Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00035


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer

rabaglio schär ag

Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist seit 2001 mit Y.___, geboren 1968, verheiratet (Urk. 7/17, Urk. 7/22). Sie war ab dem 1. Juli 1999 als Selbständigerwerbende im Bereich Kommunikationsberatung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/1/4, Urk. 7/3/1). Zu Beginn mietete sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit ein gemeinschaftlich genutztes Büro an der «…»-strasse in Zürich (Urk. 7/2, Urk. 7/8). Am 11. Mai 2001 wurde ihr Einzelunternehmen mit der Firma Z.___ (heute: A.___) in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internetauszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 24. Juli 2025). In der Folge verlegte X.___ das Domizil ihres Einzelunternehmens in die zusammen mit Y.___ bewohnte Liegenschaft an der «…»-strasse in Zürich (Änderung des Handelsregistereintrages per 25. März 2002 [Tagesregisterdatum]; Urk. 7/22). Mit Schreiben vom 21. November 2020 ersuchte die Ausgleichskasse X.___ um Auskünfte hinsichtlich ihrer Arbeitszeit im Hinblick auf eine Prüfung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung (Urk. 7/243). Mit Unterschrift vom 26. November 2020 bestätigte die Versicherte, dass sie seit 2015 weniger als 50 % selbständig erwerbstätig sei (Urk. 7/244). Im weiteren Verlauf führte die Ausgleichskasse eine Überprüfung des Beitragsstatuts von X.___ und Y.___ durch. Im Zuge dieser Abklärungen retournierten ihr X.___ und Y.___ den am 11. November 2021 ausgefüllten Fragebogen für Nichterwerbstätige (Urk. 7/255/1-4). Darin gaben sie an, dass sie per 31. Dezember 2020 über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 6'006'883.-- verfügt hätten und als Selbständigerwerbende wenig Gewinn erzielen würden (Urk. 7/255/2-3). Dazu reichten sie die ersten vier Seiten ihrer Steuererklärung 2020 ein (Urk. 7/255/5-8). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 31. August 2022 mit, dass sie sie rückwirkend ab 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätige erfasst habe (Urk. 7/277). Am selben Tag stellte sie ihr für das Beitragsjahr 2016 zu bezahlende Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 8'746.55 (einschliesslich Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Rechnung (Urk. 7/297/1; erneut am 1. September 2022 über den Betrag von Fr. 8'721.35, Urk. 7/307) und erhob von der Versicherten auf Basis der Selbstangaben Akontobeiträge als Nichterwerbstätige für die Beitragsjahre 2017 bis 2022 (Urk. 7/284-289) samt Verzugszinsen (Urk. 7/278-283; erneut am 1. September 2022 für die Beitragsnachforderungen 2018 bis 2020, Urk. 7/300-302). Alsdann erhielt die Ausgleichskasse am 13. September 2022 die Steuermeldungen, mit welchen das kantonale Steueramt Zürich bezüglich der Steuerjahre 2017 bis 2019 das Vermögen von X.___ und Y.___ meldete (Urk. 7/318, Urk. 7/321-322). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ Einsprache gegen die Akontoverfügungen und Rechnungen vom 30. August und 1. September 2022 betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge 2016 bis 2022 (Urk. 7/332). Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in den Jahren 2016 bis 2022 jeweils eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten (Urk. 7/332). Bezüglich des Beitragsjahres 2016 brachten sie insbesondere vor, dass die Verjährung für die Beitragsfestsetzung bereits eingetreten sei (Urk. 7/332/7). Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Ausgleichskasse sodann am 19. April 2023 das Vermögen der Ehegatten X.___ und Y.___ per 31. Dezember 2020 (Urk. 7/349). Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 17. August 2023 die definitive Verfügung betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2020 (Urk. 7/362). Mit Verfügungen vom 22. August 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ als Nichterwerbstätige für die Jahre 2017 bis 2019 definitiv fest (Urk. 7/370-372, samt der Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen, Urk. 7/364-369). Am 14. September 2023 erhob X.___ Einsprache gegen die definitiven Verfügungen betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für die Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 7/378). Mit dieser Eingabe machte sie überdies geltend, dass gemäss telefonischer Auskunft im August 2022 eine definitive Verfügung für das Jahr 2016 erlassen worden sei. Sie habe aber keine solche Verfügung erhalten. Jedenfalls habe sie gegen die Erhebung von Nichterwerbstätigenbeiträgen für das Jahr 2016 bereits am 3. Oktober 2022 Einsprache erhoben (Urk. 7/378/2). Am 17. April 2024 entschied die Ausgleichskasse über die Einsprachen von X.___ vom 3. Oktober 2022 sowie 14. September 2023. Bezüglich des Beitragsjahres 2016 hiess sie die Einsprache gut und hob die Verfügung bzw. Rechnung vom 31. August 2023 (Urk. 7/297) auf mit der Begründung, dass infolge Eintritt der Verjährung für das Beitragsjahr 2016 keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr erhoben werden könnten (Urk. 2 S. 2-3). Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab und hielt an ihren Verfügungen vom 17. und 22. August 2023 (Urk. 7/262, Urk. 7/370-372) fest, womit sie entschied, dass X.___ für die Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge zu leisten habe (Urk. 2 S. 3).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 21. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2024 und die vorangegangenen Beitragsverfügungen 2017 bis 2020 aufzuheben seien (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-408), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. April 2024 entschied, dass Y.___ für die Zeitperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 Nichterwerbstätigenbeiträge zu leisten habe. Die von Y.___ dagegen am 21. Mai 2024 erhobene Beschwerde war Gegenstand des Verfahrens AB.2024.00034 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG, das heisst das 65. Altersjahr, erreicht (Art. 3 Abs. 1bis AHVG). Die eigenen Beiträge eines Nichterwerbstätigen gelten als bezahlt, sofern der erwerbstätige Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Für den hier zu prüfenden Zeitraum von 2017 bis 2018 galt sodann: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'300.-- (2017-2018) beziehungsweise Fr. 9'400.-- (2019-2020) oder weniger im Jahr, so ist der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 392.--(2017-2018) beziehungsweise Fr. 395.-- (2019) beziehungsweise Fr. 409.-- (2020) zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG, vgl. die Verordnungen 15 und 19-20 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO).

    Die IV- und EO-Beiträge bemessen sich analog zu den AHV-Beiträgen (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG).

1.2    Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag (2017 und 2018: Fr. 392.--, 2019: Fr. 395.-- , 2020: Fr. 409.--, vgl. die Verordnungen 15 und 19-20 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG).

    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG) beziehungsweise bei Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).

1.3

1.3.1    Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).

1.3.2    Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 161 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts H 29/06 vom 6. Februar 2007 E. 3.1; Rz. 2039 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2025).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).


2.

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. April 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen unter anderem danach richte, ob die versicherte Person bei der Berufsausübung als dauernd voll erwerbstätig gelte. Das Bundesgericht habe sodann festgehalten, dass eine Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden könne, wenn diese nur zum Schein ausgeübt werde. Gleiches gelte, wenn die Tätigkeit keinen erwerblichen Charakter aufweise. Dies treffe auf die blosse Liebhaberei zu. Des Weiteren sei zu beachten, dass Selbständigerwerbende, die über Jahre hinweg nur Verluste generieren würden, unter Umständen gar keine Gewinnerzielungsabsicht hätten (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin sei zwar ihrer Kasse seit 1. Juni 1999 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Sie habe in der Zeitperiode von 2015 bis 2020 aber kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Hinzu komme, dass in den Kassenakten die Beitragsjahre 2022 bis 2024 mit einem provisorischen Erwerbseinkommen von nur Fr. 5’207.-- erfasst seien. Am 1. September 2022 sei eine rückwirkende Erfassung als Nichterwerbstätige vorgenommen worden, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemäss ihren Abklärungen ihren Lebensunterhalt unmöglich durch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestreiten könnten. Da die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht als Selbständigerwerbende nicht erfüllt habe, sei sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrer Agentur «A.___» seit 1999 als Beraterin im Bereich public relations (PR) selbständig erwerbstätig sei. Sie unterstütze Unternehmen in PR-Fragen, insbesondere in der Kommunikation, auf Social Media und betreffend Corporate Identity (Urk. 1 S. 5). Im hier zu prüfenden Zeitraum (2017 bis 2020) habe sie diverse Kundenaufträge durchgeführt. Diesbezüglich könne sie auf die aufgelegte Tabelle «Tätigkeit A.___ 2016 - 2021» (Urk. 3/13) verweisen (Urk. 1 S. 5). Darüber hinaus sei sie für ihren Ehemann, welcher das Einzelunternehmen «B.___» führe, tätig gewesen (Urk. 1 S. 5). Dies sei aus der ebenfalls eingereichten Tabelle «Tätigkeit für B.___» (Urk. 3/7) ersichtlich (Urk. 1 S. 5). Sie habe die «B.___» im Allgemeinen und insbesondere betreffend die Vermarktung der Produkte (beispielsweise Erstellung der Werbematerialien und der ersten Variante der Homepage inkl. Webshop) unterstützt. Im 2016 hätten die Ehegatten mit einem neuen Projekt der «B.___» begonnen. Dabei habe es sich um den Verkauf von Grillzubehör gehandelt (Urk. 1 S. 3). Für dieses Projekt habe sie zusammen mit ihrem Ehemann den Businessplan erstellt, ein Marketing- und Vertriebskonzept entwickelt, Verhandlungen mit dem Importeur aufgenommen und einen Lagerbestand geschaffen (Urk. 1 S. 3). Dieser Aufwand habe sich schon bald ausbezahlt, denn das Geschäft mit dem Grillzubehör laufe inzwischen sehr gut. Der Umsatz sei von ca. Fr. 40'000.-- im Jahr 2016 auf rund Fr. 850'000.-- im Jahr 2022 gestiegen (Urk. 1 S. 4). Daneben habe es noch ein weiteres Projekt gegeben. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann in den oberen Stockwerken ihres Wohnhauses drei Gästezimmer hergerichtet und unter dem Namen «C.___» ein Bed & Breakfast eröffnet. Die Zimmer könnten über eine eigens dafür erstellte Website oder über eine auf die Vermietung von Wohnräumen spezialisierte Plattform im Internet gebucht werden. Zu Beginn sei der Aufwand gross gewesen. Die Zimmer seien renoviert und umgebaut worden. Zudem hätten sie unter anderem im Jahr 2018 über Fr. 20'000.-- in die Möblierung investiert. Dieser Aufwand habe sich aber innert kurzer Zeit ausgezahlt. Beim Start im Jahr 2018 hätten sie Fr. 25'500.-- Umsatz erzielt. Im Jahr 2019 sei der Umsatz auf Fr. 61'000.-- angestiegen. Im Jahr 2020 hätten sie wegen Corona weniger Gäste gehabt, was sich auch auf die Umsatzzahlen (Rückgang auf Fr. 48'000.--) niedergeschlagen habe. In den Jahren 2021 und 2022 hätten sie sodann einen Umsatz von Fr. 57'000.-- beziehungsweise Fr. 65'000.-- verzeichnen können. Und für das Jahr 2023 könnten sie voraussichtlich gar einen Umsatz von über Fr. 70'000.-- verbuchen (Urk. 1 S. 4). Daraus werde ersichtlich, dass sie in der hier zu prüfenden Zeitperiode mit Erwerbsabsicht gehandelt habe, weshalb sie AHV-beitragsrechtlich als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7-9). Angesichts der mit den eingereichten Unterlagen belegten Arbeitsstunden (Urk. 1 S. 5) könne sodann auch nicht gesagt werden, dass sie nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen sei, und folglich in Anwendung von 28bis Abs. 1 AHVV ihre Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müsste (Urk. 1 S. 9).


3.    

3.1    Ob die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeübten Tätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind, kann offen bleiben, denn die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, dass ihre Tätigkeiten dauernd und voll auf Erwerb gerichtet waren (Art. 28bis Abs. 1 AHVV; E. 1.3 vorstehend).

3.2    Wie festgehalten (E. 1.3.2) liegt eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV in der Regel vor, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist. Die Beschwerdeführerin führte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin am 26. November 2020 aus, dass sie seit 2015 als Selbständigerwerbende weniger als 50 % gearbeitet habe (Urk. 7/244). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Die früheren Aussagen der Beschwerdeführerin sind mithin beweismässig höher zu gewichten, als ihre Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem ihr Beitragsstatut zu beurteilen ist.

3.3

3.3.1    Im vorliegenden Verfahren bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie für ihre verschiedenen Projekte im hier zu prüfenden Zeitraum von 2017 bis 2020 die folgende Anzahl von Stunden gearbeitet habe: 2017: 1000 Stunden, 2018: 1'175 Stunden, 2019: 1’405 Stunden, 2020: 1005 Stunden, zuzüglich Aufwand für externe Aufträge mit einem Umsatz von Fr. 16'700.-- (Urk. 1 S. 5). Daraus hat sie wiederum abgeleitet, dass sie in der besagten Zeit eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Bezüglich des Letzteren verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6.1), wonach von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen sei, wenn pro Kalenderjahr über 900 Arbeitsstunden geleisteten würden (Urk. 1 S. 9).

3.3.2    Wie die Beschwerdeführerin weiter ausgeführt hat, war sie in der besagten Zeit überwiegend für ihren Ehemann tätig (Urk. 1 S. 5). Die Tätigkeit für die «B.___» kann aber nicht als Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin angerechnet werden. Zum einen deshalb, weil sie ihrem Ehemann gemäss ihren Angaben ihre Arbeit seinerzeit nicht in Rechnung gestellt hat (Urk. 1 S. 6) und ihre Einkünfte bzw. Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Zeit von 2017 bis 2020 für die direkte Bundessteuer bereits rechtskräftig veranlagt wurden (2017: Veranlagung vom 1. Oktober 2019 mit - Fr. 73'556 [Steuermeldung 2017 vom 23. Juni 2020, Urk. 7/226]; 2018: Veranlagung vom 3. Juni 2021 mit - Fr. 2'400.-- [Steuermeldung 2018 vom 15. Februar 2022, Urk. 7/261]; 2019: Veranlagung vom 28. August 2021 mit - Fr. 10'014.-- [Steuermeldung 2019 vom 8. September 2022, Urk. 7/308]; 2020: Veranlagung vom 27. August 2022 mit Fr. 3'602.-- [Steuermeldung 2020 vom 19. April 2023, Urk. 7/350]). Da die geltend gemachten Arbeitsstunden für die Projekte des Ehemannes mangels Rechnungsstellung von den Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (was letztlich auch ohne Konsequenz gewesen wäre, hätten sich nur die Verluste des Ehemannes entsprechend vergrössert), ist deren Berücksichtigung im AHV-Beitragsverfahren ebenfalls nicht möglich (Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität, vgl. BGE 140 V 241 E. 4.2). Und zum anderen, weil sich der tatsächliche Zeitaufwand der Beschwerdeführerin auch durch weitere Abklärungen des Sozialversicherungsgerichts nicht zuverlässig ermittelt liesse, selbst wenn ein Auftragsverhältnis zum Ehemann bejaht werden könnte. Für diesbezügliche Auskünfte könnte nämlich nur auf die Beschwerdeführerin selbst und ihren Ehemann zurückgegriffen werden. Wie bereits im Urteil AB.2024.00034 in Sachen des Ehemannes ausgeführt wird, existieren für die genannten Projekte keine von unabhängigen Dritten geprüfte Arbeitsrapporte oder ähnliche Belege, die den tatsächlich betriebenen Arbeitsaufwand objektiv überprüfen liessen, und lässt sich eine Abgrenzung des auf Erwerb gerichteten Aufwandes zum Einsatz im Sinne eines privaten Vergnügens nicht bewerkstelligen. Ferner sind die Projekte jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum als solche ohne Gewinnerzielungsabsicht zu qualifizieren. Dies muss daher auch für die Mitarbeit der Beschwerdeführerin gelten.

    Wenn von der eigenen Zusammenstellung der Beschwerdeführerin Tabelle «Tätigkeit A.___ 2016 - 2021» (Urk. 3/13) der geltend gemachte Zeitaufwand für die Mithilfe beim erwähnten Projekt ihres Ehemannes zum Aufbau eines Verkaufs von Grillzubehör (E. 2.2) abgezogen wird, reduzieren sich die Arbeitsstunden der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2017 bis 2020 deutlich, wie sich aus der nachstehenden Zusammenstellung ergibt. Zu ihren Gunsten werden bei dieser Zusammenstellung auch die geltend gemachten Stunden für die Zimmervermietung in der von den Ehegatten X.___ und Y.___ bewohnten Liegenschaft berücksichtigt, denn die vorliegenden Akten sprechen dafür, dass dies nicht ein alleiniges Projekt des Ehemannes ist. Vielmehr inseriert die Beschwerdeführerin auch als Host (Urk. 3/12), weshalb von einer gemeinsamen Unternehmung auszugehen ist:

    2017: 259.5 Stunden (Urk. 3/13 S. 2, inkl. 50 Stunden für «C.___» [gemäss Zusammenstellung des Zeitaufwandes der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann], Urk. 3/7 S. 2)

    2018: 374.75 Stunden (Urk. 3/13 S. 3, inkl. 40 Stunden für die Erstellung der Website für «C.___», Urk. 3/7 S. 3)

    2019: 395 Stunden (Urk. 3/13 S. 4, inkl. 50 Stunden für «C.___», Urk. 3/7 S. 4)

    2020: 152.25 Stunden (Urk. 3/14 S. 5, inkl. 35 Stunden für «C.___», Urk. 3/7 S. 4).

    Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im hier zu prüfenden Zeitraum von 2017 bis 2020 nicht dauernd voll erwerbstätig war, selbst wenn zu ihren Gunsten die anrechenbaren Stunden auf Basis der von ihr angegeben Zahlen berechnet werden. Dies entspricht auch ihrer im November 2020 getätigten schriftlichen Auskunft (E. 3.2).

3.3.3    Wie festgehalten (E. 3.3.2), resultierte in den Jahren 2017 bis 2019 gemäss den Steuerveranlagungen aus der Ausübung der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin jeweils ein Verlust beziehungsweise kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, womit sie als Selbständigerwerbende jeweils den Mindestbeitrag bezahlen müsste (vgl. E. 1.1), welcher die Hälfte der als Nichterwerbstätige geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge nicht erreicht (2017: Fr. 4'868.75, 2018: Fr. 4'561.25, 2019: Fr. 7'636.25, Urk. 7/370-372). Entsprechendes gilt für das Jahr 2020. Zwar wurde die Beschwerdeführerin für die direkte Bundessteuer am 27. August 2022 mit einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 3'602.-- veranlagt (Steuermeldung 2020 vom 19. April 2023, Urk. 7/350). Gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin wäre aber auch hier der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag in der Höhe von Fr. 496.-- zu bezahlen (E.1.1, vgl. Urk. 7/355/1). Am 17. August 2023 errechnete die Beschwerdegegnerin AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige in der Höhe von Fr. 8'651.- (Urk. 7/362/1).

3.3.4    Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2017 bis 2020 nicht den doppelten Mindestbeitrag auf Erwerbseinkommen abführte, weshalb ihre eigenen Beiträge nicht als bezahlt gelten (E. 1.1).

3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin in der hier zu prüfenden Zeitperiode vom 2017 bis 2020 somit als Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Stötzer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher