Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 5. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (V.P.O.D.)
VPOD Sektion Kanton Zürich, Y.___
Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8470, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 30. Januar 2024 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für die Auszahlung der AHV-Altersrente an, wobei sie angab, dass sie die Rente aufschieben möchte (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie die Rente nicht mehr aufschieben könne, da sie den Aufschub nicht innert Frist geltend gemacht habe, und wies ihren Antrag auf Aufschub der Altersrente ab (Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2024 (Urk. 7/12) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. März 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2024 (Urk. 2) erhob die X.___ am 25. April 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sie sei in ihrem Vertrauen auf die falsche behördliche Auskunft zu schützen. Die Altersrente sei aufzuschieben (Urk. 1 S. 2). Am 14. Mai 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind im Zuge der Reform AHV 21 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.).
Gemäss Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) ist bezüglich zeitlicher Geltung zu beachten, dass laufende Renten jene Renten sind, bei denen der Versicherungsfall (Referenzalter oder Tod) vor dem 1. Januar 2024 eingetreten ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente wegen verspäteter Anmeldung erst nach dem 31. Dezember 2023 verfügt und ausbezahlt wird, sofern der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2024 eingetreten ist (Rz 1005). Da die Beschwerdeführerin das (damalige) ordentliche Rentenalter vor dem 31. Dezember 2023 erreichte, sind die bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
1.4 Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die rechtssuchende Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition beziehungsweise Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine rechtssuchende Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die rechtssuchende Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (BGE 121 V 65 E. 2b m.w.H.).
1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2021 das ordentliche Rentenalter erreicht und danach weitergearbeitet habe (S. 1). In der von der Beschwerdeführerin eingereichten handgeschriebenen Telefonnotiz vom 15. Juli 2021 sei nicht ersichtlich, ob über die Formalitäten des Aufschubs gesprochen worden sei, daher diene diese Notiz nicht dem Beweis für eine (falsche) Auskunft zum Aufschub der Rente. Auch in den Akten fänden sich keine Hinweise, wonach eine (falsche) Zusicherung gemacht worden sei. Weiter bestehe keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die versicherte Person bei Erreichen des AHV-Alters darauf hinzuweisen, dass sie ihre Rente beziehen oder einen Aufschub erklären solle. Der Aufschub sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Gestützt auf den Vertrauensschutz könne die Beschwerdeführerin den Aufschub nicht rückwirkend erklären (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie sich am 15. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin telefonisch erkundigt habe, was zu tun sei, wenn sie ihre Altersrente aufschieben möchte, weil sie über das AHV-Alter weiterarbeite. Die Auskunft der Behörde habe gelautet, sie brauche nichts zu unternehmen. Dies stehe zwar nicht wörtlich in der Notiz, ergebe sich aber ohne Weiteres aus dem Gesamtkontext der Notiz und den Umständen des Falles. Der Vertrauensschutz greife, da sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien (S. 4-5). In der Notiz sei festgehalten worden «ich muss dann einfach den Antrag für den Bezug stellen». Das Stellen des Antrages sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - eine Formalität und zweifelsohne sei es beim Gespräch um den Aufschub der Rente gegangen. Die Beschwerdeführerin warf die Frage auf, weshalb sie sonst diesen Satz hätte notieren sollen, wenn die Formalitäten des Aufschubs anlässlich des Telefonats vom 15. Juli 2021 kein Thema gewesen wären. Die einzige logische Erklärung für diese Notiz sei, dass sie der Beschwerdegegnerin ihre Ausgangslage geschildert habe und ihr in der Folge die Auskunft erteilt worden sei, sie brauche nichts zu unternehmen, sie müsse dann einfach den Antrag für den Bezug stellen. Die Wendung «dann einfach» deute unzweifelhaft darauf hin, dass dem voraus seitens der Behörde erklärt worden sei, es sei nichts anderes zu unternehmen. Nur das Untätigbleiben bis zum Zeitpunkt des Rückzugs aus der Erwerbstätigkeit verleihe dem erwähnten Satz in der Notiz einen Sinn. Ihr dürften folglich keine Rechtsnachteile aus den Handlungen erwachsen, die sie in berechtigtem Vertrauen auf die (unrichtige) behördliche Auskunft vorgenommen oder unterlassen habe (S. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort weiter aus (Urk. 6), dass die blosse unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genüge, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss sei eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet. Vorliegend gebe es keine Belege für die geltend gemachte telefonische Auskunft. Der Kalendereintrag der Beschwerdeführerin vermöge die behaupteten Auskünfte eines ihrer Mitarbeiter nicht nachzuweisen (S. 1). Darüber hinaus seien auch die weiteren Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht eindeutig und klar erfüllt.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Aufschub der Altersrente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob sie gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn sie innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
3.2 Mit E-Mail vom 16. Januar 2024 informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber, dass sie am 15. Juli 2021 (fünf Tage vor ihrem 64. Geburtstag) mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, Herrn Z.___, betreffend Rentenaufschub telefoniert habe. Sie habe sich eine Notiz in ihre Agenda gemacht (vgl. Urk. 7/5). Aus der von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Kopie der Agenda der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 geht folgende Notiz hervor: «Tel. AHV/SVA, dass ich weiterarbeite [Häckchen], egal wie lang, ich muss dann einfach den Antrag für den Bezug stellen, sagt er, 044 ___ [Abstand] Formular provisorische Rentenvoraus- Berechnung, da sehe ich, wieviel ich ca. bekomme» (Urk. 3/4). In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich keine Aktennotiz über das Telefonat.
In Bezug auf die obenerwähnten Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 1.3) stellt sich somit die Frage, ob es sich bei dieser Notiz der Beschwerdeführerin um ein Beweismittel für eine vorbehaltlose (falsche) Auskunft der Behörde handelt.
3.3
3.3.1 Die Rechtsprechung hat in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht überspitzt formalistisch zu verlangen, leistungsrelevante Anfragen nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen und sich telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6).
3.3.2 Schliesslich kann als Folge des Vertrauensschutzes eine vom Gesetz abweichende Behandlung der Rechtsadressaten nur dann in Betracht fallen, wenn die von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen klar und eindeutig erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.2 m.w.H.).
3.3.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erstellte Telefonnotiz ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von einem unbelegten Telefonat auszugehen. Immerhin notierte die Beschwerdeführerin in ihrer Agenda den Namen der Person, mit der sie telefoniert hatte, die entsprechende Telefonnummer, Zeit und Datum (vgl. Urk. 3/4), dies im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin, die keine Telefonnotiz verfasste. Mit der Telefonnotiz der Beschwerdeführerin ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass ein Telefonat zwischen den Parteien stattgefunden hat. Dies auch ohne Abklärungen beim Telefonanbieter der Beschwerdegegnerin.
Jedoch ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Notiz der Beschwerdeführerin nicht genügt, um eine falsche Auskunft in Bezug auf die Modalitäten des Rentenaufschubs zu beweisen. Aufgrund der kurzen, stichwortartigen Notiz der Beschwerdeführerin lässt sich der Inhalt des Telefongesprächs nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rekonstruieren. So wurde lediglich notiert, dass die Beschwerdeführerin «dann einfach den Antrag für den Bezug der Rente stellen müsse», was an sich korrekt ist (Art. 55quater Abs. 2 AHVV). Ob die Parteien über die genauen Modalitäten des Rentenaufschubs gesprochen haben, geht aus der Notiz nicht hervor. Es ist zwar denkbar, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bloss erwähnte, dass sie bis zum Zeitpunkt des Bezugs nichts unternehmen müsse, wie das die Beschwerdeführerin ausführte. Genauso denkbar ist aber, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie den Aufschub innert Jahresfrist anmelden müsse. Schliesslich ist auch möglich, dass überhaupt nicht über den Aufschub der Rente gesprochen wurde, sondern lediglich über die Weiterarbeit der Beschwerdeführerin nach Erreichen des AHV-Alters und den Einfluss dieses Umstands auf die Rentenhöhe. Aufgrund dieser stichwortartigen und nicht ohne Weiteres eindeutigen Notiz und insbesondere mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach man sich telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen lassen muss (vgl. E. 3.3.1), lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob seitens der Beschwerdegegnerin eine falsche Auskunft vorlag oder nicht. Die Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin, die gestützt darauf aus dem Vertrauensschutz Rechte ableiten will, zu tragen (vgl. E. 1.5).
3.4 Zusammengefasst ist somit bereits die Voraussetzung der vorbehaltlosen (falschen) Auskunft (vgl. E. 1.3) nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.
Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (V.P.O.D.)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone