Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00038


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 16. August 2024

in Sachen

Kantonales Konkursamt Solothurn

Dünnernstrasse 32, Postfach 208, 4702 Oensingen

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 löste das Kantonsgericht Zug die X.___ AG, ohne Domizil, Y.___, auf und ordnete die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an (Urk. 6/13). Im Rahmen des Konkursverfahrens beauftragte das Konkursamt des Handelsregister- und Konkursamtes Zug das Kantonale Konkursamt Solothurn in Oensingen am 26. Mai 2017 mit der rechtshilfeweisen Inventaraufnahme, Schätzung und Verwaltung von im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften der Konkursitin (Urk. 6/14). Am 12. Juni 2017 wurde zwischen der Konkursmasse der X.___ AG, vertreten durch das Handelsregister- und Konkursamt Zug, dieses wiederum vertreten durch das Kantonale Konkursamt Solothurn, Oensingen, und Z.___, A.___, ein Verwaltungsvertrag (Verwaltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften; Urk. 6/15/1) abgeschlossen, gestützt auf welchen Z.___ rückwirkend per 3. Mai 2017 (Datum der Konkurseröffnung) mit der Verwaltung von drei in Balsthal/SO gelegenen Liegenschaften beauftragt wurde (Urk. 6/15).

    Mit Steuermeldungen vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/31) und vom 25. Februar 2022 (Urk. 6/27) meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, von Z.___ in den Jahren 2017 und 2018 erzielte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/27 und Urk. 6/31). In der Folge forderte die Ausgleichskasse von Z.___ entsprechende Unterlagen ein (Urk. 6/25 und Urk. 6/30) und tätigte telefonische Abklärungen (Urk. 6/20). Mit Verfügung vom 16. September 2022 qualifizierte die Ausgleichskasse die von Z.___ gestützt auf den Verwaltungsvertrag vom 12. Juni 2017 ausgeübte Tätigkeit als unselbständigerwerbend und verpflichtete das Kantonale Konkursamt Solothurn, das an Z.___ ausgerichtete Honorar bei der zuständigen Ausgleichskasse als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen (Urk. 6/19). Dagegen erhob das Kantonale Konkursamt Solothurn am 18. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 6/11), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob das Kantonale Konkursamt Solothurn hierorts mit Eingabe vom 22. Mai 2024 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 16. September 2022 sowie der Einspracheentscheid vom 22. April 2022 seien aufzuheben (1.), eventualiter sei Z.___ zu verpflichten, die ausbezahlte Entschädigung als selbständig Erwerbender mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen (2.), subeventualiter sei dem Konkursamt Solothurn eine Nachfrist im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG zur vollständigen Begründung der Verbesserung der Beschwerde anzusetzen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (4., Urk. 1 S. 2).

    Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die Verfahrensakten Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass Z.___ die Liegenschaften im Konkursverfahren über die X.___ AG im Auftrag des Kantonalen Konkursamtes Oensingen bewirtschaftet und verwaltet habe. Er sei nicht in eigenem Namen aufgetreten, sondern als Vertreter der Liegenschaftseigentümer resp. des Kantonalen Konkursamtes Oensingen. Er habe für seine Tätigkeit ein fixes monatliches Verwaltungshonorar von Fr. 7’500.-- erhalten und habe quartalsweise eine Liegenschaftenabrechnung einreichen müssen. Letzteres komme einer Rapportierungspflicht gleich. Auch habe er in dieser Zeit ausschliesslich für einen Arbeitgeber gearbeitet. Gemäss Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, EO (WBB) Rz 1010 sei bei mehreren infrage kommenden Arbeitgebenden derjenige beitragspflichtig, der zur versicherten Person den engeren Kontakt gehabt habe. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass das Auftragsverhältnis zwischen dem Konkursamt und Z.___ beitragsrechtlich als unselbständigerwerbend zu gelten habe (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass sich - wie bereits einspracheweise dargelegt - zunächst in formeller Hinsicht die Frage der Parteistellung des Kantonalen Konkursamtes Solothurn bzw. der richtigen Verfügungsadressatin stelle. Auf diesen Einwand des Kantonalen Konkursamtes Solothurn sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort eingegangen. Jedoch habe das Konkursamt Solothurn die zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften gestützt auf den Requisitionsauftrag verwaltet und verwertet und sei lediglich ausführendes Organ des Konkursamtes Zug für Amtshandlungen auf solothurnischem Kantonsgebiet gewesen. Die Verfügung hätte sich mithin an das Konkursamt Zug als ordentliche Konkursverwalterin richten müssen, weshalb der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Wie bereits in der Einsprache ausgeführt, sei in materieller Hinsicht alsdann entscheidend, dass die Grundlagen der von Z.___ ausgeübten Tätigkeit im öffentlichen Recht lägen bzw. dass Z.___ eine gesetzlich geregelte konkursamtliche Aufgabe übertragen erhalten habe und insofern Träger eines öffentlichen Amtes sei. Es handle sich nicht um einen abrechnungspflichtigen Verdienst, sondern eine Entschädigung gestützt auf Zwangsvollstreckungsrecht. Selbst wenn ein abrechnungspflichtiger Verdienst vorläge, wäre eine selbständige Tätigkeit in Betracht zu ziehen (Urk. 1).


2.    

2.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

2.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

3.    

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2024 fasste die Beschwerdegegnerin wohl die einspracheweise vorgetragenen Einwände zusammen (Urk. 2 S. 1). Jedoch ging sie in der Folge kaum darauf ein. In Bezug auf den vorgebrachten grundlegenden - formellen Einwand, wonach das Kantonale Konkursamt Solothurn lediglich ausführendes Organ des Konkursamtes Zug auf solothurnischem Kantonsgebiet und als solches somit nicht Verfügungsadressat sei, ging die Beschwerdegegnerin kaum ein. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang der alleinige Hinweis auf Rz 1010 WBB Besteht zur gleichen Zeit und für die gleiche Tätigkeit ein Unterordnungsverhältnis gegenüber mehreren Personen, so obliegt die Abrechnungs- und Beitragspflicht der- bzw. demjenigen Arbeitgebenden, die bzw. der zur versicherten Person den direkteren und engeren Kontakt hat») nicht. So liegt dieser Ziffer ein gänzlich anderer Sachverhalt (gemäss BGE 118 V 65) zugrunde und zeigt die Beschwerdegegnerin nicht auf, inwiefern Rz 1010 WBB auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist. Dies gilt umso mehr, als das Kantonale Konkursamt Solothurn (als beauftragtes Amt) bei Abschluss des Verwaltungsvertrags vom 12. Juni 2024 – so die Parteibezeichnung gemäss Vertrag – nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreterin des Konkursamtes Zug auftrat, welches wiederum die Konkursmasse der X.___ AG vertritt. Aber auch in materieller Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin auf grundlegende Argumente (wie etwa Fehlen eines abrechnungspflichtigen Verdienstes überhaupt) nicht einmal ansatzweise ein. Faktisch setzte sich die Beschwerdegegnerin mit keinem der einspracheweise vorgetragenen Argumente in rechtsgenüglicher Weise auseinander, was sie – trotz entsprechender Rüge in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 betr. Parteistellung) - auch in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 (Urk. 5) nicht nachgeholt hat.

    Auch wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gebietet, dass sich die Verwaltung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, muss der Begründung eines Einspracheentscheids immerhin entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Einsprache überhaupt stattgefunden hat und – was jedenfalls bezüglich zentraler Aspekte gelten muss – ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder sie es überhaupt in Betracht gezogen hat (vgl. zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N 64 zu Art. 52 Abs. 2 ATSG). Dies geht aus dem vorliegend angefochtenen Entscheid nicht hervor, weshalb er dem gehörsrechtlichen Erfordernis an eine zureichende Begründung nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin verletzte die Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 2 ATSG in nicht mehr leichter Weise, was ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids führt. So ist es auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.

3.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2024 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gegebenenfalls eine neue, rechtsgenüglich begründete Verfügung erlasse. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Gemäss Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht steht den Versicherungsträgern und dem Gemeinwesen ein Anspruch auf Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Prozessentschädigung ausdrücklich auf die beschwerdeführende Person ein. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wird obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen daher in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Alsdann liegt vorliegend auch kein Ausnahmefall vor, der die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigen würde. Dies muss schon daher gelten, als das beschwerdeführende Kantonale Konkursamt Solothurn im vorliegenden Verfahren keinen erheblichen Aufwand hatte (vgl. zum Ganzen Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. vollständig überarbeitete Auflage, § 34 Rz 7).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. April 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Kantonales Konkursamt Solothurn, unter Beilage von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann