Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2024.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Juli 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1932, wurden aufgrund seiner Sehbehinderung (Urk. 6/1, Urk. 6/13) ab 1969 diverse Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet (Urk. 6/1-2), insbesondere ab dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen (Urk. 6/1). Nach dem Erreichen des AHVRentenalters bezog der Versicherte ab 1. Juli 1997 eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. In der Folge unterzog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehreren Überprüfungen, welche jeweils ergaben, dass dieser Anspruch unverändert bestehe (Urk. 6/3-11). Alsdann beantragte Y.___ am 18. Dezember 2023 (Eingangsdatum), dass seinem Vater eine höhere Hilflosenentschädigung auszurichten sei (Urk. 6/23). Zur Begründung führte er aus, dass sein Vater seit langer Zeit auf dem linken Auge (vgl. Urk. 6/13) blind sei und nunmehr auch noch sein 10%iges Sehvermögen auf dem rechten Auge verloren habe (Urk. 6/23/2). Die Ausgleichskasse erhob den Sachverhalt mittels des von Y.___ am 30. Januar 2024 ausgefüllten Fragebogens (Urk. 6/26). Sie verfügte sodann am 5. Februar 2024, dass die Hilflosenentschädigung nicht erhöht werde und der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause im Sonderfall infolge hochgradiger Sehschwäche habe (Urk. 6/27). Hernach ging ihr die von der Hausärztin des Versicherten am 12. Februar 2024 ausgefüllte Seite des Revisionsfragebogens zu (Urk. 6/28/6). Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 liess der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2024 erheben (Urk. 6/29). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. März 2024 zu verpflichten sei, ihm eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-34), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht habe. Es sei weiterhin eine hochgradige Sehschwäche ausgewiesen. Die Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft, welche nicht auf die Sehschwäche zurückzuführen sei, sei angerechnet worden. Das Erfordernis der Dritthilfe in einer der sechs rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden alltäglichen Lebensverrichtungen begründe jedoch noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens sodann keine Form von Hilfe dar, welche bei der Hilflosenentschädigung der Altersversicherung berücksichtigt werde (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer habe somit wie bisher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen (Urk. 2 S. 3).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt insbesondere vorbringen, dass kein Zweifel am Bedarf der lebenspraktischen Begleitung bestehe. Die drei Kriterien gemäss Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) seien erfüllt (Urk. 1 S. 2). Zudem sei er unter anderem beim Essen, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Nebst der Sehbehinderung bestünden diverse weitere altersbedingte gesundheitliche Gebrechen. Er benötige zum Beispiel Hilfe beim Bereitstellen der Medikamente und deren Einnahme und bei Arztbesuchen (Urk. 1 S. 3).
2.
2.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d IVV für sinngemäss anwendbar.
2.2
2.2.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
2.2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.3 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
3.
3.1 Wie festgehalten, besteht gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades, wenn eine versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Gemäss Randziffer 3011 des ab 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) gilt dies für blinde und hochgradig sehschwache versicherte Personen. Dies wird von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 108 V 222; Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2, jeweils betreffend die dort anwendbaren Versionen des Kreisschreibens, welches sich inhaltlich über die Jahre nicht veränderte). Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass sich seine starke Sehschwäche im ersten Halbjahr 2023 nochmals verschlechtert habe und nun einer faktischen Blindheit gleichkomme (Urk. 1 S. 2). Die Akten sprechen zwar dafür, dass sich die beim Beschwer-deführer seit Geburt (Urk. 6/19/3) bestehende Sehbehinderung im Laufe der Zeit verschlechtert hat (vgl. das Zeugnis von Dr. med. Z.___, Augenärztin FMH, vom 26. April 1988 [links blind, Visus rechts 0,3], Urk. 6/13, die Angaben von Dr. med. A.___, Augenärztin FMH, speziell Augenchirurgie, im einem bei der Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 eingegangenen Formular [Visus rechts 0,16], Urk. 6/19/5, sowie die Ausführungen des Sohnes des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, Urk. 1 S. 3, Urk. 6/23/2). Der Beschwerdeführer erhält nach Lage der Akten aber bereits seit dem 1. Januar 1992 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für blinde und sehschwache versicherte Personen ausgerichtet (Urk. 6/1). Diesbezüglich trat daher — trotz der weiteren Abnahme der Sehfähigkeit des Beschwerdeführers — keine den Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 lit. d IVV beeinflussende Änderung des Sachverhalts ein, auch wenn er mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» ist eine massgebliche Hilflosigkeit seit 1992 anerkannt.
3.2 Alsdann anerkennt die Rechtsprechung, dass sich bei einer sehbehinderten Person durch Kumulation mehrerer die Selbständigkeit einschränkender gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein höhere Hilflosigkeitsgrad ergeben kann, weshalb mit zunehmendem Alter die Hilflosigkeit tendenziell ein höheres Ausmass erreichen dürfte (Urteil des Bundesgerichts I 317/06 vom 23. Oktober 2007 E. 6.1). Ausgehend von den Vorbringen des Sohns des Beschwerdeführers ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV erfüllt sind. Es ist somit zu prüfen, der Beschwerdeführer in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 2.2.3) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E. 2.2.2). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, FMH Allgemeine und Innere Medizin, führte am 12. Februar 2024 die Diagnosen diabetischer Fussulcer (Fussgeschwür), Rippenfraktur, Abnahme des Allgemeinzustandes nach einem Urothelkarzinom, Status nach Makrohämaturie, koronare Herzkrankheit mit Pacemaker und Augenprothese links auf. Dazu hielt sie weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der genannten Diagnosen sei mit einer zunehmenden Schwäche und Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu rechnen; es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit/Gehschwäche aufgrund offenem diabetischem Ulcer, der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobil (Urk. 6/28/6). Im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde vom Sohn des Beschwerdeführers angegeben, dass nach einer Blasen-tumorentfernung (Dezember 2023) ein Katheter habe eingesetzt (und wieder entfernt) werden müssen (Urk. 6/26/4). Seitens der Beschwerdegegnerin ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch bei der Verrichtung der Notdurft regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (E. 1.1). Für den Bereich «Essen» wurde vorgebracht, dass die Speisen für den Beschwerdeführer mundgerecht zerkleinert werden müssen, da er sie nicht sehen könne (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/26/3). Rein funktionell betrachtet können Speisen auf einem Teller aber auch ohne Sehfähigkeit zerschnitten werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner anderen Gesundheitsstörungen beim Essen hilfsbedürftig ist, insoweit gründet die notwendige Hilfestellung in der bereits berücksichtigten Sehschwäche. Gemäss den Ausführungen im besagten Fragebogen benötigt der Beschwerdeführer im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» beim Aufstehen vom Stuhl oder Hinsetzen «ab und zu» Hilfe (Urk. 6/26/3). Er ist in diesem Bereich mithin nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Des Weiteren ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/26/3), auch im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» über die in Zusammenhang mit der bereits berücksichtigten Sehschwäche notwendigen Hilfestellungen hinaus (Bereitlegen der Kleider durch die Ehefrau) in erheblicher Weise hilfsbedürftig ist. Alsdann wurde im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass die selbständige Körperpflege zunehmend schwieriger werde (Urk. 1 S. 3). Im am 30. Januar 2024 ausge-füllten Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich aber noch verneint (Urk. 6/26/4). Eine Veränderung wurde nicht dargetan. Wie es sich damit verhält kann indes offenbleiben, weil eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV nach der Rechtsprechung eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (E. 2.2.2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da in mindestens drei der sechs rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigenden alltäglichen Lebensverrichtungen («Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen») keine massgebliche Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist.
3.3 Es kann ebenfalls offenbleiben, wie es mit der Hilfe beim Bereitstellen der Medikamente und deren Einnahme verhält, welche der Sohn des Beschwerdeführers dem Erfordernis einer dauernden Pflege gleichsetzt (Urk. 6/26/4). Im Verordnungstext wird bei der leichten Hilflosigkeit die ständig und besonders aufwendige Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) und bei der schweren Hilflosigkeit die dauernde Pflege (Art. 37 Abs. 1 IVV) erfasst. In Art. 37 Abs. 2 IVV, der die mittelschwere Hilflosigkeit regelt, wird die Pflege demgegenüber nicht erwähnt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, 4. Aufl. 2022, Rz. 45 zu Art. 42-42ter IVG).
3.4 Das Erfordernis einer dauernden persönlichen Überwachung ist zu verneinen. Die dauernde persönliche Überwachung als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinische oder pflegerische Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Es gilt ferner zu berücksichtigen, dass nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend ist. Im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV ist dem Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung sodann ein grösseres Gewicht beizumessen. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt die Notwendigkeit einer auf die Person des Versicherten bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter als die kollektive Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims oder einer Klinik) ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts I 861/05 vom 23. Juli 2007 E. 8.1). Im am 30. Januar 2024 ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung AHV wurde bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer erheblichen Fremd- oder Selbstgefährdung einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, «ja» angekreuzt (Urk. 6/26/5). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wegen seiner fast vollständigen Blindheit nicht alleine in der Wohnung aufhalten könne (Urk. 6/26/5). An derselben Stelle wird aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer keiner dauernde Überwachung bedürfe (Urk. 6/26/5). Damit übereinstimmend wurde im Antragsformular vom 18. Dezember 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages allein sein könne (Urk. 6/23/5). Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer namentlich auch einmal für einige Stunden mit den im Antragsformular erwähnten Hörbüchern beschäftigen kann (Urk. 6/23/6), ohne dass er dabei von seiner Ehefrau (Urk. 6/23/5) aus gesundheitlichen Gründen überwacht werden muss. Des Weiteren sind den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine Fremd- oder Selbstgefährdung, die eine Überwachung erforderlich machen würde, zu entnehmen. Das Erfordernis einer dauernden persönlichen Über-wachung im oben beschriebenen Sinn besteht im vorliegenden Fall somit nicht.
3.5 Und schliesslich gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV im Bereich der Invalidenversicherung auch dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (E. 2.2.2). Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV und Art. 38 IVV werden vom Verweis in Art. 66bis Abs. 1 AHVV aber nicht erfasst (E. 2.1). Das heisst, dass es im Bereich der Alters- und Hinter-lassenenversicherung keine Hilflosenentschädigung für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV gibt. Wie das Bundesgericht in BGE 133 V 569 erkannt hat, entspricht es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHVRentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2020 vom 28. Mai 2020 E. 5.3). Auf die vom Sohn des Beschwerdeführers zu Art. 38 IVV gemachten Ausführungen (Urk. 1 S. 2) muss daher nicht eingegangen werden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher