 66 % Pensum ein Stundenlohn von Fr. 5.75 und bei einem 50 % Pensum ein solcher von Fr. 7.55. Es sei offensichtlich, dass bei diesen Stundenhonoraren nicht von einer Erwerbsorientierung im geltend gemachten Umfang ausgegangen werden könne. Im Gegenteil zeigten die durchschnittlichen Stundenhonorare pro Jahr, dass es in einem erheblichen Umfang an einer Erwerbsabsicht fehlte. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht dauernd und voll erwerbstätig sei (S. 2).
2.4 Die Beschwerdeführerin machte mit Replik geltend (Urk. 14), dass bei ihr sämtliche Aktivitäten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit das Ziel hätten, einen Profit zu erlangen. Ehrenamtliche Elemente fehlten. Bei der vorgenommenen Stundenlohnabrechnung der Beschwerdegegnerin sei von unrealistischen Arbeitszeiten ausgegangen worden, so fehlten die Feiertage und eine selbständigerwerbende Person müsse sich nicht mit vier Wochen Ferien begnügen (S. 3). Wenn tiefe Stundenlöhne per se nicht genügen würden, um eine arbeitstätige Person als dauernd und voll erwerbstätig zu qualifizieren, so wären manche Bergbauern - der durchschnittliche Stundenlohn betrage rund Fr. 12.-- - trotz harter Arbeit als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, was natürlich nicht der Fall sein könne (S. 3).
2.5 Die Beschwerdegegnerin wendete mit Duplik ein (Urk. 17), dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 kein Einkommen über Fr. 10'000.-- mehr erzielt habe. Die strittigen Einkommen in den Jahren 2021 und 2022 seien somit keineswegs auf die Aufbauphase ihres Geschäfts oder auf einen vorübergehenden finanziellen Engpass zurückzuführen. Bei einer Tätigkeit kultureller Art, als welche jene der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei, wahre der Einkommens(teil)verzicht rechtsprechungsgemäss nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu wollen (S. 1). Bei einem Stundenlohn von Fr. 6.42 bzw. Fr. 6.27 von einer Erwerbsabsicht ausgehen zu wollen, würde bedeuten, dass eine solche immer zu bejahen wäre. Dies entspreche aber nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Erwerbsabsicht in einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommen müsse (S. 2).
3.
3.1 Bei den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Händlerin von asiatischen Einrichtungsgegenständen sowie Ikebana-Unterricht (japanische Blumensteckkunst) grundsätzlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. So war die Beschwerdeführerin bereits seit 1995 (mit Unterbruch 2000-2002, vgl. Urk. 11/3; Urk. 11/7) als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen und teilweise über ihren Ehemann - der den doppelten Mindestbeitrag einzahlte - mitversichert.
Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2021 (vorzeitige Pensionierung des Ehemannes, vgl. Urk. 11/120) als nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 2 AHVV gilt und folglich die Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hätte. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich insbesondere vor, dass sie im fraglichen Zeitraum im Umfang von ca. 60 % erwerbstätig gewesen sei, weshalb sie als voll erwerbstätig gelte und ihre Beiträge als Selbständigerwerbende abrechnen könne (Urk. 6 S. 5).
3.2 Aktenkundig ist, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit in den Steuerjahren 2010 Fr. 21'114.-- (Urk. 10/1), 2011 Fr. 12'333.-- (Urk. 10/3), 2012 Fr. 8'181.-- (Urk. 10/2), 2013 Fr. 569.-- (Urk. 10/4), 2014 Fr. 8'493.-- (Urk. 10/5), 2015 Fr. 4'008.-- (Urk. 10/6), 2016 Fr. 1'159.-- (Urk. 10/7), 2017 Fr. 19.-- (Urk. 10/8), 2018 Fr. 1'999.-- (Urk. 10/9), 2019
Fr. 55.-- (Urk. 10/10), 2020 Fr. 9'269.-- (Urk. 10/11) und 2021 Fr. 7'334.-- (Urk. 10/13) betragen haben. Im Jahr 2022 habe das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 7'557.-- betragen (Urk. 11/146).
Vergleicht man die Einkommen der Jahre 2021-2022 mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Erwerbspensum von 62 % bis 66 % für die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 7/3 und Stundenauflistung in Urk. 7/8), resultiert bei einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 7'334.-- ein Stundenlohn von rund Fr. 6.-- (7'334 : 1240 Arbeitsstunden [41.7 Stunden x 48 Wochen x 62 % Pensum]). Selbst bei Berücksichtigung einer Feiertagsentschädigung und mehr Ferien, wie das die Beschwerdeführerin postuliert (Urk. 14 S. 3), wäre noch kein ansatzweise angemessener Stundenlohn erreicht. Vor dem Hintergrund, dass der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der Plausibilität eines Lohnes ständiger bundesgerichtlicher Praxis entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1), ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus dem tiefen Stundenlohn von Bergbauern ableiten möchte (vgl. Urk. 14 S. 3), ist sie doch unbestrittenermassen nicht in dieser Branche tätig.
3.3 Es ist somit der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt. Es ist somit davon auszugehen, dass das Erwerbspensum der Beschwerdeführerin deutlich unter den angegebenen 62 % bis 65 % liegt und sie nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit i.S.v. Art. 28bis Abs. 1 AHVV tätig war. Selbst wenn man aber vom angegebenen Pensum ausginge, ergäbe sich nichts zu ihren Gunsten.
So ist nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen, welche als Erwerbsabsicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (vgl. E. 1.3; BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019, E. 5.1). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten an einem angemessenen Verhältnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung (und somit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.4) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine (subjektiv) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Tätigkeit nicht als «gemeinnütziges Ehrenamt» angesehen werden könne und daher das Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt nicht geprüft werden müsse, verkennt sie, dass sie die Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich aus persönlichem Interesse ausübt und deshalb das Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt sehr wohl massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin vom von ihr zitierten Urteil AB.2005.00004 des hiesigen Gerichts ableiten, ging es in diesem Fall doch um einen Versicherten mit einer erst kürzlich aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Seelsorger und Autor, der sich in der Anfangszeit seiner selbständigen Tätigkeit befand und diese noch aufbauen musste (a.a.O. E. 5.4.2). Ganz anders verhält es sich bei der Beschwerdeführerin, die bereits über mehr als zwei Jahrzehnte ihrer selbständigen Tätigkeit mit sehr bescheidenem Einkommen nachgeht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Anstrengungen unternommen hat, ihr Einkommen zu erhöhen, ist doch über Jahre hinweg keine nachhaltige Gewinnsteigerung erkennbar (vgl. E. 3.2). Schliesslich zielt auch das Argument der Beschwerdeführerin, ihr effektiver Gewinn sei eigentlich weit über Fr. 10'000.-- pro Jahr (vgl. Urk. 6 S. 6), ins Leere. Einerseits ist diese Aussage aufgrund der aktenkundigen Steuerunterlagen nicht nachvollziehbar, andererseits hätte - falls tatsächlich ein Gewinn in der genannten Höhe erzielt worden wäre - die Beschwerdeführerin das effektiv versteuerte tiefe Einkommen selber zu verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2). Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit im Jahr 2021 einen Umsatz von Fr. 44'182.-- erzielte, wie sie das vorbringt (Urk. 6 S. 7), ist vorliegend für die Frage der vollen Erwerbstätigkeit irrelevant, da wie bereits ausgeführt die - vorliegend fehlende - Erwerbsorientierung massgeblich ist, welche im Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommen muss (vgl. E. 1.3).
3.5 Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll erwerbstätig war, weshalb gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen ist, wie das die Beschwerdegegnerin getan hat (vgl. Urk. 11/127).
Die Berechnung der (Akonto-)Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 (vgl. Urk. 11/196-199) ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen hat die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte (Akonto-)Beiträge handelt (Art. 24 Abs. 1 AHVV; zur Rechtsnatur von Akonto-Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1) – ist daher nicht näher einzugehen.
Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 als Selbständigerwerbende persönliche Beiträge in Höhe von Fr. 616.70 (inkl. Verwaltungskosten), bezahlt (Urk. 11/214). Damit erreicht sie die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von akonto Fr. 9'887.15 im Jahr 2021 (Urk. 11/196), Fr. 9'724.20 im Jahr 2022 (Urk. 11/197) und Fr. 9'702.45 im Jahr 2023 (Urk. 11/199) bei weitem nicht (vgl. E. 1.2), weshalb sie Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen hat.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone