Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00020


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach dem 1956 geborenen X.___ mit Verfügung vom 16. März 2021 eine Altersrente ab 1. April 2021 der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 6/15) zu. Zusätzlich wurde für die in Ausbildung stehende Y.___ (geboren 2002) eine AHV-Kinderrente ausgerichtet (vgl. Urk. 6/5-6 und Urk. 6/9-15 ff.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente erlöschen werde, wenn Y.___ im Juli 2023 die Ausbildung beenden werde, weshalb der monatliche Betrag von Fr. 874.-- letztmals im Juli 2023 ausbezahlt werde. Bei Änderungen in der Ausbildungs-situation werde um die Zustellung eines aktuellen Ausbildungsnachweises gebeten (Urk. 6/44). Daraufhin liess der Versicherte der Ausgleichskasse die Bestätigung des definitiven Studienplatzes von Y.___ für den Studiengang Fashion Designer/in HFP an der Z.___ in A.___ zukommen (Urk. 6/45-47) und erteilte auf Nachfrage weitere Auskünfte zur Ausbildung (Urk. 6/49-50). In der Folge bestätigte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 5. Juli 2023, dass die AHV-Kinderrente weiter ausbezahlt werde (Urk. 6/51). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 verlangte die Ausgleichskasse für die Weiterzahlung der AHV-Kinderrente die Einreichung eines erneuten Ausbildungsnachweises (Urk. 6/52). Hiernach erkundigte sich der Versicherte telefonisch, weshalb er dieses Schreiben erhalten habe, da die Ausbildung an der Z.___ noch bis im April 2024 andauern werde (Urk. 6/53). Nach Abklärungen bei der Z.___ bezüglich des Studien-aufwandes (Urk. 6/55-58) stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 25. Januar 2024 die AHV-Kinderrente für Y.___ zur AHV-Rente des Versicherten per 31. Juli 2024 ein und forderte den bereits ausbezahlten Rentenbetrag für die Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 5'244.-- zurück (Urk. 6/59). Aufgrund einer telefonischen Nachfrage zur erhaltenen Abrechnung vom 27. Januar 2024 (Urk. 6/61-62) wurde dem Versicherten die Verfügung mit Schreiben vom 30. Januar 2024 nochmals per A-Post zugestellt (Urk. 6/63-64). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/66). Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 wies die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprach ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Rückforderung sowie die ununterbrochene Weiterzahlung der AHV-Kinderrente für seine Tochter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-75), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

1.3    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV)

1.4

1.4.1    Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3119 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz. 3120).

1.4.2    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

1.6

1.6.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.6.2    Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1).

1.6.3    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss der Abklärung mit der Z.___ der wöchentliche Stundenaufwand für das berufsbegleitende Studium zur Fashiondesignerin HFP inklusive Selbststudium 18 Stunden pro Woche betrage. Die Tochter des Beschwerdeführers erfülle daher die Voraussetzung eines Ausbildungsaufwandes von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht, weshalb sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Tochter habe nach erfolgreich abgeschlossener Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ sowie als Theaterschneiderin im August 2023 eine Weiterbildung als Fashiondesignerin HFP an der Z.___ in A.___ begonnen. Sie wohne bei ihm ohne Erwerbseinkommen. Zudem habe sie 8 Stunden pro Woche Präsenzunterricht bei der Z.___. Sporadisch seien auch weitere Besuche notwendig. Das Selbststudium betrage für sie 15 bis 25 Stunden pro Woche. Sie liege somit über der Mindestzahl von 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche, weshalb die AHV-Kinderrente, wie bereits bewilligt, weiterzubezahlen sei (Urk. 1)


3.    

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 2002 geboren wurde, womit sie ihr 18. Lebensjahr im September 2020 vollendete. Nach Abschluss ihrer Lehre als Bekleidungsgestalterin EFZ im August 2022 und einer einjährigen Weiterbildung zur Theaterschneiderin bis August 2023 (Urk. 6/19 und Urk. 6/30), begann sie die Weiterbildung zur Fashiondesignerin HFP an der Z.___ (Urk. 6/45/3). Streitig ist nun, ob sich die Tochter des Beschwerdeführers während dieser Weiterbildung zeitlich überwiegend in Ausbildung befindet.

3.2    Wie bereits dargelegt, ist bei der Ermittlung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands auf die Angaben des Ausbildungsanbieters zum durchschnittlichen Zeitaufwand abzustellen, da dieser teilweise nur anhand von Indizien festgestellt werden kann (E. 1.4). Gemäss der online abrufbaren Kursbeschreibung des Anbieters Z.___ (Fashiondesignerin - «Auf einen Blick») wird die Weiterbildung berufsbegleitend absolviert. Zudem geht aus der Aufstellung «Studienaufwand Fashiondesigner/in HFP» der Z.___ vom 9. Januar 2024 hervor, dass der berufsbegleitende Studiengang 4 Semester dauert und insgesamt 14 Pflichtmodule umfasst. Jedes Modul besteht aus 45 Lektionen Präsenzunterricht (inkl. E-Learning, Coaching und Qualifikationsverfahren) sowie 55 Lektionen Selbststudium. Der Gesamtaufwand pro Modul beträgt somit 100 Lektionen. In den ersten drei Semestern beträgt der durchschnittliche wöchentliche Studienaufwand etwa 18 Stunden, während sich dieser im vierten Semester auf etwa 10 Wochenstunden reduziert (Urk. 6/58). Somit ist in den ersten drei Semestern von einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von 18 Stunden für Präsenzunterreicht und Selbststudium auszugehen, auch wenn dieser im Einzelfall variieren kann. Der Beschwerdeführer machte indes einen höheren Zeitaufwand von 23 bis 33 Stunden pro Woche geltend, stützte sich dabei aber ohne weitere Begründung auf dieselbe Aufstellung wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 3/1). Folglich konnte er einen höheren durchschnittlichen Aufwand nicht hinreichend konkret darlegen.

3.3    Nach dem Gesagten bleibt es somit mangels nachvollziehbarer sachlicher Gründe für einen vom Durchschnittswert abweichenden Ausbildungsaufwand dabei, dass in den ersten drei Semestern von dem vom Ausbildungsanbieter Z.___ angegebenen durchschnittlichen Aufwand von 18 Stunden pro Woche auszugehen ist. Damit ist aber ein (plausibler) zeitlich überwiegender Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Wochenstunden während der Dauer der hier streitigen berufsbegleitenden Weiterbildung nicht überwiegend wahrscheinlich.


4.

4.1    Nachfolgend ist zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegen.

4.2    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je m.w.H.).

4.3    Zum Zeitpunkt der Zusprechung der Kinderrente über den Monat Juli 2023 hinaus holte die Beschwerdegegnerin keine zusätzlichen Auskünfte beim Ausbildungsanbieter Z.___ ein. Sie stützte sich ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung vom 20. Juni 2023. Darin gab er an, dass seine Tochter die berufsbegleitende Weiterbildung zur Fashiondesignerin HFP an der Z.___ absolviere und der wöchentliche Studienaufwand 13 Unterrichtsstunden und 15 bis 20 Stunden Selbststudium betrage (Urk. 6/49). Da der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hat (Urk. 6/49/2), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Leistungszusprechung im Juli 2023 von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche ausgegangen ist. Diese Annahme ist zu diesem Zeitpunkt somit nicht zweifellos falsch gewesen, zumal der Beschwerdegegnerin auch keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann. So hat sie sich bei ihrem Entscheid neben dem allgemein eingereichten Ausbildungsnachweis (Urk. 6/45) auf eine unterzeichnete Ausbildungsbestätigung mit konkreten Stundenangaben (Urk. 6/49) gestützt. Demnach liegt kein Wiedererwägungsgrund vor.


5.

5.1    Ferner ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vorliegen.

5.2    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (BGE 144 V 245 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2020 vom 14. April 2021 E. 3.2).

    Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch der das Revisionsgesuch stellenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.2, je m.w.H.). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, vorgenanntes Urteil 8C_531/2020 E. 2.3, je m.w.H.).

    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren die gesuchstellende Person die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2016 vom 20. April 2017 E. 3.1 m.w.H.).5.3    Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 überprüfte die Beschwerdegegnerin die Weiterausrichtung der Kinderrente (Urk. 6/52). Da der Beschwerdeführer keinen Ausbildungsnachweis einreichte, sondern sich lediglich erkundete, weshalb ein Vormerkbrief gekommen sei (Urk. 6/53), holte die Beschwerdegegnerin im Januar 2024 direkt Auskünfte bei der Z.___ ein (Urk. 6/55-58). Dabei bestätigte die Z.___ einen durchschnittlichen Studienaufwand von ca. 18 Stunden (inklusive Selbststudium) in den ersten drei Semestern (Urk. 6/58). Die Abklärung der Beschwerdegegnerin ergab somit eine erheblich neue Tatsache, die ihr trotz hinreichender Sorgfalt bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Denn aufgrund der vom Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 eingereichten Bestätigung, mit unterschriftlicher Bestätigung der Richtigkeit seiner Angaben (Urk. 6/49), bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen, womit diese Tatsache unverschuldetermassen verborgen blieb (vgl. Urteil 9C_212/2021 vom 22. Oktober 2022 E. 4.5.3). Zudem handelt es sich bei der neuen Tatsache um ein erhebliches Beweismittel, wäre doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein anderer Entscheid zu treffen gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin im Leistungsverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Demnach liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor.


6.    Wie unter E. 3 bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 zu Unrecht eine Kinderrente in der Höhe von Fr. 5'244.-- ausbezahlt. Die der Höhe nach unbestritteneKinderrente wurde somit von der Beschwerdegegnerin zu Recht revisionsweise zurückgefordert, wobei mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Januar 2024 die verwaltungsrechtliche Revisionsfrist nach Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) eingehalten wurde (Urk. 6/59). Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz