Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1959, reiste am 15. Mai 2018 in die Schweiz ein (Urk. 9/AK22 S. 4). Am 1. Juni 2018 erteilte ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin (Urk. 9/AK1 S. 13). Ab dem 1. Juli 2018 war sie der medisuisse Ausgleichskasse angeschlossen und rechnete als Selbständigerwerbende die paritätischen und FAK-Beiträge mit der Ausgleichskasse ab (vgl. Urk. 9/AK3). Mit zwei Beitragsverfügungen vom 19. September 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Pflichtigen, einschliesslich der Verwaltungskosten, für das Beitragsjahr 2020 auf Fr. 19’946.-- und für das Jahr 2021 auf Fr. 18'694.80 fest (Urk. 9/AK27 und Urk. 9/AK29). Dabei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. September 2023 (Urk. 9/AK26 und Urk. 9/AK28).
Ende September 2023 meldete sich die Beitragspflichtige zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 9/AK31 S. 11). Im Zuge von Nachfragen zu den Bemessungsgrundlagen ihrer Altersrente brachte sie unter anderem vor, dass sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in Deutschland auch dort Sozialversicherungsbeiträge zahle und ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2024 ausschliesslich in der Schweiz ausüben werde (Urk. 9/AK31). Zudem erklärte sie, dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Deutschland liege (Urk. 9/AK31). Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die beiden Verfügungen vom 19. September ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatzlos aufzuheben, indem sie als bloss in Deutschland beitragspflichtig einzustufen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Dieses verweist im Anhang II, Abschnitt A, auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung). Weitere Präzisierungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
1.3 Nach Art. 13 Abs. 2 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Nach Art. 1 lit. j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
1.4 Gemäss Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel «Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung» festgehalten:
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
1.5 Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung:
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe am 2. Juli 2018 in ihrer Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und in Deutschland ausübe und dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Die selbständige Tätigkeit übe sie zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland aus. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz ab dem 1. Juli 2018 festgehalten worden und dass die Erwerbseinkommen aus der Schweiz und aus Deutschland der Beitragspflicht der schweizerischen AHV unterliegen würden. Dies sei mit der Bescheinigung A1 vom 10. Juli 2018 für die Periode vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 bestätigt worden. Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 seien am 24. Februar und für das Jahr 2019 am 3. Juni 2022 verfügt worden und die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. Am 23. Mai 2022 sei auch eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung vorgenommen worden, worauf die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 mitgeteilt habe, dass ihre berufliche Situation unverändert sei.
Gegen die Beitragsverfügungen der Jahre 2020 und 2021 vom 19. September 2023 sei nun geltend gemacht worden, dass die Festsetzung der persönlichen Beiträge nur auf dem Erwerbseinkommen aus der Schweiz erfolgen müsse, da sie bereits in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Zudem befinde sich auch ihr Lebensmittelpunkt immer noch in Deutschland und erst ab 1. Januar 2024 werde sie zu 100 % in der Schweiz selbständigerwerbend sein. Vorliegend sei für den massgebenden Zeitraum unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland einer wesentlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit seien die Vorschriften der sozialen Sicherheit des Wohnmitgliedstaates massgebend. Dies sei der Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung habe. Das Gemeinschaftsrecht lasse die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen sei, weitgehend offen und überantworte die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht. Die Beschwerdeführerin habe dazu noch in der am 28. Juli 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente die Frage, wann sie definitiv in die Schweiz eingereist sei, mit «16. Juli 2018» beantwortet. Die Frage, in welcher Gemeinde sie erstmals Wohnsitz gehabt habe, sei mit «Y.___» und die explizite Frage nach dem Wohnsitz mit «15. Mai 2018 Staat Schweiz» beantwortet worden. Dies korrespondiere mit den Angaben seit der in Ziff. 2.1 erwähnten Anmeldung zur Erfassung als Selbständigerwerbende wie auch mit den Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in seiner eigenen Anmeldung zum Bezug einer AHV-Altersrente. Es erstaune deshalb, dass sich der Lebensmittelpunkt nach dem Geburtsort und dem Lebensmittelpunkt der angeblichen zehn Kinder richten soll, von welchen in der Rentenanmeldung trotz eines entsprechenden Hinweises nur eines benannt worden sei, welches zudem in der Schweiz lebe und studiere. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Praxistätigkeit bis Ende 2023 abwechselnd in der Schweiz und in Deutschland aufgehalten haben sollte, ändere es aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aber aufgrund der eigenen bis zur Einsprache konstanten Aussage nichts daran, dass sich der für die Frage der beitragsrechtlichen Unterstellung massgebende Wohnsitz in der Schweiz befinde. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung C nicht erteilt worden wäre, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung nicht in der Schweiz befinden würde.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), neben ihrer bisherigen selbständigen Arzttätigkeit in Deutschland habe sie sich eine Zweigniederlassung in der Schweiz aufbauen wollen. Sie arbeite von Freitagmittag bis Dienstagabend jeweils in der deutschen Praxis und sei entsprechend auch in Deutschland wohnhaft. Von Mittwoch bis Freitag arbeite sie üblicherweise in der Schweiz. In der massgebenden Zeit habe sie sehr viele Notfalldienste in Deutschland ausüben müssen, wogegen die Notfalldienste in der Schweiz bloss vereinzelt notwendig gewesen seien. Aus dem Auszug des deutschen Arztregisters sei ersichtlich, dass sie hauptberuflich in Deutschland tätig sei. Sie habe auch erklärt, dass die Sprechstunden in der deutschen Praxis während den Pandemiejahren am Montag und Dienstag jeweils bis 20:30 Uhr gedauert hätten. Wegen den Bereitschaftszeiten in Deutschland sei sie während der Pandemie auch vermehrt die ganze Woche in Deutschland gewesen, um die Dienste wahrnehmen zu können. Entsprechend habe sie aus der deutschen Praxis auch ein deutlich höheres Einkommen erzielt, als aus der Schweiz. Sie habe bereits im Jahre 2019 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass das Einkommen in der Schweiz im Gegensatz zu Deutschland sehr tief sein werde, weshalb sie um eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge ersucht habe. Zwar habe die Beschwerdegegnerin im Februar und Juni 2022 definitive Verfügungen für die Jahre 2018 und 2019 erlassen, doch es sei davon auszugehen, dass sie diese gar nicht erhalten habe. Sie habe am 28. November 2022 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie in Zukunft gerne hauptsächlich in der Schweiz berufstätig sein möchte, woraus auch zu schliessen sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch immer zur Hauptsache in Deutschland tätig gewesen sei (S. 3). In ihrer Einsprache habe sie erklärt, dass der Lebensmittelpunkt von ihr und ihrem Ehemann noch immer in Deutschland sei, wo sich auch ihre zehn Kinder aufhalten würden. Sie habe auch die beiden Praxen entsprechend geöffnet, sodass sie über das Wochenende in Deutschland habe sein können, da sie ein Familienmensch sei (S. 3 f.).
Es sei unbestritten, dass sie sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einer wesentlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da es nur einen Wohnort geben könne, sei zu prüfen, wo sie diesen in den angefochtenen Jahren 2020 und 2021 gehabt habe (S. 4). Sie sei jeweils Freitagabend nach Deutschland abgereist und erst ab Mittwoch wieder in der Schweiz am Arbeiten gewesen. Sie habe mit wenigen Ausnahmen für in der Schweiz notwendige Notfalldienste die Wochenenden praktisch ausschliesslich in Deutschland verbracht. Mit anderen Worten sei sie jeweils mindestens vier Nächte in Deutschland und bloss maximal drei Nächte in der Schweiz gewesen. Sie habe erwähnt, dass sie auch deshalb den Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, da sich dort ihre vielen Kinder aufhielten. Sie sei zwar zum Arbeiten in die Schweiz gekommen, habe aber ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland nie aufgeben. Dies auch, weil sich dort ihr Familienbesitz inklusive Grundeigentum befinde. Es sei auch massgebend, dass sie die Freizeit überwiegend in Deutschland verbracht und auch mehrheitlich dort geschlafen habe. Da sie nie den Willen gehabt habe, ihren Wohnsitz in Deutschland aufzugeben, sei auch kein neuer Wohnsitz in der Schweiz begründet worden (S. 5). Es könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie jeweils die Adresse in Z.___ als Wohnsitz angegeben habe, da sie die Unterscheidung zwischen zivilrechtlichem Aufenthalt und Wohnsitz nicht habe wissen können. Dass sie die Niederlassungsbewilligung erhalten habe, bedeute auch nicht, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Aufgrund der mehrheitlichen Anwesenheit in Deutschland und ihrem Willen, in Deutschland verbleiben zu wollen, habe sie ihren Wohnsitz in Deutschland und sei auch bloss in Deutschland beitragspflichtig, weshalb die Beitragsverfügungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatzlos aufzuheben seien (S. 6).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Selbständigerwerbende vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen zu Erwerbstätigkeiten im Ausland unter Ziff. 4 Wohnsitz/Lebensmittelpunkt «A.___-Strasse Z.___ Schweiz» an (Urk. 9/AK1 S. 8). Zu Ziffer 4 wird im Formular präzisiert:
«Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 – 26 des Zivilgesetzbuches. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.»
Unbestritten geblieben ist sodann, dass die Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage zum Arbeitspensum im Fragebogen angegeben hatte, dass das Arbeitspensum von 100 % ab Juli 2018 zu 60 % in der Schweiz und zu 40 % in Deutschland verrichtet wird (Urk. 9/AK1 S. 7 Ziff. 2). Zur Anmeldung reichte die Beschwerdeführerin dazu einerseits das ausgefüllte Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 ein (Urk. 9/AK1 S. 9-12). Anderseits legte sie auch die Berufsausübungsbewilligung als Ärztin für den Kanton Zürich vom 1. Juni 2018 bei (Urk. 9AK1 S. 13).
3.2 Im Schreiben betreffend sozialversicherungsrechtliche Unterstellung vom 10. Juli 2018 (Urk. 9/AK2) führte die Beschwerdegegnerin zu Händen Beschwerdeführerin aus:
«Folgender Sachverhalt liegt bei Ihnen vor:
- Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz: Schweiz
- Nationalität: Deutschland
- Selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland seit 3. Juli 1993 zu 40 %
- Selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz seit 1. Juli 2018 zu 60 %
Gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 13 Abs. 2 Bst. a gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25%) ihrer Tätigkeit ausübt.
Da Sie eine wesentliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, sind Sie für die Gesamtheit Ihrer Erwerbseinkünfte (Deutschland und Schweiz) in der Schweiz sozialversicherungsrechtlich unterstellt und abgabepflichtig. Als Bestätigung für die Beitragsbefreiung in Deutschland erhalten Sie die Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit (Formular A1) in doppelter Ausführung. Ein Exemplar müssen Sie der deutschen Sozialversicherung abgeben.
Diese Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beruht auf den Angaben zu Ihren Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass die Festlegung widerrufen werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr den geschilderten Verhältnissen entsprechen. Aus diesem Grund bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren, sobald Änderungen (z. B. Beendigung/Aufnahme einer Tätigkeit, Verlegung Lebensmittelpunktes, Veränderung der Einsatzhäufigkeit/-orte) eintreten.»
3.3 Im Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 10. Juli 2018 (Urk. 9/AK5) wird unter Informationen ausgeführt:
«Dieses Dokument dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für Sie gelten, und als Bestätigung, dass Sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen haben.»
Im Dokument ist unter Ziffer 2 als Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die Schweiz, das Anfangsdatum 1. Juli 2018 und das Enddatum 30. Juni 2022 aufgeführt.
3.4 Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/AK14) wurden die Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 festgelegt.
Mit einer weiteren Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 9/AK17) erfolgte die Festlegung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019.
3.5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 (Urk. 9/AK15) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über das Gültigkeitsende des ausgestellten Formulars A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland per 30. Juni 2022 und die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung.
Mit Email vom 25. September 2022 (Urk. 9/AK19) teilte die Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass ihre berufliche Situation noch dieselbe sei und sie allfällige wesentliche Änderungen selbstverständlich umgehend mitteilen werde.
Gemäss dem neu ausgestellten Formular A1 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. November 2022 (Urk. 9/AK21) bescheinigte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2026 (Ziff. 2).
3.6 Aktenkundig ist die Niederlassungsbewilligung C der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 mit dem Titel «Ausweis EU/EFTA gültig für die ganze Schweiz», sowie die Niederlassungsbewilligung C des Ehegatten der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2023, mit dem Titel «Bewilligung C Familienmitglied EU/EFTA», welche im Zusammenhang mit der Anmeldung zum Bezug für eine Altersrente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht wurden. Der Anmeldung liegt auch eine Immatrikulationsbestätigung der B.___ betreffend den gemeinsamen Sohn, geb. 1997, bei (vgl. Urk. 9/AK24a und 24b).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den relevanten Beitragsjahren 2020 und 2021 sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit als Ärztin ausgeübt hat. Der Umfang ihrer Tätigkeit in Deutschland betrug 40 % und jener in der Schweiz 60 %. Da beide Werte die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % überschreiten (vgl. E. 1.4 hiervor), ist für die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht der Wohnort massgeblich (vgl. E. 1.3 hiervor).
4.2 Das Bundesgericht hat sich mit dem Begriff des Wohnorts im Gemeinschaftsrecht unter anderem im Urteil BGE 138 V 186 befasst. Es stellte fest (E. 3.3.1), dass das Gemeinschaftsrecht die Frage weitgehend offen lässt, wie der Wohnort zu bestimmen sei, und die nähere Bestimmung den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften überlässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der Wohnort einer Person dabei, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist. Die familiäre Situation stellt nur eines von verschiedenen Indizien dar. Entscheidend sind die Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E. 7.2; BGE 131 V 222 E. 7.4 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
4.3 In ihrer Anmeldung vom 29. Juni 2018 gab die Beschwerdeführerin unter Wohnsitz/Lebensmittelpunkt die Wohnadresse in der Schweiz an. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitz nach jenem Ort qualifiziert, wo sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und es nicht möglich ist, zugleich an mehreren Orten Wohnsitz zu haben (E. 3.1 hiervor). Im Schreiben vom 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei ihr vom Lebensmittelpunkt/Hauptwohnsitz Schweiz auszugehen sei. In diesem Schreiben erfolgte auch der Hinweis, dass daher für alle Erwerbseinkünfte (Deutschland und Schweiz) die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu entrichten sind (E. 3.2 hiervor). Zudem erhielt sie eine Bestätigung im A1 Formular, welches sie von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreite, und zwar für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2022 (E. 3.3). Dementsprechend erfolgten auch die Beitragsverfügungen für die Periode vom 1. Juli bis 31. Dezember 2018 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019, die von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und somit rechtskräftig wurden (E. 3.4 hiervor). In Bezug auf das Ablaufdatum des Formulars A1 für die Beitragsbefreiung in Deutschland bis 30. Juni 2022 und die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung bestätigte die Beschwerdeführerin am 25. September 2022, dass sich keine Änderungen ergäben hätten. Aus diesem Grund wurde ihr mit einem neuen Formular A1 weiterhin eine gültige Befreiung von den deutschen Sozialversicherungsabgaben aufgrund der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2026 bescheinigt (E. 3.5).
4.4 Was die Beschwerdeführerin dem belegten und klaren Sachverhalt entgegen hält, überzeugt nicht. Die Behauptung, sie habe in der Schweiz gar nie einen Wohnsitz begründet, steht im offensichtlichen Widerspruch zu den Angaben in ihrer Anmeldung. Zudem muss sie sich auch vorhalten lassen, dass sie die Beitragsverfügungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis Ende 2019, die auf den Wohnsitz in der Schweiz abstellen, nicht angefochten hat. Ihre Behauptung, diese Verfügungen nicht erhalten zu haben, ist unglaubhaft, da auf dieser Basis die Beiträge abgerechnet und auch bezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht belegt, dass sie entgegen der Bestätigung im Formular A1 von der Abgabepflicht in Deutschland nicht befreit war und daher doppelt Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat. Aus ihren Angaben im September 2022 ergibt sich, dass sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes seit der Anmeldung im Juli 2018 und der rechtskräftigen Veranlagung für 2018 und 2019 bis zu den massgeblichen Beitragsjahren 2020 und 2021 keine Änderung ergeben hat. Dass sie während der Pandemie von Freitagmittag bis Dienstagabend in Deutschland vermehrt Notfalldienste leisten musste, ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend. Dies belegt keine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland. Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass der an gleicher Adresse in der Schweiz wohnende Ehegatte regelmässig mitgereist und sich dann zusammen mit der Beschwerdeführerin in Deutschland aufgehalten hat. Ihre Aussage, dass sich ihre zehn Kinder in Deutschland aufhielten und die Familie dort auch Grundeigentum besässe, wird nicht weiter belegt. Der einzige Hinweis auf gemeinsame Kinder findet sich in der Anmeldung zum Bezug der Altersrente, wobei lediglich ein Sohn genannt wird (Urk. 9/AK24a S. 3), der zudem in der Schweiz studiert (vgl. E. 3.6 hiervor). Dies trotz Hinweis im Formular, dass auch erwachsene und verstorbene Kinder aufzuführen sind. Wie dem auch sei, ist anzunehmen, dass die Kinder allesamt erwachsen sind und der Betreuung der Beschwerdeführerin nicht mehr bedürfen. Erwähnenswert ist auch, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte den Aufenthaltsstatus C (Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beantragt haben, und eine solche Bewilligung ohne Wohnsitz in der Schweiz nicht erteilt worden wäre. Das Vorbringen, ihr Lebensmittelpunkt liege immer noch in Deutschland, ist somit weder belegt noch glaubhaft. Auch das von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) am 10. April 2024 ausgestellte A1 Formular (Urk. 9/AK37) ändert daran nichts, da es offensichtlich in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten und bereits rechtskräftig entschiedener Sachverhalte ausgestellt wurde.
4.5 Zusammenfassend und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die beitragsmässige Unterstellung zu Recht den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz anerkannt hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef