Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00034
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer
rabaglio schär ag
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist seit 2001 mit Y.___, geboren 1967, verheiratet (Urk. 7/41/1). Er war ab dem 1. August 1999 als Selbständigerwerbender im Bereich Consulting bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/153). Am ... Januar 2000 liess er sein Einzelunternehmen mit der Firma Z.___, Inhaber X.___, in das Handelsregister des Kantons Zürich eintragen (Urk. 7/1/1). In der Folge wurde die Firma in «A.___» umbenannt und im Handelsregister wurde am ... Januar 2002 als Domizil des Einzelunternehmens «B.___», die von X.___ zusammen mit Y.___ bewohnte Liegenschaft, eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom ... Juli 2025). Im weiteren Verlauf führte die Ausgleichskasse eine Überprüfung des Beitragsstatuts von Y.___ und X.___ durch. Im Zuge dieser Abklärungen retournierten ihr Y.___ und X.___ den am 11. November 2021 ausgefüllten Fragebogen für Nichterwerbstätige (Urk. 7/185/1-4). Darin gaben sie an, dass sie per 31. Dezember 2020 über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 6'006'883.-- verfügt hätten und als Selbständigerwerbende wenig Gewinn erzielen würden (Urk. 7/185/2-3). Dazu reichten sie die ersten vier Seiten ihrer Steuererklärung 2020 ein (Urk. 7/185/5-8). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 7/226) teilte die Ausgleichskasse X.___ am 1. September 2022 mit, dass sie ihn rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Urk. 7/227). Gleichentags forderte sie von X.___ für die Jahre 2016 bis 2022 auf Basis der Selbstangaben Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 7/197-198, Urk. 7/200, Urk. 7/203, Urk. 7/210 ff.) samt Verzugszinsen. Alsdann erhielt die Ausgleichskasse am 13. September 2022 die Steuermeldungen, mit welchen ihr das kantonale Steueramt Zürich bezüglich der Steuerjahre 2016 bis 2019 das Vermögen von Y.___ und X.___ meldete (Urk. 7/240, Urk. 7/244-246). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 erhob X.___ (zusammen mit seiner Ehefrau) Einsprache gegen die Akontobeitragsverfügungen vom 1. September 2022 (Urk. 7/250). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Erfassung als Nichterwerbstätiger für den strittigen Zeitraum zu Unrecht erfolgt sei, da er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 7/250/1-6). Bezüglich des Beitragsjahres 2016 brachte er insbesondere vor, dass die Verjährung für die Beitragsfestsetzung bereits eingetreten sei (Urk. 7/250/7). Am 7. Dezember 2022 verfügte die Ausgleichskasse ausgehend von der Steuermeldung vom 13. September 2022 (Urk. 7/243) die Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2017 (Urk. 7/273) und erhob verfügungsweise Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2017 (Urk. 7/272 und Urk. 7/274). Alsdann meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 19. April 2023 das Vermögen der Ehegatten Y.___ und X.___ per 31. Dezember 2020 (Urk. 7/299). Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 17. August 2023 die definitive Verfügung betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge von X.___ für das Jahr 2020 (Urk. 7/306, sowie der Verzugszinsen, Urk. 7/305, Urk. 7/307). Mit Verfügungen vom 22. August 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für X.___ als Nichterwerbstätiger für die Jahre 2016, 2018 und 2019 definitiv fest (Urk. 7/310, Urk. 7/314, Urk. 7/320; samt der Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, Urk. 7/311-312, Urk. 7/316-318). X.___ erhob am 14. September 2023 Einsprache gegen die definitiven Verfügungen für Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2016, 2018, 2019 und 2020 vom 17. und 22. August 2023 sowie gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 betreffend persönliche Beiträge der Periode 2017 (Urk. 7/323). Mit dieser Eingabe machte er überdies geltend, dass er erst auf telefonische Nachfrage hin von der Verfügung (vom 7. Dezember 2022, Urk. 7/273) betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2017 erfahren habe. Da ihm diese Verfügung nicht zugestellt worden sei, könne sie auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Urk. 7/323/2). Am 17. April 2024 entschied die Ausgleichskasse über die Einsprachen von X.___ vom 3. Oktober 2022 sowie 14. September 2023. Bezüglich des Beitragsjahres 2016 hiess sie die Einsprache gut und hob die Verfügung vom 22. August 2023 (Urk. 7/310) auf mit der Begründung, dass der Verfügungserlass am 1. September 2022 (akonto) nicht innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt sei. Für das Beitragsjahr 2016 könnten daher keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr erhoben werden (Urk. 2 S. 2-3). Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab und entschied, dass X.___ für die Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten habe (Urk. 2 S. 3).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2024 und die vorangegangenen Beitragsverfügungen 2017 bis 2020 aufzuheben seien (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-357), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. April 2024 entschied, dass Y.___ für die Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge zu leisten habe. Die von Y.___ dagegen am 21. Mai 2024 erhobene Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens AB.2024.00035 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG, das heisst das 65. Altersjahr, erreicht (Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Für den hier zu prüfenden Zeitraum von 2017 bis 2018 galt sodann: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'300.-- (2017-2018) beziehungsweise Fr. 9'400.-- (2019-2020) oder weniger im Jahr, so ist der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 392.-- (2017-2018) beziehungsweise Fr. 395.-- (2019) beziehungsweise Fr. 409.-- (2020) zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG, vgl. die Verordnungen 15 und 19-20 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO).
Die IV- und EO-Beiträge bemessen sich analog zu den AHV-Beiträgen (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG).
1.2 Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag (2017 und 2018: Fr. 392.--, 2019: Fr. 395.-- , 2020: Fr. 409.--, vgl. die Verordnungen 15 und 19-20 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG).
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG) beziehungsweise — bei Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) — aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
1.3
1.3.1 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
1.3.2 Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 161 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts H 29/06 vom 6. Februar 2007 E. 3.1; Rz. 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2025).
1.4
1.4.1 Das Bundesgericht hielt mit BGE 115 V 161 fest, dass ein Versicherter, der sich als Selbständigerwerbenden bezeichne, aber keine Erwerbseinkünfte oder Geschäftsverluste verzeichne, nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden könne. Ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG sei, beurteile sich nicht in der Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 161 E. 6e). In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht weiter aus, dass, soweit es sich um eine im Wesentlichen volle und dauernde Erwerbstätigkeit handele, diese Sonderstellung des Selbständigerwerbenden auch sachlich gerechtfertigt sei, weil in einem solchen Fall offenkundig nicht von Nichterwerbstätigkeit gesprochen und dem Selbständigerwerbenden auch nicht zugemutet werden könne, bei schlechtem Geschäftsgang Beiträge auf seinem Vermögen oder allfälligem Renteneinkommen zu bezahlen (BGE 115 V 161 E. 6d). Das Bundesgericht hielt sodann fest, der Gesetzgeber habe mit Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, jene missbräuchlichen Fälle, bei denen die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werde, zu verhindern. Art. 28bis AHVV nehme die Selbständigerwerbenden nicht aus (BGE 115 V 161 E. 8).
1.4.2 Alsdann führte das Bundesgericht in Erwägung 4.4.1 des kürzlich ergangenen Urteils 9C_393/2024 vom 11. März 2025 unter Hinweis auf BGE 143 V 177 E. 3.3.2 und BGE 115 V 161 E. 6e Folgendes aus: Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wenn vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, sei die Erwerbsabsicht hier nicht in Frage gestellt.
1.5 Anderseits kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung geschlossen werden, wenn eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt wird. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass derjenige, welcher wirklich eine Erwerbstätigkeit ausüben möchte, in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens sich überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben würde. So könne namentlich nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich keine Erwerbstätigkeit mehr angenommen werden (vgl. BGE 115 V 161 E. 9c mit Hinweis).
1.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen unter anderem danach richte, ob die versicherte Person bei der Berufsausübung als dauernd voll erwerbstätig gelte. Das Bundesgericht habe sodann festgehalten, dass eine Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden könne, wenn diese nur zum Schein ausgeübt werde. Gleiches gelte, wenn die Tätigkeit keinen erwerblichen Charakter aufweise. Dies treffe auf die blosse Liebhaberei zu. Des Weiteren sei zu beachten, dass Selbständigerwerbende, die über Jahre hinweg nur Verluste generieren würden, unter Umständen gar keine Gewinnerzielungsabsicht hätten (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer sei zwar ihrer Kasse seit 1. August 1999 als Selbständigerwerbender angeschlossen. Er habe in der Zeitperiode von 2009 bis 2020 aber kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Hinzu komme, dass in den Kassenakten auch die Beitragsjahre 2022 bis 2024 mit einem provisorischen Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- erfasst seien. Da der Beschwerdeführer seine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender nicht erfüllt habe, sei er als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er über einen Abschluss als lic. oec. publ. & EMBA verfüge (Urk. 1 S. 2). Er führe das Einzelunternehmen «A.___» (Urk. 1 S. 2). Über die «A.___» biete er Beratungen mit Schwerpunkt Strategieentwicklung und -umsetzung und Performance Management an und er organisiere Outdoor- und Slow-Food-Events. Zu den genannten Themen führe er ausserdem Workshops für Unternehmen durch. Im Bereich Slow-Food-Events habe er ab 2011 den Club C.___ aufgebaut, der bis 2018 jährlich ca. zehn Events für seine Mitglieder, Private und Gäste durchgeführt habe. Da sich diese Geschäftsfelder aber leider nicht dauerhaft profitabel entwickelt hätten, habe er sich neue Betätigungsfelder gesucht (Urk. 1 S. 3). So habe es sich ergeben, dass sich die «A.___» in den hier zu beurteilenden Jahren 2017 bis 2020 in einer Umbruchphase befunden habe. Es seien neue Geschäftszweige aufgebaut worden (Urk. 1 S. 2, S. 7). Mit dem Projekt «D.___», dem Verkauf von Grillzubehör, sei ein neues Standbein hinzugekommen (Urk. 1 S. 3). Seine Ehefrau habe ihn dabei mit ihren Arbeiten massgeblich unterstützt, indem sie ihre Expertise im Bereich public relations bei der «A.___» eingebracht habe (Urk. 1 S. 2-3). Er habe zusammen mit seiner Ehefrau den Businessplan erstellt, ein Marketing- und Vertriebskonzept entwickelt, Verhandlungen mit dem Importeur aufgenommen und sich einen Lagerbestand geschaffen. Für die Vermarktung vor Ort sei ein Showroom eingerichtet worden. Zudem sei eine Homepage mit Online-Shop aufgeschaltet worden (Urk. 1 S. 3). Dieser Aufwand habe sich schon bald ausbezahlt, denn das Geschäft laufe inzwischen sehr gut. Der Umsatz sei von ca. CHF 40'000 im Jahr 2016 auf rund Fr. 850'000 im Jahr 2022 gestiegen (Urk. 1 S. 4). Im Jahr 2023 sei die Grillsparte der A.___ in die neu gegründete C.___ AG überführt worden. Das Geschäft mit dem Verkauf von Grillzubehör werde seit Januar 2023 über die AG weitergeführt (Urk. 1 S. 4). Daneben habe es noch ein weiteres Projekt gegeben. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er in den oberen Stockwerken ihres Wohnhauses drei Gästezimmer hergerichtet und unter dem Namen «E.___» ein Bed & Breakfast eröffnet. Die Zimmer könnten über eine eigens dafür erstellte Website oder über eine auf die Vermietung von Wohnräumen spezialisierte Plattform im Internet gebucht werden. Zu Beginn sei der Aufwand gross gewesen. Die Zimmer seien renoviert und umgebaut worden. Zudem hätten sie unter anderem im Jahr 2018 über Fr. 20'000.-- in die Möblierung investiert. Dieser Aufwand habe sich aber innert kurzer Zeit ausgezahlt. Beim Start im Jahr 2018 hätten sie Fr. 25'500.-- Umsatz erzielt. Im Jahr 2019 sei der Umsatz auf Fr. 61'000 angestiegen. Im Jahr 2020 hätten sie wegen Corona weniger Gäste gehabt, was sich auch auf die Umsatzzahlen (Rückgang auf Fr. 48'000.--) niedergeschlagen habe. In den Jahren 2021 und 2022 hätten sie einen Umsatz von Fr. 57'000.-- beziehungsweise Fr. 65'000.-- verzeichnen können. Und für das Jahr 2023 könnten sie voraussichtlich gar einen Umsatz von über Fr. 70'000.-- verbuchen (Urk. 1 S. 6). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin einzig auf die Verluste der «A.___» abgestellt. Das Bundesgericht habe aber ausgeführt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit auch vorliegen könne, wenn eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führe. Entsprechend habe es sich bei der «A.___» in der Zeit des Aufbaus und der Erschliessung der beiden neuen Geschäftsfelder verhalten. Nach Jahren mit (kontinuierlich abnehmenden) Verlusten habe er mit seinem Unternehmen schon im Jahr 2019 wieder einen Gewinn erzielen können. Mit Blick auf die hiervor erwähnten Arbeiten, die er für den Geschäftsaufbau geleistet habe, sei aber auch für die vorangegangen Jahre von einer Erwerbsabsicht auszugehen. Er sei folglich in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren (Urk. 1 S. 7). In zeitlicher Hinsicht habe er ab dem Jahr 2017 durchgehend ein 100%-Pensum geleistet (Urk. 1, S. 4-5, S. 7). Es könne somit auch nicht gesagt werden, dass er nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei und folglich in Anwendung von 28bis Abs. 1 AHVV seine Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Bezüglich des Beitragsjahres 2017 brachte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 14. September 2023 im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (vgl. Urk. 7/273) nicht zugestellt habe (Urk. 7/323/2). Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Einspracheentscheid vom 17. April 2024 auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht eingegangen sei (Urk. 1 S. 5-6).
3.2 Zur aufgeworfene Frage nach der nicht erfolgten Zustellung der Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2017 vom 7. Dezember 2022 (Urk. 7/273) ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Am 9. September 2022 gelangte eine Mitarbeiterin der F.___ AG, G.___, per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und bat unter Auflage einer vom Beschwerdeführer am 3. November 2021 unterzeichneten Vollmacht (Urk. 7/235) darum, dass sie im System der Beschwerdegegnerin «registriert» werde (Urk. 7/234). Es ist ferner aktenkundig, dass namentlich die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern der Ehegatten Y.___ und X.___ 2016 vom 5. November 2018 (Urk. 7/266) sowie die Berechnungsmitteilungen und Steuerveranlagungen für das Jahr 2020 vom 28. Juli 2022 (Urk. 3/13) ebenfalls an die F.___ AG adressiert waren. Dies spricht dafür, dass es sich bei diesem Treuhandunternehmen um die Steuervertreterin der Ehegatten Y.___ und X.___ handelt. Bezüglich des Sozialversicherungsverfahrens führte die Mitarbeiterin der F.___ AG jedoch mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2022 aus, dass die bei der Beschwerdegegnerin hinterlegte Vollmacht lediglich der Einholung von Auskünften durch das Treuhandunternehmen diene. Gleichzeitig retournierte sie der Beschwerdegegnerin die beiden Rechnungen vom 9. Dezember 2022 betreffend die von X.___ und Y.___ für das 4. Quartal 2022 zu leistenden Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Urk. 7/278-279). Sie bat die Beschwerdegegnerin ferner, sämtliche Rechnungen und Korrespondenz an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zu adressieren (Urk. 7/277). Die Verfügung betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige 2017 vom 7. Dezember 2022, welche ebenfalls an das Treuhandunternehmen adressiert war (Urk. 7/273/1), blieb in dieser E-Mail-Nachricht unerwähnt (vgl. Urk. 7/277). Mangels anderer Anhaltspunkte lässt sich den Kassenakten nicht entnehmen, ob und — gegebenenfalls — wann die Treuhänderin diese vermutlich ihr zugestellte Verfügung an den Beschwerdeführer weiterleitete. Es fehlen zudem Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin diese Verfügung nach Erhalt der Nachricht des Treuhandunternehmens vom 14. Dezember 2022 (Urk. 7/277) an den Beschwerdeführer versandte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 und 15. September 2023 Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Dezember 2022, 17. August 2023 und 22. August 2023 erhoben habe (Urk. 2 S. 1). Damit folgte sie im Ergebnis den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 14. September 2023, wonach die Verfügung vom 7. Dezember 2022 betreffend Beitragsjahr 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit im Einspracheverfahren zu überprüfen sei (Urk. 7/323/2). Es ist zwar richtig, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht explizit zur Zustellung der Verfügung, Rechtzeitig der Einspracheerhebung und Eintreten auf dieselbe äusserte. Es lässt sich aber ebenfalls sagen, dass dies den Beschwerdeführer nicht daran hinderte, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten, da es ihm — gemäss seinen Ausführungen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren (Urk. 1, Urk. 7/323-324) — um materielle Einwendungen gegen die Erfassung als Nichterwerbstätiger geht. Das Beitragsjahr 2017 ist im vorliegenden Verfahren als Teil des Anfechtungsgegenstandes somit mitzubeurteilen.
3.3 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2020 in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als Selbständigerwerbender oder als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren ist.
4.
4.1 Mit dem angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer ab 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr erzielt habe (E. 2.1).
4.2 Diesbezüglich ist den Kassenakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut den Steuermeldungen des kantonalen Steueramts Zürich in der Zeit von 2009 bis 2019 — mit Ausnahme des Jahres 2012 — hohe Verluste zu verzeichnen hatte und steuerlich bezüglich Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie folgt veranlagt wurde: 2009: - Fr. 17'823.-- (Urk. 7/87/1); 2010: - Fr. 32'027.-- (Urk. 7/105); 2011: - Fr. 18'108.-- (Urk. 7/113); 2012: Fr. 0.-- (Urk. 7/121); 2013: - Fr. 10'577.-- (Urk. 7/125); 2014: - Fr. 5'422.-- (Urk. 7/136); 2015: - Fr. 28'465.- (Urk. 7/140); 2016: - Fr. 111'803.-- (Urk. 7/155); 2017: - Fr. 22'636.-- (Urk. 7/174); 2018: - Fr. 22'243.-- (Urk. 7/192), 2019: - Fr. 41'763.- (Urk. 7/230).
4.3
4.3.1 Was das Jahr 2020 betrifft, so wurde in der vom Beschwerdeführer eingereichten Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2020 des kantonalen Steueramtes Zürich vom 28. Juli 2022 festgehalten, dass die Ehegatten Y.___ und X.___ im Jahr 2020 Einkünfte in der Höhe von total Fr. 326'708.-- erzielt hätten. Die Einkünfte setzten sich aus den Einkünften der Ehefrau des Beschwerdeführers aus unselbständigem Nebenerwerb in der Höhe von Fr. 955.--, den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 43'718.--, den Einkünften der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 5'300.--, dem Ersatzeinkommen P1 (Beschwerdeführer) und/oder Gewinnungskostenabzug in der Höhe von Fr. 10'200.--, dem Wertschriftenertrag in der Höhe von Fr. 36'797.-- und dem Liegenschaftsertrag in der Höhe von Fr. 229'738.-- zusammen (Urk. 3/13). Zu ergänzen ist, dass die Eheleute Y.___ und X.___ laut der vom kantonalen Steueramt Zürich am 19. April 2023 übermittelten Steuermeldung mit rechtskräftiger Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vom 27. August 2022 mit aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 39'772.-- (Beschwerdeführer) und Fr. 3'602.-- (Ehefrau des Beschwerdeführers) veranlagt wurden (Urk. 7/298).
4.3.2 In der Steuerklärung 2020 wurden sodann in Ziffer 33 ein Total der Vermögenswerte im Betrag von Fr. 8'425'436.-- deklariert (Urk. 7/185/8). Der Abzug der in Ziffer 34 der Steuererklärung angegebenen Schulden in der Höhe von Fr. 2'418'553.--, ergab ein deklariertes steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 6'006'883.--. Das deklarierte Vermögen umfasste unter anderem Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 3'418'150.-- (Ziff. 30.1 der Steuererklärung, (Urk. 7/185/8), die von den Ehegatten Y.___ und X.___ bewohnte Liegenschaft an der B.___ in H.___, welche mit einem Wert von Fr. 932'000.-- angegeben wurde (Ziff. 31.1 der Steuererklärung, ), sowie (eine) Liegenschaft(en) mit einem Verkehrswert von Fr. 3'943'754.-- (Urk. 7/185/8). Hierzu ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Steuerveranlagung der Ehegatten Y.___ und X.___ 2020 vom 28. Juli 2022 zu entnehmen, dass sie aus der Liegenschaft an der I.___ in H.___ mit einem Verkehrswert von Fr. 3'350'000.-- einen Nettomietertrag von Fr. 151'524-- erzielten. Insgesamt befanden sich per 31. Dezember 2020 Liegenschaften mit einem Verkehrswert von total Fr. 4'888'908.-- im Eigentum des Beschwerdeführers und/oder seiner Ehefrau. Der Liegenschaftsertrag belief sich auf total Fr. 229'738.-- (Urk. 3/13). Gemäss der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2023 betrug das Vermögen der Ehegatten Y.___ und X.___ per 31. Dezember 2020 Fr. 6'740'219.-- (Urk. 7/299).
4.4
4.4.1 Hinweise zur Tätigkeit des Beschwerdeführers sind dem am 29. Juni 2018 ausgefüllten, der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2018 zugegangenen «Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften» zu entnehmen. Im Fragebogen gab der Beschwerdeführer an, er sei in den Bereichen «Business Consulting», «Coaching», «Lodging» und «Catering» tätig (Urk. 7/152/2). Die Frage, wie hoch er sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schätze, liess er offen. Das im Betrieb investierte Eigenkapital gab er mit Fr. 150'000.-- an (Urk. 7/152/3). Dem legte er Auszüge aus der Homepage (Urk. 7/152/5-8) sowie einen namens der A.___ mit ihm selber geschlossenen Mietvertrag über ein Zimmer im Dachgeschoss inkl. Estrichabteil und einen Parkplatz bei (Urk. 7/152/10). Bei den Beilagen fanden sich ferner eine Vereinbarung mit einem deutschen Unternehmen betreffend Programmierung, Betrieb des Online-Shops (zur erwähnten Homepage) und Umsetzung von Online-Marketing-Massnahmen (unterzeichnet am 23. Mai 2018 und 1. Juni 2018, Urk. 7/125/17-25) und eine am 16. November 2017 vom Beschwerdeführer unterzeichnete Servicevereinbarung für die A.___ mit J.___ bezüglich Abrechnung der Zahlungen mit Kreditkarten und diversen anderen Zahlungsinstrumenten, die bei Onlinebestellungen zum Einsatz kommen können (mit Y.___ als Kontaktperson, Urk. 7/152/1415). Am 15. März 2018 buchte der Beschwerdeführer Inserate in 4 Ausgaben des Magazins «K.___», welches von L.___ herausgegeben wurde (Urk. 7/152/30). Gemäss ihren eigenen Angaben zeichnete sich Y.___ in den Jahren 2017 und 2018 jeweils für zwei Ausgaben des Magazins «K.___» verantwortlich, indem sie die Redaktion, Recherche und den Text für Artikel übernahm (Urk. 7/259/2-3). Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus diverse Rechnungen bei (jeweils zusammen mit einem Bankauszug, welcher die dazugehörige Belastung/Gutschrift einem auf «A.___» lautenden Kontokorrent-Konto bei der M.___ belegen sollte). Daraus lässt sich Folgendes entnehmen: Am 17. April 2018 stellte der Beschwerdeführer L.___ die Kosten für ein Catering durch zwei Personen (gemeint waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, vgl. Urk. 7/258/3) in Rechnung (Urk. 7/152/60). Gleichentags versandte er die an eine andere Person adressierte Rechnung für die Anzahlung an die Grillparty vom 28. Juli 2018 (Urk. 7/152/58). Am 18. April 2018 kaufte der Beschwerdeführer ein 4-Set Steakmesser und zwei 4-Set Tafelmesser (Urk. 7/152/28). Am 4. Mai 2018 kaufte er Wein (Urk. 7/152/39). Am Folgetag lieferte die N.___ AG dem Beschwerdeführer 2.2 kg Enten, 2.5 kg Mistkratzerli (Urk. 7/152/34). Am 14. Mai 2018 kaufte der Beschwerdeführer Feueranzünder für Fr. 166.05 (Urk. 7/152/26). In der Folge erwarb er am 31. Mai 2018 einen Grill der von ihm vertriebenen Marke (vgl. E. 2.2, Urk. 7/152/5) bei einem Händler in O.___ samt Zubehör (Urk. 7/152/47-48). Am 25. Juni 2018 stellte der Beschwerdeführer selber Fisch & Seafood sowie Fleisch/Poulet im Wert von Fr. 700.-- in Rechnung (Urk. 7/152/32). Und schliesslich verkaufte der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 einen Dutch oven samt Zubehör an eine in H.___ wohnhafte Person zum Preis von Fr. 315.-- (inkl. Lieferpauschale und MWST, Urk. 7/152/62). Aus den aufgelegten Belegen wurde schliesslich auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 als Aussteller am P.___ (16. bis 18. November 2018 auf dem Messegelände H.___) angemeldet hatte (Urk. 7/152/16).
4.4.2 Zusammen mit dem der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2018 zugegangenen «Fragebogen für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften» reichte der Beschwerdeführer auch diverse Belege zur Zimmervermietung in der von ihm bewohnten Liegenschaft (E. 2.2) ein. Es handelte sich um Folgendes: Am 26. April und 12. Mai 2018 wurden Fotos der Zimmer gemacht, wofür dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2018 Fr. 2'800.-- in Rechnung gestellt wurden (Urk. 7/152/36). Die Möblierung und Beleuchtung wurde am 7./8. Mai 2018 geliefert und kostete rund Fr. 15'000.-- (Urk. 7/152/42-44). Alsdann kaufte der Beschwerdeführer am 14. Mai 2018 bei der Q.___ AG sechs Wisch-Perlen zum Gesamtpreis von Fr. 133.35 (Urk. 7/152/50). Am 1. Juni 2018 setzte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag auf, gemäss welchem er namens der «E.___» 3 Studios im Dachgeschoss seiner Liegenschaft für Fr. 3'000.-- im Monat von sich selber mietet (Urk. 7/152/12-13). Mit dem Vermerk «E.___» bestellte der Beschwerdeführer Getränke bei der R.___ AG, welche er am 20. Juni 2018 bezahlte (Urk. 7/152/45). Beigelegt wurden schliesslich drei Buchungsausdrucke, gemäss welchen es am 20. Juni 2018 sechs Transaktionen (Buchungen) für Fr. 1'083.85 gab. Unter anderem buchte diejenige Person, welcher der Beschwerdeführer am 25. Juni 2018 das Grillgut verkaufte (E. 4.4.1), vom 19. Juni bis 20. Juni 2018 ein Zimmer (Urk. 7/152/52). In der Folge belegte eine Person mit demselben Nachnamen vom 30. Juni bis 1. Juli 2018 ein Zimmer (Urk. 7/152/56). Mit dieser Buchung waren am 26. Juni 2018 insgesamt 3 Transaktionen für Fr. 1'016.10 zu verzeichnen (Urk. 7/152/54). Am 1. Juli 2018 waren es 6 Transaktionen für Fr. 2'672.85 (Urk. 7/152/56).
5.
5.1
5.1.1 Aus den aufgelegten Akten ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner seit 1999 bestehenden Einzelfirma in der 11-Jahresspanne von 2009 bis 2019 durch die Ausübung verschiedener Tätigkeiten Verluste in der Höhe total Fr. 310'867.-- einfuhr (E. 4.2). In jener Zeit erzielte der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit in keinem Jahr einen Gewinn (E. 4.2). Er brachte selber vor, dass es in der Zeit bis 2016 möglicherweise an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt habe (Urk. 1 S. 7). Er räumte ferner ein, dass sich die bis dahin durchgeführten Projekte als dauerhaft nicht profitabel herausgestellt hätten (E. 2.2). Bezüglich des gemäss seinen Angaben im Mai 2016 (Urk. 7/258/1) aufgenommenen Verkaufs von Grillzubehör entwickelten sich die Dinge, soweit feststellbar, aber insofern positiv, als der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seinen Jahresabschlüssen in der Zeitperiode von 2016 bis 2020 von Jahr zu Jahr einen deutlichen Zuwachs beim Erlös aus dem Verkauf der Produkte verzeichnen konnte. In seiner Zusammenstellung «Tätigkeit für A.___» bezifferte der Beschwerdeführer den im Jahre 2016 mit dem Verkauf von 12 Grills erzielten Umsatz mit rund Fr. 35'000.-- (Urk. 7/258/1). Im Folgejahr waren es laut Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2017 schon Fr. 125'216.37 (Urk. 7/252/2). Gemäss Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2017 erhöhte sich der Bruttoertrag per 31. Dezember 2018 weiter auf Fr. 170'577.32 (Urk. 7/253/2). Angesichts dieser Zahlen erstaunt, dass der Beschwerdeführer, als er im Jahre 2018 von der Beschwerdegegnerin zu seiner Tätigkeit befragt wurde, den Verkauf von Grillzubehör nicht explizit erwähnt hat (E. 4.4.1). Damals reichte er einzelne Belege ein, die für die vom Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben damals ausgeübte Tätigkeit im Bereich «Catering» (E. 4.4.1) sprechen — der Beschwerdeführer stellte Rechnungen für solche, von ihm zu erbringenden Dienstleistungen aus (E. 4.4.1). Die eingereichten Rechnungen zu den Einkäufen mit nur kleineren Frankenbeträgen deuten zudem auf eine höchstens sporadisch ausgeübte Dienstleistung hin (E. 4.4.1). Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2018 — trotz des erwähnten deutlichen Anstiegs des Bruttoertrags beim Verkauf von Grillzubehör im Jahr 2018 — in seiner Buchhaltung für das ganze Unternehmen «A.___» (vgl. dazu: E. 5.1.2 nachstehend) für das Jahr 2018 einen leicht höheren Verlust ausgewiesen hat. Im Jahr 2017 war es ein Verlust in der Höhe von Fr. 22'135.14 (Urk. 7/253/3) und im Jahr 2018 war es ein Verlust in der Höhe von Fr. 25'368.53 (Urk. 7/253/3). Im Jahr 2019 verdoppelte sich der Bruttoertrag aus dem Verkauf von Grillzubehör, wie der definitiven Erfolgsrechnung 2019 zu entnehmen ist: Während im Jahr 2018 noch Fr. 170'577.32 zu Buche standen, waren es im Jahr 2019 Fr. 398'647.37 (Urk. 7/255/1). Gleichwohl resultierte gemäss Bilanz per 31. Dezember 2019 ein Verlust in der Höhe von Fr. 4'180.45 (Urk. 7/255/6). Im Jahr 2020 verdoppelte sich der Handelserlös erneut. Der Beschwerdeführer konnte in seine Erfolgsrechnung 2020 einen Handelserlös in der Höhe von Fr. 815'295.93 eintragen (Urk. 7/257/1). Die Steuerbehörden veranlagten ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 43’718.-- (E. 4.3.1). Ginge es nach dem Beschwerdeführer, so müsste für das Jahr 2020 aber ein Verlust in der Höhe von Fr. 39'872.12 berücksichtigt werden, denn so lautete das Ergebnis seines Jahresabschlusses (Urk. 7/257/6). Zwar sind im vorliegenden Verfahren gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (Urk. 2) nur die Beitragsjahre 2017 bis 2020 zu prüfen, die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 21. Mai 2024 (Urk. 1) eingereichten Jahresabschlüsse 2021 und 2022 (Urk. 3/5-6) erweisen sich aber ebenfalls als aufschlussreich. Laut der Erfolgsrechnung 2021 betrug der Handelserlös Fr. 726'707.95 (S. 1 der Erfolgsrechnung 2021, Urk. 3/5). Der Beschwerdeführer schloss dieses Jahr mit einem Verlust in der Höhe von Fr. 60’343.80 ab (S. 6 der Erfolgsrechnung 2021, Urk. 3/5). Im Jahr 2022 wies er einen Handelserlös in der Höhe von Fr. 847'225.90 (S. 1 der Erfolgsrechnung 2022, Urk. 3/6) und einen Verlust in der Höhe von Fr. 78'311.92 aus (S. 7 der Erfolgsrechnung 2022, Urk. 3/6). Alsdann wurde die Grillsparte der A.___ im Jahr 2023 in die neu gegründete C.___ AG überführt. Laut Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft am ... April 2023 (Tagesregister-Datum) in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Eheleute Y.___ und X.___ bilden den Verwaltungsrat: Der Beschwerdeführer ist Präsident, seine Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrates (jeweils mit Einzelunterschriftsberechtigung). Die C.___ AG übernahm per Sacheinlage bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens «S.___» in H.___ gemäss Vertrag vom 19. April 2023 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2022 mit Aktiven von Fr. 542'841.53 und Passiven von Fr. 70'129.56, wofür 1'000 Namensaktien zu Fr. 100.-- ausgegeben wurden (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich, besucht am 24. Juli 2025). Das Einzelunternehmen «A.___» (mit Grillsparte) wies zum Vergleich in seiner Bilanz per 31. Dezember 2022 Aktiven in der Höhe von Fr. 598'549.34 auf. Auf der Seite der Passiven standen das kurzfriste Fremdkapital im Betrag von Fr. 93'267.55, das Eigenkapital (Einzelunternehmen) in der Höhe von Fr. 426'969.87 sowie der Verlust in der Höhe von Fr. 78'311.92 (Urk. 3/6).
5.1.2 In den vorgelegten Jahresabschlüssen der «A.___» für die Jahre 2017 bis 2022 (Urk. 7/252-257, Urk. 3/5-6) muss der Beschwerdeführer somit die gemäss seinen Angaben profitablen Projekte (Grillsparte und «E.___, vgl. zum Letzteren auch die Angaben in den Jahresabrechnungen 2018-2020, wonach bezüglich «Nebenbetrieb» bestehend aus der «Miete Ferienwohnung» jeweils ein «betrieblicher Nebenerfolg» von Fr. 25'520.46 [2018, Umsatz], Fr. 39'060.28 [2019] und Fr. 37'717.62 [2020] resultierte, Urk. 7/253/2, Urk. 7/255/6, Urk. 7/257/5) mit den gemäss seinen Ausführungen nicht ertragsreichen Projekten (Consulting, Club C.___ usw., vgl. E. 2.2) vermischt haben, zumal auch die verlustreichen Projekte gemäss der Aufstellung «Tätigkeit für A.___» in den Jahren 2017 bis 2022 fortgeführt wurden (Urk. 7/258/2-5). Wie der Beschwerdeführer sodann selber ausführte — und für das Jahr 2020 anhand der vorliegenden Akten nachvollzogen werden kann (E. 4.3) — machte es für ihn und seine Ehefrau durchaus einen Unterschied, ob Verluste aus ihren beiden Einzelfirmen steuerlich zum Abzug zugelassen wurden, weil sie noch nennenswerte Einkünfte aus Privatvermögen erzielen und ohne Anerkennung der Verluste aus der selbständigen Tätigkeit höhere steuerbare Einkünfte resultiert hätten (Urk. 1 S. 5). So hatte der Beschwerdeführer gar keinen Anreiz, mit seinen verschiedenen neuen Projekten beziehungsweise in der hier zu prüfenden Zeit vom 2017 bis 2020 einen Gewinn zu erzielen beziehungsweise in seiner Buchhaltung auszuweisen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen als Selbständigerwerbender. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, als sich die Geschäfte in der Grillsparte der «A.___» umsatzmässig gut entwickelt hatten, für die Fortführung dieser Tätigkeit eine Aktiengesellschaft gegründet hat (E. 5.1.1). Mit diesem Schritt hat er aus beitragsrechtlicher Sicht aber auch die — bezüglich Grillsparte — allenfalls vorbestehende selbständige Tätigkeit definitiv aufgeben (Urteil des Bundesgerichts H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 2b mit Hinweisen). Eine solche selbständige Erwerbstätigkeit wäre somit nur vorübergehend gewesen und hätte gemäss den Steuerveranlagungen im hier zu prüfenden Zeitraum einzig im Jahr 2020 einen Gewinn abgeworfen (E. 4.2 und E. 4.3.1 vorstehend).
In einer Gesamtschau ist bezüglich des zu prüfenden Zeitraums von 2017 bis 2020 eine Gewinnerzielungsabsicht des Beschwerdeführers zu verneinen. Hier kommt nicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verlustphase während des Aufbaus einer neuen selbständigen Tätigkeit (E. 1.4), sondern diejenige bezüglich fehlender Erwerbsabsicht angesichts einer langjährigen verlustreichen Tätigkeit zur Anwendung (E. 1.5). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vermietung der möblierten Zimmer für sich allein im vorliegenden Fall als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse Vermögensverwaltung zu qualifizieren wäre (vgl. dazu: BGE 110 V 83 E. 5a).
5.2 Es ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass seine Tätigkeit dauernd und voll auf Erwerb gerichtet war (Art. 28bis Abs. 1 AHVV; E. 1.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er für die verschiedenen über die «A.___» ausgeübten Projekte die folgende Anzahl von Stunden gearbeitet habe: 2017: 1'842 Stunden, 2018: 2'542 Stunden, 2019: 2'460 Stunden, 2020: 2'095 Stunden (Urk. 1 S. 4). Daraus hat der Beschwerdeführer wiederum abgeleitet, dass er in der besagten Zeit eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübte habe. Bezüglich des Letzteren verwies er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6.1), wonach von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, wenn pro Kalenderjahr über 900 Arbeitsstunden geleistet würden (Urk. 1 S. 8). Hierfür kann aber nicht einzig auf die Zahlen in der vom Beschwerdeführer eingereichten Tabelle «Tätigkeit für A.___» abgestellt werden, die auf (vermutlich nachträglich erstellten) eigenen Aufzeichnungen, Geschäftszahlen und Schätzungen basiert (Urk. 7/258/1). Zum einen hat der Beschwerdeführer auch bei dieser Zusammenstellung die gemäss seiner Ansicht nicht profitablen und damit nicht auf Erwerb gerichteten Projekte mit den umsatzstarken Projekten vermischt (Urk. 7/258/2-5; E. 5.1.2 vorstehend). Zum anderen existieren, soweit ersichtlich, keine von Kunden geprüfte Arbeitsrapporte oder ähnliche Belege, die vom Sozialversicherungsgericht zur Feststellung des vom Beschwerdeführer tatsächlich betriebenen Arbeitsaufwandes im Bereich Consulting, Grillzubehörvertrieb und C.___-Events, deren Abgrenzung zum privaten Vergnügen kaum möglich sein wird, beigezogen werden könnten.
5.3 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2017 bis 2020 nicht den doppelten Mindestbeitrag auf Erwerbseinkommen abführte, weshalb seine eigenen Beiträge nicht als bezahlt gelten (E. 1.1).
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2024 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in der Zeitperiode von 2017 bis 2020 als Nichterwerbstätiger Beiträge zu bezahlen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stötzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher