Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00039


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 11. Juni 2025

in Sachen

X.___ GmbH

c/o Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Prof. Dr. Marc Hürzeler

MH Marc Hürzeler GmbH

Riedenstrasse 21, 5024 Küttigen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die X.___ GmbH ist seit Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/4). Am 4. Juli 2022 führte die Ausgleichskasse bei der Gesellschaft eine Arbeitgeberrevision für die Periode 2017 bis 2021 durch (vgl. Urk. 8/87 f.). Am 10. Februar 2023 teilte sie der Gesellschaft mit, dass sie die ausgerichteten überparitätischen Arbeitgeberbeiträge als massgebenden Lohn qualifiziere, da die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht erfüllt seien (Urk. 8/88/81). Mit Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 5. April 2023 (Urk. 8/91-105) forderte sie darauf für die Jahre 2017 bis 2021 Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO- sowie FAK-Beiträge, inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 902.15 (2017), Fr. 2'709.90 (2018), Fr. 3754.05 (2019), Fr. 3925.55 (2020), Fr. 3‘876.80 (2021) sowie Verzugszins von Fr. 224.90 (2017), Fr. 540.10 (2018), Fr. 560.50 (2019), Fr. 444.35 (2020) und Fr. 245.-- (2021) nach. Die dagegen von der Gesellschaft erhobene Einsprache vom 3. Mai 2023 (Urk. 8/106) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH am 30. Mai 2024 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), der Einspracheentscheid vom 3. Mai 2024 und die Nachzahlungsverfügungen vom 5. April 2023 für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die gesamten Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge vom massgebenden Lohn auszunehmen seien. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Gestützt auf das AHV-pflichtige Einkommen werden auch die IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG; Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZG).

    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

    Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in den Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Gebrauch gemacht.

    Reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gehören danach nicht zum massgebenden Lohn (Art. 8 lit. a AHVV).

1.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nur Vorsorgebeiträge befreit, welche der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen schuldet. Dabei kann es sich um regelmässige, periodische oder allenfalls anlässlich einer vorzeitigen Pensionierung anfallende Einlagen handeln. Reglementarisch (oder statutarisch) geschuldet sind Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen nicht schon dann, wenn das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt; es muss sie für eine bestimmte, im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorschreiben (BGE 137 V 321 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2017 vom 17. Juli 2018).

1.4    

1.4.1    In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML; Stand 1. Januar 2025, gleichlautend in den ab 1. Januar 2019 gültigen Versionen) ist festgehalten:

    (Rz 2116) Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gemäss DBG erfüllen, gehören nicht zum massgebenden Lohn.

    (Rz 2117) Die Steuerbefreiung nach dem DBG (Art. 80 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 56 Bst. e DBG) setzt voraus, dass die Mittel der Einrichtung ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmenden und deren Hinterlassenen dienen.

    (Rz 2118) Als reglementarisch gelten Beiträge an die berufliche Vorsorge (laufende Beiträge und Einkäufe)

- die zwingend in einem Reglement vorgeschrieben sind; eine «Kann»-Vorschrift genügt nicht;

- die vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich im Reglement festgelegt und spätestens im Versicherungsfall zu entrichten sind;

- deren Umfang (Prozentsatz oder Betrag) feststeht. Ist z.B. vorgesehen, dass die Arbeitgebenden sich am Einkauf der Arbeitnehmenden beteiligen, nicht aber in welchem Umfang, liegen keine zwingend vorgeschriebenen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung vor;

- deren anwendbare normative Grundlage dem Arbeitgeber grundsätzlich entzogen, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbar ist.

1.4.2    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.4.3    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5 mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1, 132 V 149 E. 5.2.4; 129 V 145 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus (Urk. 2 S. 3 f.), anlässlich der Revision vom 4. Juli 2022 sei festgestellt worden, dass im Anschlussvertrag vorgesehen sei, dass der Arbeitnehmeranteil 0 % betrage. Daraufhin sei das Kassenreglement eingefordert worden. In diesem stehe unter Art. 15 Ziff. 1, dass die Mitgliedfirma mindestens die Hälfte an die gesamten Beiträge der versicherten Arbeitnehmer zu leisten habe. Der Arbeitnehmerbeitrag werde den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Demnach sei aus den BVG-Dokumenten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin reglementarisch zwingend verpflichtet sei, sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Vielmehr sei aufgrund des Reglements zu schliessen, dass die Finanzierung der BVG-Beiträge mindestens hälftig zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt seien. Somit sei die Übernahme der gesamten BVG-Beiträge durch den Arbeitgeber nicht zwingend. Daran ändere auch nichts, dass im Leistungsplan für die berufliche Vorsorge der Arbeitnehmeranteil mit 0 % des Gesamtbetrages angegeben werde. Im Sinne von Rz 2118 WML handle es sich somit um eine Kann-Vorschrift. Mithin seien die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung gemäss Art. 8 lit. a AHVV nicht erfüllt. Die von der Revisorin in den Jahren 2017 bis 2021 aufgerechneten Lohnsummen, welche durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bezahlt worden seien, seien für die Jahre 2017 bis 2021 als massgebender Lohn anzurechnen und in masslicher Hinsicht seien diese nicht beanstandet worden.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), sie habe sich zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge der B.___ Pensionskasse angeschlossen. Dieser Anschluss sei unter der Nummer «…» administriert und am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Zum zwischen ihr und der B.___ Pensionskasse abgeschlossenen Anschlussvertrag gehörten nebst den allgemeinen anschlussvertraglichen Bedingungen sowie dem allgemeinen Kassenreglement auch die Bedingungen des Vorsorgeplans, welcher sowohl die Vorsorgeleistungen als auch die Beitragsaufteilung des jeweiligen Anschlusses zum Gegenstand habe.

    Das Pensionskassenreglement sei nicht die einzige Rechtsgrundlage für die Beiträge und Leistungen des konkreten Vorsorgewerks, sondern dieses bilde zusammen mit dem Leistungsplan eine Einheit. Der Leistungsplan, der integrierender Bestandteil des Anschlussvertrages und des Vorsorgereglements bilde, gelte sowohl für den angeschlossenen Arbeitgeber als auch für alle versicherten Personen des Vorsorgewerks in verbindlicher Weise. Ein Abweichen von der überparitätischen arbeitgeberseitigen Finanzierung der periodischen Beiträge an die B.___ Pensionskasse ad hoc und im Einzelfall sei nicht zulässig, sondern gestützt auf den Leistungs- und Finanzierungsplan sei sie an ihre Verpflichtung gebunden, die gesamten Beiträge selbst und ohne Lohnabzug zu bezahlen (S. 8). Die Pflicht zur überparitätischen Finanzierung der Beiträge an die B.___ Pensionskasse ergebe sich aus der Kombination des standardisierten und für alle angeschlossenen Vorsorgewerke gleichermassen geltenden allgemeinen Kassenreglements mit dem konkreten Leistungs- und Finanzierungsplan. Dies sei eine Folge der Struktur der Vorsorgeeinrichtung als Gemeinschaftseinrichtung. Wäre die Pflicht zur überparitätischen Finanzierung bereits im Standardreglement statuiert, so wäre nicht bloss sie, sondern alle der B.___ Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermassen dazu verpflichtet, die Gesamtbeiträge der Vorsorge allein, d.h. ohne Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen. Eine solche Lösung wäre für eine Gemeinschaftseinrichtung wie die B.___ Pensionskasse, die auch im Wettbewerb mit anderen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen stehe, praktisch undurchführbar. Tatsächlich liege gemäss Auskunft der B.___ Pensionskasse bei ca. einem Drittel der Vorsorgepläne der angeschlossenen Unternehmen eine überparitätische Finanzierung vor. Entscheidend für die Frage, ob der jeweilige bei der Gemeinschaftseinrichtung angeschlossene Arbeitgeber zu einer überparitätischen Beitragsleistung verpflichtet sei, sei deshalb der für das einzelne Anschlussverhältnis massgebende Leistungs- und Finanzierungsplan. Dieser verpflichte sie vorliegend verbindlich zur überparitätischen Finanzierung der gesamten periodischen Beiträge, wovon sie auch nicht ad hoc und im Einzelfall habe abweichen können. Die Voraussetzungen von Art. 8 lit. a AHVV seien damit erfüllt, weshalb die Nachzahlungsverfügungen vom 5. April 2023 aufzuheben seien (S. 8 f.).

2.3    Streitgegenstand bildet die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin entrichteten überparitätischen Beiträge an ihre Personalvorsorgeeinrichtung in den Jahren 2017 bis 2021 als massgebender Lohn zu qualifizieren sind.


3.

3.1    Die X.___ GmbH mit Sitz in C.___ ist seit 19. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung und 100 Stammanteilen ist Y.___ (Urk. 8/1). Gemäss Jahreslohndeklarationen 2017 bis 2019 figurierte Y.___ zugleich als einziger Mitarbeitender der Gesellschaft (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/17, Urk. 8/32) und er rechnete auch für die Beitragsperioden 2020 und 2021 als einziger BVG-pflichtiger Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab (Urk. 8/49, Urk. 8/65 und Urk. 8/88/5-9).

3.2    Mit Anschlussvertrag vom 14. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter der Mitgliednummer «…» per 1. Juni 2017 der B.___ Pensionskasse angeschlossen (Urk. 3/4; vgl. Urk. 1 S. 3). Gemäss Anschlussvertrag (Urk. 3/4 S. 2) bilden folgende Anhänge integrierender Bestandteil:

Anhang 1: Vorsorgeplan (Urk. 3/4, S. 3 f.)

Anhang 2: Weitere Vereinbarungen (Urk. 3/4, S. 5)

Anhang 3: Weitere Vorsorgemittel (Urk. 3/4, S. 6 f.)

    Im Anhang 1 ist unter dem Titel «Leistungen im Todesfall» sowohl für Vollzeit- wie auch Teilzeit-Personal nebst (1) Wartefrist für Invalidenrente 24 Monate und (2) Wartefrist für die Beitragsbefreiung 3 Monate (3) «Arbeitnehmeranteil 0 %» festgehalten.

3.3    Aus dem Versicherten-Verzeichnis per 2017, gültig ab 1. Juni 2017 (Urk. 8/110/49), ergibt sich ein gemeldeter Jahreslohn (Juni bis Dezember 2017) von Fr. 120'000.-- und Gesamtbeiträge von Fr. 15'128.05, wovon ein Monatsbeitragsanteil des Arbeitgebers von Fr. 2'161.15 (AG-Anteil) und ein Arbeitnehmeranteil (AN-Anteil) von Fr. 0.00 aufgeführt sind.

    Weitere Versicherten-Verzeichnisse gültig ab 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 beziffern ebenfalls einen AN-Anteil von Fr. 0.00 (Urk. 8/88/5-9).

3.4    Aktenkundig ist im Weiteren ein Kassenreglement, gültig ab 1. Januar 2022 (Urk. 8/88/14-47). Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Kassenreglements ist unter Beitragszahlungen und Einkaufssummen Folgendes festgehalten:

«Beitragszahlungen

1.An die gesamten Beiträge der versicherten Arbeitnehmer hat die Mitgliedfirma mindestens die Hälfte zu leisten. Der Arbeitnehmerbeitrag wird den versicherten Arbeitnehmern vom Lohn abgezogen. Die Mitgliedfirma schuldet die gesamten Beiträge; sie sind in vierteljährlichen Raten aufgrund der Quartalsrechnungen nachschüssig zu überweisen. Die Beitragsrechnung für das 4. Quartal ist gleichzeitig die Schlussabrechnung. Eine Jahresschlussrechnung wird nur erstellt, wenn nach der 4. Quartalsrechnung noch Mutationen verarbeitet werden müssen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge werden ab Fälligkeit Verzugszinsen und Verwaltungskosten für weitere ausserordentliche Aufwendungen gemäss Kostenreglement erhoben.»

    Unter dem Titel «Bestimmungen für die Zusatzvorsorge» hält Art. 38 Abs. 1 des nämlichen Reglements fest:

«Beiträge und Einkaufssummen (vgl. Art. 14 und 15)

1. Die Höhe der ordentlichen Beiträge richtet sich nach dem im Anschlussvertrag mit der Mitgliedfirma festgelegten Vorsorgeplan.»

3.5    Im Weiteren liegt das Dokument Leistungsplan für berufliche Vorsorge Anhang 1, Ausgabe 7. September 2022 (Urk. 8/88/50-51), bei den Akten. Unter Ziffer 1.8 «Finanzierung» ist aufgeführt:

    «Arbeitnehmeranteil 0 % des Gesamtbetrages.

    Der Arbeitgeberbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem Gesamtbeitrag und der Summe des Arbeitnehmerbeitrages. Die Leistungen entsprechen mindestens den gesetzlichen Bestimmungen gemäss BVG. Dieser Leistungsplan ist seit 01.06.2017 in Kraft.»


4.

4.1    Wie bereits ausgeführt, entsteht nach Art. 5 Abs. 2 AHVG eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift davon ausgenommen ist (BGE 133 V 556 E. 4 mit Hinweisen). Ist also eine wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängende Leistung gegeben, so bedarf deren allfällige Beitragsfreiheit angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage.

    Mit Blick auf die Ausnahmeregelung in der Verordnungsbestimmung Art. 8 lit. a AHVV gehören daher vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers erbrachte Einlagen in die berufliche Vorsorge nur dann nicht zum massgebenden Lohn, sofern ausdrücklich in den Statuten oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehen ist, dass diese zwingend vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese Ausnahmeregelung soll dabei keinen Anlass bieten, dass Zahlungen, die effektiv als Lohnzahlungen des Arbeitgebers zu qualifizieren sind, als beitragsbefreite freiwillige Leistungen an eine Vorsorgeeinrichtung umfunktioniert werden. Als reglementarische Beiträge im Sinne der Verordnungsbestimmung sind daher finanzielle Zuwendungen an die berufliche Vorsorge gemeint, die vor Eintritt der versicherten Risiken verbindlich (durch Vertrag oder Gesetz) festgelegt und vom Arbeitgeber während des Vorsorgeverhältnisses zu entrichten sind. Die Hürden für eine Ausnahme von der Beitragspflicht sind dabei grundsätzlich hoch anzusetzen (BGE 133 V 556 E. 7.6, 137 V 321 E. 3.3.1).

4.2    Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin und die B.___ Pensionskasse eine Beitragsaufteilung von 100 % Arbeitgeber und 0 % Arbeitnehmer vereinbart haben. Dies ergibt sich zwanglos aus dem Leistungsplan (E. 3.5), in welchem die Kostenaufteilung explizit geregelt ist. Eine solche Regelung kann klarerweise nicht im «Kassenreglement der B.___ Pensionskasse Genossenschaft» festgelegt werden, weil dieses Reglement für eine Vielzahl von Arbeitgebern Gültigkeit hat, welche sich der B.___ Pensionskasse anschliessen. Solche individuellen Anpassungen können einzig im Anschlussvertrag oder aber im Leistungsplan vereinbart werden. Dass die Beschwerdeführerin und die B.___ Pensionskasse eine entsprechende Vereinbarung im Leistungsplan vorgesehen haben, ist nicht zu beanstanden. Damit schadet auch nichts, dass der Anschlussvertrag (E. 3.2) keine vollumfängliche Prämienübernahme durch die Beschwerdeführerin vorsieht. Der entsprechende Passus bezieht sich in der Tat nur auf den Versicherungsfall Tod, welcher für die Höhe der Prämien eine untergeordnete Rolle spielt. Die Prämienübernahme für die Risiken Alter und Invalidität, welche den Hauptteil der Prämienhöhe ausmachen, blieben ungeregelt.

4.3    Ins Gewicht fällt vorliegend indes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Einmann-GmbH handelt, welche unter vollständiger Kontrolle von Y.___ steht und welcher auch der einzige BVG-versicherte Arbeitnehmer ist (E. 3.1). Bei dieser Ausgangslage steht es der Beschwerdeführerin frei, den Leistungsplan im fraglichen Punkt der Kostenaufteilung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden jederzeit anzupassen. Denn die B.___ Pensionskasse hat keinerlei Interesse an der Ausgestaltung dieser Aufteilung, solange der Mindestanteil der Arbeitgeberin von 50 % eingehalten ist. Die gesamten Prämien sind von der Beschwerdeführerin geschuldet und wie die Kostenverteilung in der Gesellschaft genau geregelt ist, kann ihr einerlei sein. Sie wird sich einem Anpassungswunsch der Beschwerdeführerin demgemäss nicht entgegenstellen; dieser hat keinerlei Einfluss auf die Vertragsbeziehung.

    Damit aber sind die Vorsorgebeiträge in der vorliegenden Konstellation, die nur einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft, durch denselben als Einzelzeichnungsberechtigter, Geschäftsführer und einziger Gesellschafter jederzeit abänderbar, die normative Grundlage kann durch ihn ad hoc angepasst werden. Eine dauerhafte verbindliche Grundlage besteht nicht, womit die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die ausnahmsweise Befreiung der Vorsorgebeiträge von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht nicht erfüllt sind (vgl. E. 1.3).

4.4    Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung nicht von der AHV-rechtlichen Beitragspflicht befreit hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Prof. Dr. Marc Hürzeler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef