Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00032


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 16. Juli 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta

M&R Rechtsanwälte AG

Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta

M&R Rechtsanwälte AG

Grütstrasse 55, Postfach 42, 8802 Kilchberg ZH




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 3/3, Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 21. November 2023 stellte der Revisor fest, dass die X.___ AG die Honorarzahlungen in der Höhe von netto Fr. 737'960.-- (Jahr 2019), Fr. 673'550.-- (Jahr 2020), Fr. 606'480.-- (Jahr 2021) und Fr. 601'910.-- (Jahr 2022) an ihre Verwaltungsräte, Z.___ und Y.___, nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet hatte (Urk. 11/81 f.). Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. Dezember 2023 Lohnbeiträge für in den Jahren 2019 bis 2022 nicht ordnungsgemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von total Fr. 344'335.75 (Fr. 99'244.65 [Jahr 2019] + Fr. 81'080.15 [Jahr 2020] + Fr. 84'281.90 [Jahr 2021] + Fr. 79'729.05 [Jahr 2022]; Urk. 11/71, Urk. 11/72, Urk. 11/76, Urk. 11/78). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die auszugleichenden Beiträge in der Höhe von Fr. 18'429.15 (Jahr 2019; Urk. 11/74), Fr. 12'128.25 (Jahr 2020; Urk. 11/73), Fr. 8'393.05 (Jahr 2021; Urk. 11/70) resp. Fr. 3'953.25 (Jahr 2022, Urk. 11/79). Gegen die Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019 bis 2022 sowie die entsprechende Verzugszinsverfügungen vom 27. Dezember 2023 erhob die X.___ AG am 1. Februar 2024 Einsprache (Urk. 11/48). Mit Entscheid vom 9. April 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und stellte lediglich die Honorarzahlungen, welche an Y.___ getätigt wurden, als massgebender Lohn für die Jahre 2019 bis 2022 in Rechnung (Urk. 11/7= Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 10. Mai 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Verzinsung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 11/1-466]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Am 27. Juni 2025 reichte der Beigeladene eine Stellungnahme ein (Urk. 15), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Stand: 1. Januar 2025; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten. Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1019 f.).

    Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit.

1.3    Nach Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn (auch) Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (einer juristischen Person).

1.4    Eine versicherte Person, die Organ einer juristischen Person ist, kann dieser zugleich in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung gegenüberstehen (so etwa der selbständigerwerbende Baumeister, die Anwältin, der Treuhänder, die Buchhalterin usw., die gleichzeitig dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft angehören). Steht sie ihr als Drittperson gegenüber, so bildet das daraus fliessende Erwerbseinkommen solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Qualifikation der Entschädigung hängt davon ab, ob die Tätigkeit, für welche die Entschädigung ausgerichtet wird, mit der Stellung als Organ verbunden ist, oder ob sie ebenso gut losgelöst davon erfolgen kann (WML Rz. 2057).

1.5    In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine

    oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, welche gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Diese von der Rechtsprechung betonte Koordinationsnotwendigkeit bedeutet aber nicht, dass bei der Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf eine Prüfung jeder einzelnen Tätigkeit verzichtet werden soll und eine einheitliche Qualifikation nötig ist (AHV-Praxis 2001 186; Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 16 zu Art. 5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Er trete zwar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf, das Verlustrisiko sei vorliegend jedoch äusserst gering, da er als Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin wohl kaum einen «eigenen» Auftrag ablehnen werde. Hinzu komme, dass es sich bei den Dienstleistungen, die der Beigeladene mit seinem Einzelunternehmen «Textilagentur» für die Beschwerdeführerin erbringe, um Tätigkeiten handle, die sehr eng mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verbunden seien. Schliesslich sei der Beigeladene finanziell von der Beschwerdeführerin abhängig. Die von der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen in den Jahren 2019 bis 2022 getätigten Honorarzahlungen seien entsprechend als massgebender Lohn zu qualifizieren, worauf persönliche Beiträge zu leisten seien (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Beigeladene trage allfällige Verluste sowie das Inkasso- und Delkredererisiko selber. So erbringe er seine Arbeitsleistung zu einem fixen Stundenansatz von Fr. 190.--; allfällige den vereinbarten Honorareinsatz übersteigende Kosten trage er selber. Ausserdem erfolge die Abrechnung der Leistungen jeweils erst per 31. Dezember, sodass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Risiko eines Totalausfalls des Honorars bestehe. Der Beigeladene handle im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin immer auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Einzig in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin trete er gegen aussen im Namen der Gesellschaft auf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei der Beigeladene denn auch nicht nur für die Beschwerdeführerin tätig, sondern nehme auch Aufträge anderer Unternehmen an, wobei er dadurch relevante Umsätze generiere. Ferner verfüge der Beigeladene mit einem Büro in seiner Privatwohnung, das einzig für die Geschäftstätigkeit seines Einzelunternehmens genutzt werde, über eigene Geschäftsräumlichkeiten. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der Beigeladene erbringe die Dienstleistungen persönlich und selbständig und unterliege in keiner Weise den Weisungen oder Anordnungen der Beschwerdeführerin. Es bestehe weder ein Weisungsrecht noch ein Unterordnungsverhältnis. Ebenso liege kein Konkurrenzverbot vor und es bestehe keine Präsenzpflicht. Insgesamt würden die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit überwiegen. Überdies stelle – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin – der enge Sachzusammenhang der Tätigkeit des Erwerbstätigen mit der Tätigkeit der beauftragenden Gesellschaft kein Kriterium dar, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege.

2.3    Der Beigeladene verwies in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2025 auf die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 15).


3.

3.1    Vorab festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass im zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit letzterer als selbständig erwerbende Person und selbständiger Unternehmer bezeichnet wird (vgl. Urk. 3/7), nicht präjudizierend und für die AHV-rechtliche Qualifikation nicht von Belang ist. Vielmehr ist die Frage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, in Bezug auf die konkrete Tätigkeit einzeln nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien (Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis) zu beurteilen (vgl. E. 1.1 f. hiervor).

3.2    Aus dem Vertrag über freie Mitarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vom 1. Januar 2016 geht hervor, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die folgenden Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen:

- Kollektionen zusammenstellen

- Verantwortung, Führung und Überwachung der Produktion

- Betreuung von Lieferanten

- Organisation und Kontrolle der Abläufe

- Betreuung von Kunden und Lieferanten

- Unterstützung beim Verkauf

- Transportwesen.

    Die benötigten Hilfsmittel, Informationen und Unterlagen werden von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk. 3/7). Aus dieser Umschreibung, wonach der Beigeladene als «freier Mitarbeiter» für die Beschwerdeführerin tätig sei, ergibt sich ohne weiteres, dass seine Tätigkeit im Textilbereich einen engen Bezug zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufweist. Da er im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft eingetragen ist, liegt an sich die Annahme nahe, dass die von ihm für diese Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit im Rahmen dieser Funktionen zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als der Handel mit Textilien aller Art dem Geschäftszweck der Gesellschaft entspricht und die im Vertrag mit dem Beigeladenen aufgezählten Tätigkeiten mitumfasst. Mehr noch stellen diese Aufgaben unter anderem – Geschäftsführertätigkeiten dar, die nicht ausgelagert werden dürfen (vgl. WML Rz. 2049 ff.). Solche für die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident oder Geschäftsführer entrichteten Entgelte stellen regelmässig massgebenden Lohn dar (vgl. Art. 7 lit. h AHVV, vgl. auch zur Vermutung, wonach Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsratsmitglied diesem als Organ der juristischen Person zukommen und daher als massgebender Lohn zu betrachten sind, Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl., 2020, Rz. 123 zu Art. 5).

3.3

3.3.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Beigeladene trotz seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident als selbständiger Dritter handle. Zwar ist nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Versicherter, der Organ einer juristischen Person ist, dieser gleichzeitig sowohl in unselbständiger wie in selbständiger Stellung gegenüberstehen kann (zu Ganzen: BGE 105 V 115 E. 3; ZAK 1983 S. 23). Mit Blick auf die vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse ist jedoch auch unter Berücksichtigung der für die Abgrenzung von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit regelmässig massgebenden Unterscheidungskriterien gleichwohl auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen. Da bei Dienstleistungen das Unternehmerrisiko regelmässig in den Hintergrund tritt (vgl. E. 1.2 hievor), ist das Kriterium der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit vom Auftraggeber ausschlaggebend, welches vorliegend nicht erfüllt ist, wie nachfolgend dargelegt wird.

3.3.2    Der Beigeladene ist Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft, womit er nicht nur Auftragnehmer, sondern (als Organ) zugleich Auftraggeberin ist. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Konstellation nicht von der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit von der Auftraggeberin gesprochen werden kann, wie dies für einen Selbständigerwerbenden üblich und typisch ist. Hinzukommt, dass der Beigeladene die Aufträge höchstpersönlich zu erfüllen hat (vgl. Ausführungen zu Auftrag/Tätigkeit und Leistungserbringung, Urk. 3/7), was ebenfalls Merkmal eines arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.3.3    Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladene primär für die Beschwerdeführerin arbeitstätig war; nämlich 2'001 Stunden im Jahr 2019, 1'858 Stunden im Jahr 2020, 1'664 Stunden im Jahr 2021 und 1'695 Stunden im Jahr 2022 (vgl. Urk. 3/9). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden entspricht dies gut 47 Wochen im Jahr 2019, 44 Wochen im Jahr 2020 und in etwa 40 Wochen in den Jahren 2021 und 2022, in denen der Beigeladene ausschliesslich für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Damit ist eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Zwar geht aus dem Kontoblatt des Beigeladenen hervor, dass dieser neben seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch für andere Auftraggeber Arbeit verrichtete (vgl. Urk. 3/13). Rechnerisch ergab sich im Jahr 2019 ein Gesamtumsatz von Fr. 491'939.--, wovon Fr. 380’190.-- oder 77 % dank Aufträgen der Beschwerdeführerin erzielt wurden. Im Jahr 2020 betrug der Gesamtumsatz rund Fr. 411’396.--, davon Fr. 352'640.-- oder 86 % infolge Aufträge der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2021 machten die Aufträge der Beschwerdeführerin gut 89 % (Fr. 316'160.-- bei einem Gesamtumsatz von Fr. 353'530.--) und im Jahr 2022 78 % (Fr. 322'050.-- bei einem Gesamtumsatz vom Fr. 412'161.--) aus. Mit dem Dahinfallen dieser Arbeitsquelle entstünde somit eine ähnliche Situation, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 119 V 163 E. 3b), was ebenfalls für eine unselbständige Tätigkeit spricht. Daran ändert nichts, dass der Beigeladene weitere Aufträge annehmen würde, sollte dies in Zukunft nötig sein (Urk. 1 S. 13). Denn nicht die rechtliche Möglichkeit, sondern die tatsächliche Auftragslage ist entscheidend (BGE 122 V 169 E. 3c).

3.3.4    Soweit die Beschwerdeführerin auf eine allfällige Verlusttragung sowie ein Inkasso- und Delkredererisiko des Beigeladenen hinwies und ausführte, dass der Beigeladene die den vereinbarten Honorareinsatz übersteigenden Kosten selber tragen müsste (Urk. 1 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit (Urk. 3/7) ergibt sich, dass ein Stundenhonorar von Fr. 190.-- vereinbart wurde, wobei der Beigeladene jeweils detailliert Rechnung über die aufgewendete Zeit zu erstellen hat. Dies tat der Beigeladene jeweils Ende Jahr (vgl. Urk. 3/9). Vorab vereinbarte Honorare für einzelne Aufträge liegen nicht vor. Von einem allfälligen Verlustrisiko kann entsprechend nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass dem Beigeladenen sämtliche Auslagen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erstattet werden (vgl. Ausführungen zu Entschädigung/Vergütung, Urk. 3/7).

3.3.5    Der Umstand, dass der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf unbestimmte Dauer geschlossen wurde (vgl. Ausführungen zu Vertragsdauer und Kündigung, Urk. 3/7), stellt ebenfalls ein Indiz für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dar. Dem Fehlen eines Konkurrenzverbotes (vgl. Ausführungen zu Verschwiegenheit, Konkurrenz, Urk. 3/7), ein für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechendes Merkmal, kommt vorliegend hingegen kein massgebendes Gewicht zu.

3.4    Auch wenn der Beigeladene in der sachlichen und zeitlichen Arbeitsorganisation allenfalls über gewisse Freiheiten verfügt, was – soweit dies nicht ohnehin daraus folgt, dass er gleichzeitig Organ der Beschwerdeführerin ist – insoweit für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, ist doch vor dem Hintergrund der fehlenden betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit von der Qualifikation als Unselbständigerwerbender auszugehen. Der Beigeladene erscheint hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in deren Betrieb integriert, weshalb er für diese Einkünfte als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStadler