Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00043


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 8. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch TBG Treuhand Partner AG

Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1976, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2012 mit der Einzelfirma Y.___ als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/5-6). Am 12. Februar 2016 (Urk. 7/17) teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass sie ihre Selbständigkeit per 30. Juni 2015 aufgegeben und ihren Betrieb (Einzelfirma) in die Z.___ AG überführt habe. Hierauf registrierte die Ausgleichskasse die Z.___ AG ab 1. Juli 2015 als Arbeitgeberin (Urk. 7/20-22, Urk. 7/26-27).

1.2    Mit Steuermeldung vom 22. Juli 2020 (Urk. 7/55) meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse für das Jahr 2015 bei hängiger Veranlagung ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 790'129.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.--, wobei es das Einkommen irrtümlich dem Ehemann zuschrieb. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit «definitiver» Verfügung vom 10Dezember 2020 (Urk. 7/57) die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbende für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2015 bei einem beitragspflichtigen Einkommen (inkl. aufzurechnende persönliche Beiträge) von Fr. 875'000.-- auf total Fr. 86'246.80 fest.

    Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 (Urk. 7/58-59) Einsprache unter Hinweis auf ein im Betrieb investiertes Eigenkapital Fr. 16'186'308.64. Das kantonale Steueramt bestätigte auf Rückfrage der Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) die gemeldeten Zahlen unter dem Hinweis, dass die Veranlagung 2015 noch nicht vorliege und dass im Laufe des Jahres 2015 die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden seien, sodass per 31. Dezember 2015 keine selbständige Erwerbstätigkeit und damit auch kein Eigenkapital mehr vorliege. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.


2.    Am 21. Juni 2024 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 mit dem Antrag, es sei das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 831724.-- festzusetzen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (S. 1).

    Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 (Urk. 6) Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 17. September 2024 (Urk. 11) an ihrem Antrag fest. Mit Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) hielt die Ausgleichskasse an ihrem Abweisungsantrag fest und reichte eine Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom gleichen Tag ein (Urk. 14/1), was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

2.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Abs. 4 (Abs. 3). Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen (Abs. 4). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5).

2.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen).

    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. Mai 2024 (Urk. 2) aus, in der definitiven Meldung des kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 sei ein Einkommen von Fr. 790'129.-- festgehalten und es sei kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet worden. Das angegebene Eigenkapital habe den Stand 30. Juni 2015 und berücksichtige die Buch- statt die Repartitionswerte der Liegenschaften. Im Laufe des Jahres 2015 seien die Liegenschaften in eine juristische Person eingebracht worden, so dass per 31. Dezember 2015 keine selbständige Erwerbstätigkeit und somit auch kein Eigenkapital mehr vorgelegen habe (S. 2 f.).

    In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2024 (Urk. 13) ergänzte die Beschwerdegegnerin mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme des Steueramtes Zürich vom gleichen Tag (Urk. 14/1), die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz stimme nicht mit den Werten gemäss Sacheinlagevertrag überein.

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 21. Juni 2024 (Urk. 1) demgegenüber vor, das beitragspflichtige Einkommen stamme ausschliesslich aus Erträgen der zahlreichen Liegenschaften in ihrem Besitz. Es sei daher offensichtlich falsch, das investierte Eigenkapital auf Fr. 0.-- festzusetzen. Ohne ein investiertes Kapital hätte das gemeldete Einkommen nicht erzielt werden können. Gerichte seien nicht an die Steuermeldung gebunden. Enthalte die Steuermeldung - wie vorliegend - klare Irrtümer oder müssten sachliche Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien, so sei ein Abweichen von der Steuermeldung geboten. Da ihre Einzelunternehmung per 1. Juli 2015 in die neu gegründete Z.___ AG überführt worden sei und demnach am 31. Dezember 2015 nicht mehr existiert habe, bestehe aus Sicht des Steuerrechts kein Eigenkapital mehr. Indessen sei sozialversicherungsrechtlich das investierte Eigenkapital weiterhin von Belang. Gemäss AHVV sei das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Da ihr Geschäft rückwirkend per 1. Juli 2015 von der Z.___ AG übernommen worden sei, habe das Geschäftsjahr der Einzelunternehmung am 30. Juni 2015 geendet. Massgebend sei daher vorliegend der Stand des im Betrieb investierten Eigenkapitals per 30. Juni 2015. Dieser ergebe sich aus der Jahresrechnung und betrage Fr. 16'186'309.--. Der zu berücksichtigende Zins von 0.5 % sei entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit (Januar bis Juni) umzurechnen. Er betrage demnach Fr. 40'421.-- (S. 2 f.).


4.

4.1    Umstritten zwischen den Parteien ist einzig, ob die Ausgleichskasse für die Bemessung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in der zutreffend festgelegten Periode von 1. Januar bis 30. Juni 2015 (BGE 102 V 103) ausgehend von der Meldung des kantonalen Steueramtes zu Recht kein im Betrieb investiertes Eigenkapital berücksichtigte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt, dass kein im Betrieb investiertes Eigenkapital zu beachten sei, mit dem Verweis auf die Meldung der Steuerbehörde, worin kein solches ausgewiesen worden und welche für sie verbindlich sei (E. 3.1).

    Grundsätzlich sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine sachlichen Umstände vorliegen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (E. 2.3). Die persönlichen Beiträge sind auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse respektive des im Betrieb investierten Eigenkapitals in der Beitragsperiode festzusetzen. Es besteht somit in zeitlicher Hinsicht Übereinstimmung zwischen persönlicher Beitragspflicht und deren Bemessung (Urteil des Bundesgerichts H 420/01 vom 6. Mai 2002 E. 4b). Massgeblich sind also bei einer zutreffend festgelegten Beitragsperiode von Januar bis Juni 2015 (E. 4.1) die Verhältnisse in dieser Zeit. Dies gilt auch für die Umstände des investierten Eigenkapitals.

    Nicht entscheidend für die Bestimmung des massgeblichen investierten Eigenkapitals sind demnach die Verhältnisse, wie sie sich im steuerrechtlich ausschlaggebenden Zeitpunkt per 31. Dezember 2015 präsentiert haben. Mit der Überführung der Einzelfirma in die Z.___ AG wurden deren Liegenschaften - und somit das investierte Eigenkapital - per 1. Juli 2015 ebenfalls in die AG überführt, weshalb dieses Ende 2015 naturgemäss auch nicht mehr in der Steuermeldung aufgeführt war. Darauf wies denn auch das Steueramt die Ausgleichskasse am 11. April 2022 (Urk. 7/72) ausdrücklich hin, indem es auf deren Rückfrage klarstellte, dass per 31. Dezember 2015 keine selbständige Erwerbstätigkeit und damit auch kein Eigenkapital mehr vorgelegen habe. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 (Urk. 14/1), welche die Beschwerdegegnerin im Zug des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einholte, liess das Steueramt durchblicken, dass sein Einschätzungsentscheid keine verlässliche Grundlage für die Ausgleichskasse bilden dürfte, da möglicherweise ein Eigenkapital für die Beitragsperiode zu berücksichtigen sei. Dies angesichts der Tatsache, dass die darin abgebildete Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nicht der Beitragsperiode der persönlichen Beiträge entsprechen könnte.

4.3    Vor diesem Hintergrund und angesichts der eindeutigen Rechtsprechung ist zu konstatieren, dass die vorliegende Steuermeldung keine für die Beitragsbemessung relevanten Angaben zum investierten Eigenkapital enthält. Eine Bindung in diesem Punkt ist demnach ausgeschlossen, weil die Steuermeldung gar keine brauchbare Aussage enthält.

    Dass ein für die Festlegung der persönlichen Beiträge zu berücksichtigendes im Betrieb investiertes Eigenkapital vorhanden gewesen sein dürfte, lässt bereits die Tätigkeit der Einzelfirma im Liegenschaftenhandel vermuten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte denn auch bereits in den Jahren 2012 und 2013 ein solches (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/39). Dass nun gänzlich neue Verhältnisse herrschen sollten, ist nicht erkennbar.

    Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich das im Betrieb zu berücksichtigende Eigenkapital in der Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 - entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin, welche einen konkreten Antrag stellte (Urk. 1 S. 1) - nicht festlegen. Es bestehen diverse Unklarheiten (z.B. bezüglich Bewertung nach Repartitions- bzw. Buchwert, Abweichungen der Bilanz zu den Werten des Sacheinlagevertrages; vgl. Urk. 14/1), weshalb der Sachverhalt ergänzender Abklärung bedarf. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese hernach über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 neu verfüge.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TBG Treuhand Partner AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubMüller