Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00031


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 3. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Fuld

BianchiSchwald Sàrl, Rechtsanwälte

5, rue Jacques-Balmat, Case postale 1203, 1211 Genève 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Die X.___ (nachfolgend: X.___) bezweckt den Handel mit Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen sowie verschiedenen Geschenkartikeln (Urk. 3/1). Am 6. Oktober 2021 schloss Y.___, geboren 1967, mit der X.___ einen als «Declaration for agents» bezeichneten Vertrag ab (Urk. 3/4). Hernach ersuchte Y.___ am 13. Oktober 2021 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 8/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-36). Dazu führte sie unter der Beilage von Quittungen und Gutschriften für Provisionszahlungen (Urk. 8/1/7-10) aus, dass sie für die X.___ als Vermittlungsagentin tätig sei (Urk. 8/1/2) und überdies von einem anderen Unternehmen Verkaufsprovisionen für die Vermittlung von Wein erhalte (Urk. 8/1/5-6). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin reichte Y.___ weitere Unterlagen ein (Urk. 8/3, Urk. 8/6). Aufgrund der eingereichten Unterlagen gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, dass Y.___ die Tätigkeiten in unselbständiger Stellung ausübe, und lehnte eine Registrierung als Selbständigerwerbende mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab (Urk. 8/7). Sie verfügte am selben Tag, dass die X.___ über das an Y.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen habe (Urk. 8/9). Die dagegen von der X.___ am 26Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/13) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1/1-2). Sie beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. März 2024 festzustellen, dass die Tätigkeit von Y.___ im Sinne des Sozialversicherungsrechts selbständig sei (Urk. 1/1 S. 13).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-36).

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 2. Juli 2024 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

2.4    Die Beigeladene beantragte mit Eingaben vom 10. und 22. Juli 2024, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutzuheissen sei (Urk. 11, Urk. 13). Die übrigen Verfahrensbeteiligten erhielten jeweils eine Kopie dieser Eingaben (Urk. 12, Urk. 14).

3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin eine Provision von 10 % des Preises der vermittelten Waren erhalte. Für die Anerkennung als selbständigerwerbende Person müssten die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. In einer Gesamtschau sei die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 2 S. 3).

    In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2024 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene trotz der Freiheiten, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten habe, der Beschwerdeführerin gegenüber rapportierungspflichtig sei. Zudem verkaufe sie die Produkte nicht selber. Sie vermittle die Kundschaft an die Beschwerdeführerin. Die Rechte und Pflichten des Kaufvertrages würden somit auf die Beschwerdeführerin übergehen. Es bestehe daher ein Unterordnungsverhältnis (Urk. 7 S. 2). Was die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfenden eigenen Investitionen der Vermittlungsagentin oder des Vermittlungsagenten betreffe, so sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene kein Eigenkapital investiert habe. Hinzu komme, dass die von der Beigeladenen angegebenen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- im Jahr 2021 verglichen zum Umsatz, welchen sie nur durch ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin generiert habe, sehr gering seien (Urk. 7 S. 2). Auch die Tatsache, dass die Beigeladene als Provision nur 10 % des Umsatzes erhalte, deute auf eine unselbständige Tätigkeit hin. Die Beigeladene sei daher als Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin zu qualifizieren (Urk. 7 S. 3).

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 (Urk. 2) allein festgehalten habe, dass die Merkmale, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würden, überwiegen würden (Urk. 1 S. 7). Sie habe jedoch nicht begründet, wie sie zu diesem Ergebnis gekommen sei. So sei sie (die Beschwerdeführerin) nicht in der Lage gewesen, den Einspracheentscheid zu verstehen. Damit habe die Beschwerdegegnerin die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 8). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt betreffend die hier zu prüfende Vermittlung von Schmuckverkäufen der Beschwerdeführerin durch die Beigeladene nicht richtig festgestellt (Urk. 1 S. 8). Die Beigeladene habe keine berufliche Tätigkeit ausgeübt (Urk. 1 S. 2, S. 8). Sie müsse nicht arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Urk. 1 S. 2, S. 8). Bei den Vermittlungen der Schmuckverkäufe habe es sich eher um ein Hobby der Beigeladenen, als um eine echte Erwerbstätigkeit gehandelt, da sie immer im privaten Umfeld und an Orten wie Cafés und Hotels ausgeübt worden sei (Urk. 1 S. 5). Die von der Beigeladenen vermittelten Kunden würden alle zu ihren wohlhabenden Freunden und Bekannten gehören (Urk. 1 S. 5). Aus diesem Personenkreis habe die Beigeladene der Beschwerdeführerin mindestens drei verschiedene Kunden vermittelt. Die Verkäufe im Zeitraum zwischen 24. März 2021 und dem 16. September 2022 seien unregelmässig, zufällig und zu unterschiedlichen Beträgen abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 4, S. 8). Die Beigeladene könne so oder anders nicht als ihre Arbeitnehmerin qualifiziert werden, da das rechtsprechungsgemäss massgebliche Kriterium der betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit nicht gegeben sei. Diesbezüglich sei entscheidend, dass sie der Beigeladenen keine Weisungen erteilt habe. Ein Mindestumsatz sei nicht vereinbart worden. Die Beigeladene sei bei der Vermittlung völlig frei gewesen (Urk. 1 S. 12). Sie habe auch keinen Zugang zu den Räumlichkeiten und den Arbeitsgeräten der Beschwerdeführerin gehabt (Urk. 1 S. 3). Sie habe die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten selber tragen müssen (Urk. 1 S. 4). Als Entschädigung habe die Beigeladene eine Provision für die zwischen der Beschwerdeführerin und den von der Beigeladenen eingebrachten Kunden abgeschlossenen Verkäufe in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises der Waren erhalten. Weitere Vergütungen seien nicht ausbezahlt worden (Urk. 1 S. 3). Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden (Urk. 1 S. 3, S. 12). Es liege somit keine betriebswirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeit vor. Das sei im vorliegenden Fall ausschlaggebend, denn dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls massgebenden Kriterium des spezifischen Unternehmerrisikos könne hier keine entscheidende Bedeutung zukommen (Urk. 1 S. 10-11). Wie ausgeführt, sei die Vermittlung des Schmucks im Freundes- und Bekanntenkreis der Beigeladenen erfolgt. Auslagen für Büroräumlichkeiten und Personal seien daher nicht erforderlich gewesen (Urk. 1 S. 11). Die Beigeladene habe aber das Inkassorisiko getragen, da die Provision nur auf den von ihr (der Beschwerdeführerin) tatsächlich eingenommenen Beträgen bezahlt worden sei (Urk. 1 S. 11). In einer Gesamtschau könne ihr Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen somit nicht als Arbeitsvertrag qualifiziert werden (Urk. 1 S. 12). Es sei daher festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen eine selbständige Tätigkeit sei (Urk. 1 S. 13).

1.3    Die Beigeladene hielt im Wesentlichen fest, dass ihre Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin darin bestanden habe, der Beschwerdeführerin zwischen 2021 und 2023 mehrere Kunden zu vermitteln. Dies sei für sie jedoch eher ein Zeitvertreib gewesen. Sie habe dies nicht als Erwerbstätigkeit verstanden und habe mit dieser Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen. Die Kunden, welche sie der Beschwerdeführerin vermittelt habe, hätten ausschliesslich zu ihrem Umfeld (Familie, Freunde, Nachbarn, Bekannte usw.) gehört. Sie habe die Tätigkeit auch nur an privaten Anlässen ausgeübt. Sie habe von der Beschwerdeführerin keine Weisungen bezüglich ihrer Tätigkeit erhalten (Urk. 13 S. 1).

1.4    Strittig und im nachfolgenden zu prüfen ist somit das Beitragsstatut der Beigeladenen hinsichtlich der Vermittlung von Vertragsabschlüssen für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2021 bis 2023.


2.

2.1    Vorab ist zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht (E. 1.2) Folgendes festzuhalten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht aufgrund der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht kein Anspruch darauf, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Würdigung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen).

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2024 gab die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der ersten Seite zusammengefasst wieder (Urk. 2 S. 1). Es folgten rechtliche Erwägungen zur Bestimmung des Beitragsstatuts und zum massgebenden Lohn (Urk. 2 S. 2-3). Hernach hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Auftragsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin eine unselbständige Tätigkeit sei; ohne aber die für sie ausschlaggebenden Tatsachen zu bezeichnen (Urk. 2 S. 3). Gleichwohl konnte die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten, wie sich aus ihren Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Mai 2024 (Urk. 1) ergibt. Angesichts dessen würde die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. März 2024 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache zur Verfassung einer hinreichenden Entscheidbegründung hier zu einem blossen formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. In solchen Fällen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Bei der Prüfung des Beitragsstatuts der Beigeladenen gilt es zunächst die Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV bzw. der Liebhaberei/des Hobbys abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber subjektiv qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

3.3    Agenten (Handels- oder Reisevertreter) gelten praxisgemäss nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, das heisst kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 und 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


4.    Die Beigeladene hat am 6. Oktober 2021 eine «Declaration for Agents» der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) unterzeichnet. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat die Beigeladene mit ihrer Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der angegebenen persönlichen Daten wie Namen, Kontaktadressen und Bankverbindung bestätigt, sie hat damit auch ihr Einverständnis mit den «General Conditions»den Allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung erklärt. Diese allgemeinen Bedingungen lauteten wie folgt:

- Die Agentin führt der X.___ auf einer nicht exklusiven Basis Kunden zu, die nicht bereits Kunden von X.___ sind.

- Die Agentin ist eine unabhängige Handelsvertreterin, welche auf eigene Rechnung und eigenes Risiko handelt. Die Agentin soll zu keiner Zeit als Angestellte, Vertreterin oder Partnerin der X.___ betrachtet werden.

- Ohne eine besondere schriftliche Vollmacht der X.___ verfügt die Agentin über keinerlei Befugnis, um im Namen oder im Interesse der X.___ zu handeln. Sie kann für die X.___ keine Verpflichtung eingehen und keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschliesslich, für das Eingehen von Verträgen mit Kunden.

- Die Agentin erbringt ihre Dienstleistungen auf eine professionelle Art und Weise und in Achtung der Luxusmarke von X.___.

- Die X.___-Produkte werden nie vor Erhalt der vollen Bezahlung durch die Kunden übergeben.

- Die Agentin liefert der X.___ kurze Kundenprofile. Sie gewährleistet, dass die Kunden der X.___ die erforderlichen Dokumente, welche die X.___ für die Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Anti-Geldwäschereivorschriften benötigt, liefern können.

- Die Agentin beachtet die anwendbaren Datenschutzgesetze.

- Die Agentin behandelt alle Informationen, die sich auf ihre Dienstleistung beziehen und die sie bei der Erbringung der Dienstleistung erhalten hat, vertraulich.

- Abgesehen von der Verkaufsprovision erhält die Agentin keine Entschädigung für Verkäufe der X.___-Produkte.

- Die Verkaufsprovision wird nach Abzug/Rückbehalt der Steuern (insbes. der Mehrwertsteuer), welche die X.___ nach den massgebenden Gesetzesbestimmungen vorzunehmen hat, berechnet.

- Die Verkaufsprovision wird erst ausgerichtet, nachdem die Kundin oder der Kunde die X.___-Produkte vollständig bezahlt hat.

- Wenn das Kaufgeschäft aus irgendeinem Grund nachträglich dahinfällt, hat die Agentin der X.___ die Verkaufsprovision innerhalb von 7 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung durch die X.___ zurückzuerstatten.

- Die Agentin ist für die Deklaration und Bezahlung sämtlicher Steuern (ohne Mehrwertsteuer), die auf der von der X.___ ausgerichteten Verkaufsprovision geschuldet sind, verantwortlich.


5.

5.1

5.1.1Nach Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 handelte die Beigeladene als Agentin der Beschwerdeführerin, indem sie dieser Kunden vermittelte (E. 3). Die ihr zugeführten Kunden kauften bei der Beschwerdeführerin Uhren und Schmuck (vgl. dazu die Rechnungen aus der Zeitperiode 16. März bis 14. September 2022, Urk. 3/8). Was die der Beigeladenen ausgerichteten Verkaufsprovisionen betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass sie der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 24. März 2021 bis 16. September 2022 wie folgt Rechnung stellte (Urk. 3/7 und Urk. 8/20/6):

Datum:Verkaufspreis:Provision (exkl. MWST):

24. März 2021Fr. 11'234.91Fr. 1'123.--

18. Juni 2021Fr. 35'283.19Fr. 3'528.--

28. Juni 2021Fr. 496'285.98Fr. 49'628.--

7. Oktober 2021Fr. 428'040.86Fr. 42'804.--

2. November 2021Fr. 491'643.45Fr. 49'164.--

12. Januar 2022Fr. 62'340.--Fr. 6'234.--

7. April 2022Fr. 200'000.--Fr. 20'000.--

7. Mai 2022Fr. 11'374.19Fr. 1'137.--

7. Mai 2022Fr. 15'320.33Fr. 1'532.--

1. Juni 2022Fr. 606'313.83Fr. 60'631.--

16. September 2022Fr. 4'122.56Fr. 412.25

Ferner reichte die Beigeladene Rechnungen vom 21. Mai und 8. Juli 2021 über einen Verkaufsumsatz von Fr. 534'500.-- bzw. Fr. 461'000.-- ein (Urk. 8/1/7+9) und die Beschwerdeführerin Kundenrechnungen vom 16. und 26. März, 21. April, 30. Mai sowie 14. September 2022 über Fr. 211'700.--, Fr. 3'700.--, Fr. 12'250.-, Fr. 653'000.-- und Fr. 4'440.-- (Urk. 3/8).

5.1.2Trotz der Höhe dieser Einkünfte stellen die Beschwerdeführerin und die Beigeladene den Erwerbscharakter der Tätigkeit der Beigeladenen in Frage, da es sich bei den vermittelten Kunden ausschliesslich um Personen aus dem privaten Umfeld der Beigeladenen gehandelt habe und die Gespräche allesamt bei sozialen Anlässen geführt worden seien (E. 1.2-E. 1.3). Indes ist weder der Kreis angeworbener Kunden noch der Ort der Promotion relevant. Von Relevanz ist einzig, dass auf Empfehlung hin und aufgrund der Werbung der Beigeladenen sich ihre Familienmitglieder, Freunde und Bekannte — wie aufgezeigt (E. 4.1.1) — für den Kauf von Uhren und Schmuck bei der Beschwerdeführerin im Wert von mehreren Hunderttausend Franken entschieden haben und die Beigeladene hierfür eine Provision bezog. Damit führte die ausgeübte Vermittlungstätigkeit zu einem Einkommenszuwachs im Umfang der ausbezahlten Vermittlungsprovisionen. Nicht entscheidend ist, dass die Beigeladene die Ausübung der Tätigkeit selber nicht wie Arbeit empfunden hat (E. 1.3). Ebenfalls nicht massgebend ist, dass die Beigeladene — wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (E. 1.2) — für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht auf die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit angewiesen war. Dass die mit der Erzielung von Erwerb verbundene Tätigkeit auch die Merkmale eines Hobbys aufweist oder «nebenberuflich» als Privatier ausgeübt wird, schliesst die Qualifikation der Zuflüsse als Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG nicht aus. Unerheblich ist, ob das Einkommen zum Lebensunterhalt beiträgt. Die der Beigeladenen zugeflossenen Provisionen stehen in Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit und stellen daher zweifellos Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dar.

Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 1.2) und der Beigeladenen (E. 1.3) handelte es sich bei der Vermittlungstätigkeit der Beigeladenen somit nicht bloss um ein zum Zeitvertrieb ausgeübtes Hobby. Die Vermittlungstätigkeit ist vielmehr als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (E. 2.1).

5.2

5.2.1Zu prüfen bleibt, ob die Beigeladene diese Vermittlungstätigkeit als Selbständigerwerbende oder in unselbständiger Stellung im AHV-rechtlichen Sinne für die Beschwerdeführerin ausgeübt hat.

5.2.2Wie eingangs festgehalten (E. 2.2) beantwortet sich diese Frage nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Nicht ausschlaggebend ist somit, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der Vereinbarung vom am 6. Oktober 2021 ausgeführt haben, dass die Beigeladene keine Angestellte der Beschwerdeführerin sei (E. 3; vgl. Rz. 1032 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] gültig ab 1. Januar 2019 [Stand: 1. Januar 2025]). Ein Arbeitsvertrag im zivilrechtlichen Sinne ist nicht Voraussetzung einer AHV-rechtlichen Qualifikation als Unselbständigerwerbende. Es fällt ferner nicht ins Gewicht, ob die Beigeladene vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2023 über die Mehrwertsteuer abgerechnet hat (vgl. Rz. 1038 der WML [Stand: 1. Januar 2025]), weshalb zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) keine Abklärungen zu tätigen sind.

Entscheidend sind die rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien des Unternehmerrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses (E. 2.2).

5.2.3Zunächst ist zu prüfen, ob die Beigeladene ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Spesenauslagen im Jahr 2021 in der Höhe von Fr. 761.80 (Urk. 8/3/3) wurden weder belegt noch näher bezeichnet. Die von der Beigeladenen angeführte Pauschale für Büro, Telefon und Fahrzeug im Betrag von Fr. 4'800.-- (Urk. 8/3/3) ist angesichts der behaupteten Vermittlung im privaten Umfeld der Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Damit hat die Beigeladene keine Auslagen und Investitionen belegt. Mangels Investitionen und anderer Auslagen konnte daher auch kein Verlustrisiko bestanden haben. Wie von ihr dargelegt, traf sich die Beigeladene mit Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten (E. 1.3), woraufhin sich diese dann — auf Empfehlung der Beigeladenen hin — (alleine oder zusammen mit der Beigeladenen) in eine Filiale der Beschwerdeführerin begaben, um dort Uhren und Schmuck zu kaufen (vgl. die Angaben auf den [undatierten] Rechnungen der Beigeladenen zu den Einkäufen vom 21. Mai und 8. Juli 2021, Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Dafür brauchte die Beigeladene weder einen Marktauftritt unter eigenem Namen oder eigener Firma für die Akquise und Abwicklung von Aufträgen noch war sie auf eigene Geschäftsräumlichkeiten und die Unterstützung durch eigenes Personal angewiesen. Die Beschwerdeführerin brachte aber zutreffend vor, dass die Beigeladene (indirekt) das Inkasso- und Delkredererisiko traf (E. 1.2). Falls die der Beschwerdeführerin vermittelten Kunden die Schmuckstücke und Uhren nicht bezahlten oder vom Kaufvertrag zurücktraten, erhielt die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 (E. 3) keine Provision.

5.2.4Was das Kriterium des (fehlenden) Abhängigkeitsverhältnisses betrifft, so ist zu beachten, dass die Beigeladene gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2021 keinem Konkurrenzverbot unterlag. Die Beschwerdeführerin machte der Beigeladenen aber detaillierte Vorschriften, wie sie sich bei der Akquirierung der Kunden zu verhalten habe (vgl. E. 3): Sie durfte nicht im Namen der Beschwerdeführerin auftreten und keine Verträge in deren Namen abschliessen. Sie hatte sich auf professionelle Art und Weise zu verhalten und durfte den guten Ruf der Beschwerdeführerin als Luxusmarke nicht gefährden. Die Beigeladene hatte der Beschwerdeführerin kurze Kundenprofile zu liefern (vgl. dazu die Angaben auf den [undatierten] Rechnungen der Beigeladenen zu den Einkäufen vom 21. Mai und 8. Juli 2021, wo die Kunden mit Namen, Geburtsdatum und Passnummer identifiziert wurden, Urk. 8/1/7, Urk. 8/1/9). Sie musste überdies gewährleisten, dass die Kunden die erforderlichen Dokumente zum Schutz gegen Geldwäscherei liefern können. Die Beigeladene hatte sich an die Datenschutzgesetze zu halten. Sie unterlag ferner einer umfassenden Schweigepflicht. Hinzu kommt, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin jeweils eine rapport-ähnliche Rechnung schreiben musste, um die Provision zu erhalten (E. 4.1.1). Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Beigeladene nicht in ihren Betrieb eingegliedert war (E. 1.2). Das war nach dem hievor Ausgeführten aber auch nicht nötig, denn die Beigeladene übte die Tätigkeit in ihrem privaten Umfeld aus (E. 4.1.2) und die betriebliche Eingliederung steht bei einer Agentur- bzw. Aussendiensttätigkeit auch wenig im Vordergrund. Gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht, dass die Beigeladene nach Lage der Akten über Ort und Zeit der Vermittlung sowie die Personen, welche sie der Beschwerdeführerin zuführen wollte, frei wählen konnte.

5.2.5In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass Merkmale einer unselbständigen und einer selbständigen Tätigkeit vorliegen. Insgesamt überwiegen aber die Merkmale, die für ein Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis sprechen. Zu beachten ist insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit detaillierte Weisungen der Beschwerdeführerin und eine Rapportierungspflicht bestanden. Dies spricht für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit. Den gegenläufigen Merkmalen wie Fehlen eines Konkurrenzverbots und Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos sind deutlich weniger Gewicht beizumessen. Jedenfalls liegen die nach höchstrichterlicher Praxis geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständigerwerbende (vgl. E. 2.3) nicht vor.

    Demnach ist die von der Beigeladenen in den Jahren 2021 bis 2023 ausgeübte Tätigkeit zur Vermittlung von Vertragsabschlüssen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Fuld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher