Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00033


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



















Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1956 geborene X.___ war als Selbständigerwerbender tätig und in dieser Eigenschaft der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 6/24) setzte die Ausgleichskasse das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Versicherten für das Jahr 2014 auf Fr. 0.-- fest. Nach dessen Einsprache vom 30. Januar 2017 (Urk. 6/25) setzte sie das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 28. Februar 2017 (Urk. 6/35) für das Jahr 2014 auf Fr. 135'000.-- fest. Dagegen erhob der Versicherte am 3. und 13. März 2017 Einsprache (Urk. 6/36 und Urk. 6/45). Mit Entscheid vom 7. März 2018 (Urk. 6/58) schrieb die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, da den Anträgen vollumfänglich entsprochen werde, und setzte das Einkommen für das Jahr 2014 gleichzeitig mit Beitragsverfügung (Rektifikat) vom 9. März 2018 (Urk. 6/59) wiederum auf Fr. 0.-- fest. Der Versicherte erhob dagegen am 12. März 2018 Einsprache (Urk. 6/61). Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/92) wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab und setzte dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 wiederum auf Fr. 135'000.- fest. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/94) erhob die Ausgleichskasse zudem Verzugszinsen für die Beitragsperiode 2014.

    Gegen beide Entscheide erhob der Versicherte am 15. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 6/98/3). Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (Prozess-Nr. AB.2021.00010, Urk. 6/126) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 auf Fr. 74'981.-- fest. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens bezüglich der am 5. Februar 2021 verfügten Verzugszinsen für die Beitragsperiode 2014 an die Ausgleichskasse. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_57/2022 vom 23. Februar 2022 nicht ein (Urk. 6/131).

1.2    Mit Einspracheentscheid vom 25. April 2024 hiess die Ausgleichskasse die vom Sozialversicherungsgericht bezüglich der Verzugszinsen als Einsprache gewertete Beschwerde vom 15. Februar 2021 teilweise gut und setzte die bis am 24. April 2024 aufgelaufenen Verzugszinsen für die Beitragsperiode 2014 auf Fr. 2'991.85 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten. Am 25. Juni 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.

1.3    Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres, Verzugszinsen zu entrichten.

1.4    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge unter anderem nach Art. 8 Abs. 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Dabei handelt es sich um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_62/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 m.w.H.). Die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen richtet sich nach derjenigen für die Hauptforderung und beträgt demnach fünf Jahre (BGE 129 V 345).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2014 vom Sozialversicherungsgericht auf Fr. 74'981.-- korrigiert worden sei. Der zinspflichtige Betrag sei entsprechend nicht mehr korrekt. Es sei jedoch nach wie vor ein Verzugszins geschuldet. Dieser belaufe sich bis am 24. April 2024 auf Fr. 2'991.85.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, das Einkommen, auf welchem der Verzugszins erhoben werde, habe über die Jahre geschwankt, was auf diversen unterschiedlichen Einkommensmeldungen der Steuerbehörde beruhe. Das Sozialversicherungsgericht habe das Einkommen auf Fr. 74'981.-- festgelegt. Sie hätten die Zinsen unter anderem gestützt auf das gerichtlich festgesetzte Einkommen berechnet. Da der Beschwerdeführer die Beiträge bis heute nicht bezahlt habe, sei der Verzugszins geschuldet.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er verstehe nicht, weshalb er Verzugszinsen bezahlen müsse, wenn die Beschwerdegegnerin das Geld schon lange habe. Die Beiträge für die Jahre 2018 bis 2021 seien immer bezahlt und abgerechnet worden, weshalb er nicht einverstanden damit sei, rückwirkend Verzugszinsen zu bezahlen. Ebenso wenig könne er die Nichtumsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts verstehen und die späte Umsetzung am 24. April 2024 mit Verzugszinsforderung könne er nicht akzeptieren.


3.    Das steuerpflichtige Einkommen des Beschwerdeführers wurde für das Jahr 2014 am 24. August 2016 nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (Urk. 6/33). Die massgebende Steuerveranlagung wurde somit Ende September 2016 rechtskräftig. Das Jahr 2014 betreffende Beiträge mussten bis spätestens am 31. Dezember 2019 durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, ansonsten sie verwirkten. Dasselbe gilt für die entsprechenden Verzugszinsen. Nachdem die massgebende Steuerveranlagung bereits im Jahre 2016 rechtskräftig wurde, führte dies zu keiner Verlängerung der Verwirkungsfrist (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin machte die Beiträge für das Jahr 2014 mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 6/24) und entsprechend rechtzeitig geltend. Die Verzugszinsverfügung für die Beiträge 2014 erliess sie hingegen erst am 5. Februar 2021 (Urk. 6/94) und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Verzugszinsen infolge Verwirkung nicht mehr eingefordert werden konnten (vgl. BGE 129 V 345). Die Verwirkungsfrist ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2014 keine Verzugszinsen zu entrichten hat.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. April 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die das Jahr 2014 betreffenden Beiträge keine Verzugszinsen zu entrichten hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher