Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 15. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___ AG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war ab dem 1. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (vom 1. Juli bis 31. Mai 2009 im Nebenerwerb, ab 1. Juni 2009 im Haupterwerb, Urk. 7/8). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie ihre selbständige Tätigkeit per 31. Dezember 2016 aufgeben werde, da sie am 11. Dezember 2014 eine Erbschaft angetreten habe (Urk. 7/32). Die Ausgleichskasse informierte die Versicherten mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 dahingehend, dass sie ihr Beitragsstatut aufgrund der im Schreiben vom 6. Dezember 2016 gemachten Angaben bereits ab 1. Januar 2014 überprüfen werde (Urk. 7/35). Nach durchgeführten Abklärungen erhob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28April 2017 ausgehend vom vom kantonalen Steueramt Zürich am 24. April 2017 (Urk. 7/37) gemeldeten Reinvermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 3'410'800.-- von der Versicherten für das Jahr 2014 als Nichterwerbstätige zu bezahlende persönliche AHV/IV/EO-Beiträge (Urk. 7/39). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2017 Einsprache mit der Begründung, dass sie im Jahr 2014 (sowie in den Jahren 2015 und 2016) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 7/65). Am 29. Januar 2019 erliess die Ausgleichskasse die Verfügung betreffend persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 (Urk. 7/84). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 12. Februar 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 7/95). Mit dieser Eingabe teilte sie der Ausgleichskasse überdies mit, dass sie ihre Mitteilung betreffend Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2016 widerrufe (Urk. 7/95/2). In der Folge setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2014 zu bezahlenden persönlichen Beiträge mit Verfügung vom 24. September 2019 neu fest (Urk. 7/133). Sie stützte sich dabei auf die rektifizierte Steuermeldung des kantonalen Steueramts Zürich vom 18. Mai 2017, mit welcher dieses der Ausgleichskasse ein Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 224'265.-- gemeldet hatte (Urk. 7/67). Mit dem ebenfalls vom 24. September 2019 datierenden Schreiben informierte die Ausgleichskasse die Versicherte dahingehend, dass sie ihre Beitragspflicht im Jahr 2014 bereits erfüllt habe. Sie müsse daher keine Beiträge als nichterwerbstätige Person leisten (Urk. 7/134/1). Die Einsprache der Versicherten vom 12. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 29. Januar 2019 betreffend persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 ab (Urk. 7/168/6). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe am 25. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 7/187/4-9). Der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 mit der Begründung ab, dass die Versicherte im Jahr 2015 als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sei, ab (Urk. 7/234). Die von X.___ gegen dieses Urteil am 15. Juni 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 7/236/2-11) wies Bundesgericht mit Urteil 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 ab (Urk. 7/239).

1.2    Bereits zuvor hatte die Ausgleichskasse die Verfügung bezüglich persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2016 erlassen (Urk. 7/169). Gegen diese, vom 28. Februar 2020 datierende Verfügung erhob die Versicherte am 25. März 2020 Einsprache (Urk. 7/184). Im weiteren Verlauf teilte der Treuhänder der Versicherten der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse am 18. November 2021 telefonisch mit, dass die Versicherte diese Einsprache zurückziehe. Die Versicherte sei zudem damit einverstanden, dass sie für das Jahr 2017 als Nichterwerbstätige qualifiziert werde. Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 sei die Versicherte jedoch als Selbständigerwerbende zu behandeln. Er werde hierzu mit einer schriftlichen Eingabe Belege einreichen (Urk. 7/252). Nach diesem Telefongespräch setzte die Ausgleichskasse die von der Versicherten als Nichterwerbstätige für das Beitragsjahr 2017 zu bezahlende persönliche AHV/IV/EO-Beiträge mit Verfügung vom 18. November 2021 fest (Urk. 7/254). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Alsdann gelangte der Treuhänder der Versicherten mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 an die Ausgleichskasse (Urk. 7/288). Darin führte er zunächst aus, dass die Versicherte die zwischenzeitlich zugestellten Akontobeitragsrechnungen vom 23. November 2021 für die Nichterwerbstätigenbeiträge der Beitragsjahre 2018 bis 2021 (Urk. 7/265-268) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bezahlt habe (Urk. 7/288/1). Er legte weiter dar, dass die Versicherte in der besagten Zeit als selbständigerwerbende Grafikerin und Illustratorin sowie Kunstschaffende tätig gewesen sei (Urk. 7/288/2-4). Dazu reichte er Designentwürfe und von der Versicherten an ihre Auftraggeber ausgestellte Rechnungen ein (Urk. 7/288/5-64). Nach Prüfung dieser Eingabe bat die Ausgleichskasse die Versicherte am 24. Februar 2022 um weitere Auskünfte und Unterlagen zur geltend gemachten selbständigen Tätigkeit (Urk. 7/295/1). Die Versicherte reichte am 29. April 2022 eine Stellungnahme mit Belegen ein (Urk. 7/296). Nach der Besprechung mit der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse vom 23. August 2022 erklärte der Treuhänder der Versicherten unter anderem, dass diese bezüglich des Beitragsjahres 2018 mit der Qualifikation als Nichterwerbstätige einverstanden sei. Bezüglich der Beitragsjahre 2019 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin jedoch als Selbständigerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 7/320). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 30. August 2022 eine Verfügung mit welcher sie von der Versicherten für das Jahr 2018 Beiträge als Nichterwerbstätige erhob (Urk. 7/323). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.4    Bezüglich des Beitragsjahres 2019 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten am 7. September 2022 Beiträge als Selbständigerwerbende (Urk. 7/328). Sodann erhob sie aufgrund des von der Versicherten durch ihre Tätigkeit erzielten Verlustes in der Höhe von Fr. 12'840.-- für das Beitragsjahr 2020 am 16. März 2023 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 496.-- (zzgl. Verwaltungskosten von Fr. 24.80; Urk. 7/343/1). In der Folge erging die Verfügung vom 5. Oktober 2023 mit welcher die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2020, ausgehend von einem massgebenden Vermögen in der Höhe von Fr. 8'231'799.--, die von der Versicherten als Nichterwerbstätige zu bezahlende Beiträge mit Fr. 24'241.25 bemass (Urk. 7/349). Gleichentags erliess sie eine Verfügung mit welcher sie von der Versicherten für das Jahr 2019 Beiträge als Nichterwerbstätige forderte (Urk. 7/350). Mit Eingabe vom 1. November 2023 erhob die Versicherte Einsprache gegen die beiden am 5. Oktober 2023 erlassenen Verfügungen (Urk. 7/361). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Ausgleichskasse für diese Beitragsjahre bereits am 7. September 2022 beziehungsweise 16. März 2023 definitiv verfügt und sie als Selbständigerwerbende qualifiziert habe. Die Verfügungen für die Beiträge als Nichterwerbstätige seien somit hinfällig, da Beiträge nur einmalig erhoben werden könnten (Urk. 7/361/2). Bezüglich dieses Vorbringens führte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 aus, dass ein Wiederwägungsgrund vorgelegen habe, da die Verfügungen betreffend Beitragspflicht als Selbständigerwerbende angesichts der fehlenden dauernden und vollen Erwerbstätigkeit sowie der Vergleichsrechnung zweifellos unrichtig gewesen seien und eine Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen sei (Urk. 2 S. 1). Nichtsdestotrotz werde die Verfügung betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2019 nach einer erneuten Prüfung aufgehoben. Die Verfügung betreffend das Beitragsjahr 2020 werde sie aber nicht aufheben. Nicht nur habe in jenem Jahr aus der Tätigkeit der Versicherten ein Verlust von Fr. 12'840.-- resultiert. Auch der Umsatz sei im Vergleich zum Jahr 2019 deutlich tiefer gewesen. Daraus sei zu schliessen, dass die Versicherte keine volle und dauernde selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Einsprache betreffend Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2020 sei somit abzuweisen (Urk. 2 S. 2).

2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 31Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 bezüglich definitiver Beitragsverfügung für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 aufzuheben und festzustellen sei, dass sie Beiträge für Selbständigerwerbende zu entrichten habe (Urk. 1 S. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 Folgendes: Es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 aufzuheben und es seien die am 5. Oktober 2023 verfügten persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätigte zu bestätigen (sog. reformatio in peius). Mit Bezug auf die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 sei die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen und es sei ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 zu bestätigen (Urk. 6 S. 1, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-373).

2.3    Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2024 zur Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 7/349/1; vgl. nachfolgend E. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass ihr Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) bezüglich der Beiträge für das Jahr 2019 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern sei (Urk. 6 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit besagtem Einspracheentscheid nebst dem Beitragsstatut für das Jahr 2020 auch bezüglich des Beitragsstatuts für das Jahr 2019 entschied. Das Beitragsstatut für das Beitragsjahr 2019 ist somit Teil des Anfechtungsobjekts. Es gehört aber nicht zum Streitgegenstand beziehungsweise Prozessthema des vorliegenden Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 einzig bezüglich des Beitragsstatuts für das Jahr 2020 angefochten hat (Urk. 1 S. 1; zum Unterschied zwischen Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2a; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004 E. 3 mit Hinweis). Damit ist der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 (Urk. 2) bezüglich der persönlichen Beiträge für die Periode 2019 in Teilrechtskraft erwachsen (Volz, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 34 zu § 13 mit weiteren Hinweisen; Brunner, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 51 zu Art. 52 ATSG, mit weiteren Hinweisen). Er kann somit diesbezüglich vom Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden.


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin bezüglich des Beitragsjahres 2020 als Selbständigerwerbende oder als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Erwerbstätigkeit oder als blosse Liebhabertätigkeit (Hobby) zu qualifizieren ist.

3.2    Die Kriterien, die es bei dieser Unterscheidung zu beachten und zu prüfen gilt, wurden vom Sozialversicherungsgericht in E. 2.4 des Urteils AB.2020.00031 vom 19. März 2021 in Sachen der Parteien wiedergegeben (Urk. 7/234/4-6). An dieser Stelle ist noch einmal hervorzuheben, dass für die Abgrenzung der Liebhabertätigkeit beziehungsweise der Ausübung eines Hobbys zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit die sich aus den objektiven Verumständungen ergebende Erwerbsabsicht (bzw. deren Fehlen) entscheidend ist. Hierbei genügt es noch nicht, dass die oder der Beitragspflichtige für sich subjektiv eine Erwerbsabsicht in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (vgl. E. 2.4.5 des Urteils AB.2020.00031 vom 19. März 2021, mit weiteren Hinweisen, Urk. 7/234/5-6).

3.3    Nach Prüfung dieser Kriterien wurde im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 in Sachen der Parteien festgehalten, dass die Beschwerdeführerin (1) spätestens ab dem fraglichen Beitragsjahr 2015 über einen hohen Liegenschaftenertrag verfügte, so dass sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, (2) als Grafikerin und Illustratorin nicht gegen aussen als im Erwerbsleben teilnehmend in Erscheinung trat, sondern lediglich in zwei innerfamiliären Projekten tätig war, (3) als Portraitmalerin bislang kein Bild verkaufen konnte und (4) ausweislich der Akten keine Malkurse und Firmenworkshops durchführte. Damit seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten um selbständige Erwerbstätigkeiten handelt, ohne weiteres widerlegt worden. Bei diesen Tätigkeiten handle es sich spätestens ab Beginn des Jahres 2015 nicht mehr um Erwerbstätigkeiten (E. 4.3 jenes Urteils, Urk. 7/234/14).

3.4    Mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zu ihren Tätigkeiten insbesondere vorbringen, dass sie die Chance bekommen habe, als Grafikerin und Illustratorin das Corporate Design der Z.___ AG zu erstellen. Die Z.___ AG betreibe die «A.___»-Lokale. Dabei handle es sich um Restaurants mit Metzgereien. Sie sei von ihrem Sohn, welcher damals für die Z.___ AG tätig gewesen sei, für diesen Auftrag vorgeschlagen worden. Sie habe den Zuschlag letztlich aber nicht aufgrund ihrer innerfamiliären Beziehungen erhalten, sondern nur deswegen, weil die Z.___ AG mit ihrem überzeugenden Auftritt zufrieden gewesen sei, sie das beste Leistungsangebot unterbreitet habe und den gesamten Aussenauftritt der Lokale habe gestalten können (Urk. 7/288/2). Da sie zudem hervorragend vernetzt sei, sei es ihr weiter gelungen, kleinere Aufträge als Grafikerin und Illustratorin zu erhalten und einige der von ihr gemalten Bilder zu verkaufen (Urk. 7/288/3). Sie habe im Jahr 2018 einen Umsatz in der Höhe von Fr. 31'602.-- erzielt. Im Folgejahr habe sie den Umsatz auf Fr. 47'242.-- steigern können. Im Jahr 2020 sei der Umsatz dann aber auf Fr. 21'763.-- zurückgegangen (Urk. 7/288/2). Zum Letzteren führte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2024 im Wesentlichen aus, dass sie einen namhaften Anteil des Umsatzes durch die Grafik- und Designarbeiten für die Z.___ AG erwirtschafte. Es verstehe sich von selbst, dass die Gastrobranche (im Jahr 2020) aufgrund der Corona-Einschränkungen die Ausgaben für Grafik- und Designarbeiten reduziert habe. Dies habe einen direkten Einfluss auf ihre Erträge gehabt (Urk. 1 S. 2).

3.5    Bei einem nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts kann dieses — unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen — frei geprüft werden (BGE 121 V 1 E. 6 mit Hinweis). Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ausgeübte Tätigkeit könnte somit — wie von ihr beantragt (Urk. 1 S. 1) — als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit qualifiziert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnissen seit dem Jahr 2015, als die Beschwerdeführerin gemäss Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 als Nichterwerbstätige zu behandeln war (E. 2.3), entsprechend verändert hätten. Die Prüfung der eingereichten Akten ergibt, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 3'156'447.-- per 31. Dezember 2015 (Steuermeldung vom 14. Januar 2020, Urk. 7/149) auf Fr. 8'518'003.-- per 31. Dezember 2019 angewachsen ist (Steuermeldung vom 17. August 2022, Urk. 7/303); Ende 2020 waren es noch Fr. 8'231'799.-- (Steuermeldung vom 17. August 2022, Urk. 7/305). Gleichwohl erweist sich die Erwägung im Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021, wonach die Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes spätestens ab dem Jahr 2015 nicht mehr auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen sei (E. 2.3), wie im Übrigen auch von ihr ursprünglich postuliert (Urk. 7/32), angesichts der genannten Zahlen nach wie vor als zutreffend. Es galt zudem auch noch für das Jahr 2020, dass die Beschwerdeführerin nicht als am Erwerbsleben teilnehmende Selbständigerwerbende präsent war. Im durch die vorliegenden Akten abgebildeten Zeitraum von 2018 bis 2020 kamen die Aufträge der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/288/2-3, Urk. 7/296/2-3) und den eingereichten Abrechnungen (Urk. 7/288/8-12, Urk. 7/296/7-8, Urk. 7/296/10-15, Urk. 7/296/17-26, Urk. 7/296/28-36, Urk. 7/296/39), Kontoblättern «Einnahmen» aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/296/9, Urk. 7/296/16, Urk. 7/296/27) und Jahresrechnungen 2018-2020 (Urk. 7/296/48-56) ausschliesslich über ihr Beziehungsnetz (Familie und Freunde) zustande. Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 durch ihre Tätigkeit für die Z.___ AG Einnahmen in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- bis Fr. 47'000.-- (Urk. 7/296/9, Urk. 7/296/16) generieren konnte (Urk. 7/288/2). Dies hat massgeblich dazu beigetragen, dass sie in ihren Jahresrechnungen für diese beiden Jahren jeweils einen Gewinn ausweisen konnte (2018: Fr. 12'641.--, Urk. 7/296/50; 2019: 2019: Fr. 20'327.--, Urk. 7/296/53). Als die Einnahmen aus dem von ihrem Sohn vermittelten Auftrag für die Z.___ AG (Urk. 7/288/2) im Jahr 2020 dann aber geringer ausfielen (vgl. Urk. 7/296/53), resultierte ein Verlust in der Höhe von Fr. 12'840.-- (Urk. 7/296/56). Nach der Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Da diesbezüglich im Vergleich zum mit Urteil AB.2020.00031 vom 19. März 2021 beurteilten Beitragsjahr 2015 mit Bezug auf das hier zu prüfenden Beitragsjahres 2020, wie aufgezeigt, keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind, ist die Beschwerdeführerin auch bezüglich des Jahres 2020 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre künstlerische Tätigkeit dauernd und voll auf Erwerb gerichtet war (Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber



Arnold GramignaHübscher