Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2024.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 30. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene X.___ nahm am 1. Januar 2015 eine Nebenerwerbstätigkeit als Redaktionsleitung der Fachzeitschrift Y.___ auf und war dafür bis am 31. März 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in der Branche Fachjournalismus als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 6/1, Urk. 6/2 und Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/110) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 2021 auf Fr. 9'927.15 fest (AHV/IV/EO Fr. 8'670.--; FAK-Beiträge Fr. 1'040.40 und Verwaltungskosten Fr. 216.75). Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 27. November 2023, mit welcher dieses ihr für das Jahr 2021 ein nach Ermessen veranlagtes Einkommen der Versicherten von Fr. 110’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100’000.-- gemeldet hatte (Urk. 6/103), sowie auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten, aus welchem für das Jahr 2021 ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 32'934.-- ersichtlich ist (Urk. 6/107). Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 17. Januar 2024 (Urk. 6/112/3-4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Januar 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu berechnen. Am 21. März 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Replik vom 4. Mai 2024 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).
1.3 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das kantonale Steueramt das Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 110'000.-- geschätzt habe. Von diesem Betrag habe sie allfällige Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Abzug gebracht und so ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 79'174.-- berechnet. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte im Steuerjustizverfahren wahren müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht. Die Ermessens-einschätzung sei jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es bestehe kein Anlass, die materielle Richtigkeit der Steuermeldung für das Jahr 2021 zu bezweifeln. Sie habe vom vom Steueramt gemeldeten Einkommen von Fr. 110'000.-- das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin im Jahre 2021 erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 32'934.-- abgezogen. Von dieser Berechnung könne nicht abgewichen werden, zumal die Beschwerdeführerin keine umfassenden Belege ihrer Einkommenssituation eingereicht habe.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe von 2015 bis Ende März 2022 im Nebenberuf selbständig erwerbend
auf Mandatsbasis eine Fachzeitschrift betreut und damit Einnahmen zwischen
Fr. 0.-- und Fr. 24'000.-- pro Jahr erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe die Beiträge für das Jahr 2021 gestützt auf eine Einschätzung festgesetzt, wobei das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit falsch sei. Tatsächlich habe sie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24’000.-- erzielt und auf dieser Berechnungsgrundlage seien die persönlichen Beiträge festzusetzen. Sie habe das im Jahre 2021 erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit korrekt deklariert. Aus gesundheitlichen Gründen sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung 2021 auszufüllen, weshalb das kantonale Steueramt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen habe vornehmen müssen. Die Einschätzung mache keine Angabe dazu, wie sich das geschätzte Einkommen aus unselbständiger und eventueller selbständiger Erwerbstätigkeit zusammensetze. Der Einschätzungsentscheid sei deshalb für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich.
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 9), sie habe die Ermessenseinschätzung durch das kantonale Steueramt gesundheitsbedingt in Kauf genommen. Sie habe nie Grund zur Annahme gehabt, dass eine solche auch eine zu hohe Zahlungsforderung für persönliche Beiträge nach sich ziehe und dass die Beschwerdegegnerin ein fiktives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit annehmen würde, welches die Beitragsrechnung um das fast siebenfache erhöhe. Sie sei zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, Belege zu ihrer Einkommenssituation einzureichen. Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Nebenerwerb sei durch ein einziges Mandat für die Betreuung einer Fachzeitschrift zustande gekommen. Das erzielte Einkommen aus dieser Tätigkeit habe entsprechend aus einer einzelnen Rechnungszahlung bestanden, eine Kopie derselben habe sie der Beschwerdegegnerin bereits mit der Einsprache zugestellt.
3.
3.1 Mit Steuermeldung vom 27. November 2023 teilte das kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 ein ermessensweise festgelegtes Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 110'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100’000.-- mit (Urk. 6/103). Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin das von der Beschwerdeführerin im Jahre 2021 erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ab (vgl. IK-Auszug 2021, Urk. 6/107), brachte dieses vom vom Steueramt gemeldeten Einkommen in Abzug und setzte das beitragspflichtige Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/110) auf Fr. 86'700.-- fest.
3.2 Nachdem der Steuerentscheid rechtskräftig geworden ist, sind die gestützt darauf getätigten Angaben der Steuerbehörde für die Beschwerdegegnerin und auch für das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich verbindlich. Dies jedoch unter Vorbehalt klar ausgewiesener Irrtümer, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können (vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die Beschwerdeführerin sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig ist. Damit war ihr auch bewusst, das sich das vom Steueramt gemeldete Einkommen aus Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zusammensetzt, letzteres für die Beitragsfestsetzung aber nicht zu berücksichtigen ist. Diesen klar ausgewiesenen und ohne Weiteres richtigstellbaren Irrtum korrigierte sie entsprechend zu Recht und zog das nachgewiesene Einkommen aus unselbstän-diger Erwerbstätigkeit vom gemeldeten Gesamteinkommen ab. Soweit die Beschwerdeführerin einen zusätzlichen klar ausgewiesenen Irrtum, welcher ohne Weiteres richtig gestellt werden könnte, geltend machte, kann ihr hingegen nicht gefolgt werden.
3.3 Denn diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits in den Jahren 2015, 2016 und 2018, in welchen die Beschwerdeführerin ebenfalls nach Ermessen veranlagt wurde, vom gemeldeten Einkommen das nachgewiesene Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit subtrahierte, das Ergebnis mit dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleichsetzte und auf ebendiesem Betrag die persönlichen Beiträge der Jahre 2015, 2016 und 2018 festsetzte, und die Beschwerdeführerin dies nie beanstandet hat. Dies wohl, da die Ermessenstaxation jeweils deutlich tiefer ausfiel, als das tatsächliche Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszüge), was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin gar keine Beiträge für ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu begleichen hatte oder jedenfalls nicht in demjenigen Umfang, in welchem sie ein solches erzielte (vgl. Urk. 6/1/7, 6/6, 6/7, 6/9, 6/14, 6/17, 6/41, 6/49 und 6/50). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nur schwer vorstellbar ist, dass sie in den Jahren 2016 und 2018 überhaupt kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben soll, obwohl sie als Chefredaktorin für 6 bis 10 elektronische Newsletter und 4 Hefte pro Jahr verantwortlich war (Urk. 6/1/10). Weiter trifft nicht zu, dass sie in dieser Tätigkeit maximal ein Jahreseinkommen von Fr. 24'000.-- erzielt hat, wie sie dies behauptete (Urk. 1), stellte sie für ihren Aufwand doch bereits im Jahre 2015 Fr. 27'000.-- in Rechnung (Urk. 6/1/7).
Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2015, 2016 und 2018 nach Ermessen veranlagt wurde und dadurch eine tiefere Steuerlast zu tragen hatte, als wenn sie ordnungsgemäss eine Steuererklärung ausgefüllt hätte, ist denn auch nicht erstellt, dass sie die Steuererklärung 2021 einzig aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgefüllt hat, zumal sie im Jahre 2022, in welchem sie die Steuererklärung 2021 hätte ausfüllen müssen, offenbar trotz gesundheitlicher Beschwerden in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 6/106/4). Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen die Ermessenstaxation 2021 zu ergreifen, wenn diese in völlig unverhältnismässiger Höhe ausgefallen wäre. Die Beschwerdeführerin liess die Steuereinschätzung aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen und zeigte sich dadurch einverstanden mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 110'000.--.
3.4 Wenn nun die Beschwerdegegnerin von diesen von der Beschwerdeführerin akzeptierten Fr. 110'000.-- das nachgewiesene Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in Abzug gebracht hat (Urk. 6/107) und beim verbleibenden Betrag von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin auf die von ihr selbst erstellte Rechnung über Fr. 24'000.-- (Urk. 3/2/2) verwies, lässt diese in Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 auf Fr. 86'700.-- festgesetzte beitragspflichtige Einkommen nicht auf einen klar ausgewiesenen Irrtum, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann, schliessen. Denn mit der Rechnung kann nicht bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin in jenem Jahr kein höheres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Eine Buchhaltung oder Nachweise eines höheren Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit hat sie nicht eingereicht, obwohl die Beschwerdegegnerin ihr dies bereits vorgehalten hatte, und es liegt nicht an der Beschwerdegegnerin, nach nicht ohne Weiteres erkenn- und korrigierbaren Irrtümern einer rechtskräftigen Steuertaxation zu forschen.
Zusammengefasst besteht vorliegend - mit Ausnahme der nachgewiesenen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - eine Bindungswirkung der Steuermeldung 2021 und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht nicht weiter davon abgewichen. Das von ihr auf Fr. 86'700.-- festgesetzte beitragspflichtige Einkommen sowie die persönlichen Beiträge von Fr. 9'927.15 zzgl. Verzugszins sind damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher