Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00042


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1985 (Urk. 5/1), wurde nach ihrem am 30. März 2020 (Eingangsdatum) gestellten Antrag (Urk. 5/1/1) von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Inhaberin der Einzelfirma Y.___ rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 als Selbständigerwerbende registriert (vgl. Bestätigung vom 6. Mai 2020, Urk. 5/12). Gestützt auf die Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse die von X.___ für das Beitragsjahr 2019 als Selbständigerwerbende zu bezahlenden persönliche Beiträge mit Verfügung vom 25. August 2023 definitiv fest (Urk. 5/138). Am selben Tag stellte sie X.___ Fr. 6'989.60 für die noch offenen Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 5/139). X.___ ersuchte mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 um Erlass dieser Forderung (Urk. 5/153). Auf Aufforderung hin (Urk. 5/154) reichte X.___ mit Eingabe vom 20. rz 2024 (Urk. 5/165/1-2) diverse Unterlagen ein, welche ihre Lebenshaltungskosten und Vermögensverhältnisse belegen sollen (Urk. 5/165/3-58). Dazu führte sie aus, dass sie über kein Einkommen verfüge und ihr Mitbewohner für ihre sämtlichen Lebenshaltungskosten aufkomme (Urk. 5/165/1). Nach der Prüfung dieser Unterlagen wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 26März 2024 das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Beitragsjahr 2019 ab (Urk. 5/167). Die von X.___ dagegen am 7Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/169) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15Mai 2024 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Einspracheentscheid vom 15.05.2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die persönlichen Beiträge inkl. Zins für das Jahr 2019 im Saldo CHF 6'989.60 vollständig zu erlassen.

2.Eventualiter seien die Beiträge angemessen, zumindest auf die Hälfte CHF 3'494.8, herabzusetzen und in Teilraten von je CHF 145.62 auf 24 Monate zur Ratenzahlung zu genehmigen.

3.Subeventualiter seien die Beiträge von CHF 6'989.60 auf 48 Monate mit einer monatlichen Rate von je CHF 145.62 zu genehmigen.

4.Subsubeventualiter sei die Forderung bis zum 19.06.2026 zu stunden.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-178), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juli 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5/167), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.3    

1.3.1    Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einer obligatorisch versicherten Person nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 113 V 248 E. 3a, 104 V 61 E. 1a, je mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis).

1.3.2    Als verfügbare Mittel gelten die erzielten Bruttoeinkünfte und das Vermögen (Rz. 3023 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, [WSN] in der ab 1. Januar 2008 gültigen Version; Stand 1. Januar 2025). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften usw.) besitzen, können mangels Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht herabgesetzt werden, auch wenn sie über diese nicht verfügen können. Bei Grundstückeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (Rz. 3030 WSN).

1.3.3    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.4    Die Herabsetzung geschuldeter Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG beurteilt sich unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige bezahlen müsste, in welchem mithin die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 E. 5a/dd mit Hinweisen; SVR 2000 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4a). Es können somit weder weit zurückliegende noch durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse massgebend sein. Das erstinstanzliche Gericht im Herabsetzungsprozess ist indessen nicht verpflichtet, direkt und abschliessend zu überprüfen, ob und allenfalls inwiefern sich die wirtschaftliche Lage seit Erlass der Verfügung über die Beitragsherabsetzung geändert hat. Es kann sich gegebenenfalls auf die Feststellung beschränken, dass der Verwaltungsakt im Eröffnungszeitpunkt richtig war, und es der Partei, die eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse behauptet, überlassen, eine neue Verfügung zu verlangen. Es kann aber auch aus prozessökonomischen Gründen und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einem Entscheid den neuen Sachverhalt zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts H 361/01 vom 27. März 2002 E. 3a mit Hinweisen).

2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Herabsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

2.2    Gemäss dem Berechnungsblatt «Existenzminimum/Verfügbare Mittel» der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/168) stehen dem Existenzminimum der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 27'779.-- verfügbare Mittel in der Höhe von Fr. 46'376.-- gegenüber (Urk. 5/168/2). Unter Hinweis darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 7/167) fest, dass die Bezahlung der offenen Beiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 6'989.60 für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Härte darstelle (Urk. 7/167/2). Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie ihre finanziellen Mittel für ihr neues Einzelunternehmen benötige, liess die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 nicht gelten (Urk. 2 S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen erneut vor, dass sie ihr Vermögen für ihr neues Einzelunternehmen verwenden müsse (Urk. 1 S. 4). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwischen ihrem Existenzminimum in der Höhe von Fr. 27'779.-- und den verfügbaren Mittel in der Höhe von Fr. 46'376.-- könne zur Bezahlung der Beitragsforderung (inkl. Nebenkosten) verwendet werden, gehe fehl. Die Differenz werde zur Führung des Einzelunternehmens Z.___ benötigt (Urk. 1 S. 3). Im Falle von Personalverleih müsse sie für die Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen (Urk. 1 S. 3-4). Darüber hinaus müssten die Rechnungen für die Miete der Geschäftsräumlichkeiten, die Versicherungskosten und weitere Kosten bezahlt werden (Urk. 1 S. 4).

2.4    Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20. März 2024 (Urk. 5/165/1-2) die (undatierte) Vermögensübersicht der A.___, welche ein Gesamtvermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 44'005.30 ausweist (Urk. 5/165/22), eingereicht hat. Bei der A.___ hat die Beschwerdeführerin nebst einem Privatkonto (Saldo: +Fr. 4'399.53) und einem auf «X.___, Juristin, B.___» (vgl. Urk. 5/165/15) lautenden Geschäftskonto (Saldo: -Fr. 6'769.31) zwei Sparkonti (Saldo total: +Fr. 46'375.08). Demnach verfügte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 26. März 2024 betreffend Abweisung des Herabsetzungsgesuchs (Urk. 5/167) aufgrund ihres Bankguthabens in der Höhe von Fr. 44'005.30 (Urk. 5/165/22) über genügend finanzielle Mittel, um die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 6'989.60 (Urk. 5/139) zu begleichen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vergungserlasses vorhandenen Vermögens konnte die Beschwerdegegnerin gemäss Randziffer 3023 und 3030 der für sie verbindlichen WSN (E. 1.3.2-1.3.3) nicht von einer Unzumutbarkeit der Beitragszahlung ausgehen. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch reichte sie dafür Belege ein, dass sich an ihrer Vermögenslage seit der Verfügung vom 26. März 2024 (Urk. 7/167) etwas verändert hat. Es ist insbesondere nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Ersparnisse zwischenzeitlich für den Betrieb ihres Einzelunternehmens verbraucht hat.

2.5    Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Hinsichtlich der beschwerdeweise im Eventualantrag beantragten Stundung liegt kein anfechtbarer Entscheid vor (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher