Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 7. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1960 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 89 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente zu (Urk. 6/2). Bei den im Jahre 2002, 2005 und 2010 durchgeführten Rentenrevisionen stellte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung fest (Urk. 6/8, Urk. 6/13 und Urk. 6/34). Auf Anfrage des Bruders der Versicherten, Y.___, wurde ihm mit E-Mail vom 26. Juni 2023 mitgeteilt, dass X.___ trotz der per 1. Januar 2024 in Kraft tretenden AHV-Reform 21 weiterhin Anspruch auf eine Altersrente nach Vollendung des 64. Altersjahres habe und diese somit ab Februar 2024 beziehen könne (Urk. 6/90-91 und Urk. 6/97). Am 6. Juli 2023 (Eingangsdatum) wurde der Ausgleichskasse das teilweise ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» für X.___ eingereicht (Urk. 6/92). Am 7. Juli 2023 wurde das Schreiben von Y.___ vom 21. Mai 2023 bezüglich AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige und Anfrage zur Pensionierung von X.___ zu den Akten genommen (Urk. 6/97). In der Folge teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit Schreiben vom 8. September 2023 mit, dass X.___ mit Vollendung des 64. Altersjahres am 6. Januar 2024 anstelle der Invalidenrente eine Altersrente beantragen könne und forderte ihn auf, sie zum Leistungsbezug anzumelden, damit eine Anspruchsprüfung vorgenommen werden könne (Urk. 6/105). Nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars am 27. September 2023 (Urk. 6/106-107) nahm die Ausgleichskasse die Berechnung der Altersrente vor (Urk. 6/118-119). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 eröffnete die Ausgleichskasse X.___, wohnhaft in der Z.___ in A.___, dass sie ab dem 1. Februar 2024 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'633.-- habe (Urk. 6/120). Am 5. Januar 2024 stellte die Ausgleichskasse die Verfügung nochmals an die neue Aufenthaltsadresse von X.___ an der B.___-Strasse in C.___ zu (Urk. 6/122). Am 21. Januar 2024 erhob Y.___ im Namen von X.___ gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 6/132). Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Y.___ im Namen von X.___ (Urk. 6/107) mit Eingabe vom 25. Februar 2024 Beschwerde und beantragte höhere Altersrentenleistungen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-139), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Am 1. Januar 2024 sind im Zuge der Reform AHV 21 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.). Tritt der Versicherungsfall (Referenzalter) am 1. Januar 2024 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin das Referenzalter am 6. Januar 2024 und somit nach dem 31. Dezember 2023 erreicht hat, sind die ab 1. Januar 2024 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.3 Gemäss Art. 21 AHVG haben Personen Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge, welche das 65. Altersjahr (Referenzalter) vollendet haben (Abs. 1). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt. Er erlischt mit dem Tod. (Abs. 2).
Gemäss Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) ist bezüglich des Referenzalters zu beachten, dass das Referenzalter der Frauen ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Reform AHV 21, d.h. ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um 3 Monate pro Kalenderjahr erhöht wird (Rz. 2001). Von der schrittweisen Erhöhung des Frauenreferenzalters sind die Jahrgänge 1961 bis 1963 betroffen. Für den Jahrgang 1960 gilt noch das Referenzalter 64, für den Jahrgang 1964 bereits das Referenzalter 65 (Rz. 2003).
1.4
1.4.1 Für die Berechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet (Art. 29quarter AHVG).
1.4.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 AHVG).
1.4.3 Treten an die Stelle der ausserordentlichen Invalidenrenten bei vollständiger Beitragsdauer ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrenten, so betragen diese mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten (Art. 33bis Abs. 3 AHVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerde-führerin sei bis am 31. Januar 2024 eine ausserordentliche Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 1'633.-- (Stand 2024) ausgerichtet worden. Der Anspruch auf die Altersrente entstehe am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Rentenalters folge (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Da die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2024 das 64. Altersjahr vollendet habe, beginne ihr Anspruch auf die Rente am 1. Februar 2024. Somit sei die IV-Rente ab 1. Februar 2024 durch eine Altersrente abgelöst worden. Trete an die Stelle der ausserordentlichen Invalidenrente eine ordentliche Altersrente, so betrage diese bei vollständiger Beitragsdauer mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrente gemäss Art. 33bis Abs. 3 AHVG. Da die Beschwerde-führerin keine Beitragslücken aufweise, bestehe Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie und es werde eine Altersrente im Betrag von weiterhin Fr. 1'633.-- ausgerichtet (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie könne von dieser jämmerlichen Altersrente nicht leben. Sie lebe in einem sehr bescheidenen Zimmer der Z.___. Daraus erwüchsen ihr Kosten von mehr als Fr. 48'000.--. Zudem müsse sie die Krankenkasse bezahlen. Sie habe eisern gespart und in 11 Jahren über Fr. 90'000.-- benötigt, um bei der Z.___ leben zu können. Auch werde nicht berücksichtigt, dass sie erst ab ihrem 36. Lebensjahr eine IV-Rente bezogen habe, obwohl sie seit Geburt beeinträchtigt sei. Bis zum 36. Lebensjahr hätten ihre Eltern für sie gesorgt respektive sie habe mit ihrem bescheidenen Lohn selber für sich gesorgt. Jetzt wo sie auf Unterstützung angewiesen sei, nehme man ihr alles weg (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Altersrente gemäss AHVG korrekt festgesetzt hat. Der Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV bildet vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Auf die diesbezüglichen materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) ist deshalb nicht einzugehen.
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'633.-- (Stand 2024) bezog, da sie seit Geburt an einer sprachlichen und motorischen Beeinträchtigung leidet (Urk. 6/113/5, vgl. auch Art. 40 IVG). Die verspätete Anmeldung im Jahr 1997 hatte auf die Höhe der monatlichen Invalidenrente keinen Einfluss.
3.2 Am 6. Januar 2024 vollendete die Beschwerdeführerin das 64. Altersjahr und erreichte somit das zu diesem Zeitpunkt geltende Referenzalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung für Frauen, weshalb die ausserordentliche Invalidenrente per 1. Februar 2024 durch eine Altersrente abgelöst wurde. Die Beschwerde-führerin kann zwar die zu diesem Zeitpunkt geltende vollständige Beitragsdauer für Frauen von 43 Jahren vorweisen und hat damit Anspruch auf eine Vollrente (Urk. 6/119), innerhalb der Vollrentenskala 44 bemisst sich die Rente jedoch nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Demnach hat ein tiefes durchschnittliches Jahreseinkommen grundsätzlich auch eine tiefe Rente zur Folge (vgl. S. 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2023).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend basierend auf dem korrekt errechneten durchschnittlichen Erwerbseinkommen in der massgebenden Periode (1981-2023) in der Höhe von Fr. 7'350.-- (Urk. 6/118/4-5) sowie der Rentenskala 44 Anspruch auf die minimale Altersrente in der Höhe von Fr. 1’225.-- ([Stand 2024] Urk. 6/118/5). Da an die Stelle der ausserordentlichen Invalidenrenten der Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente tritt und keine Beitragslücken bestehen, hat die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Altersrente in Anwendung von Art. 33bis Abs. 3 AHVG richtigerweise erneut auf 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden Vollrente, d.h. von Fr. 1'225.--, abgestellt. Demnach entspricht die Altersrente der Beschwerdeführerin in der Höhe der vorherigen Invalidenrente und beträgt weiterhin Fr. 1'633.--.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz