Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00044
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 17. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der in der Schweiz wohnhafte Schweizer Staatsangehörige X.___, geboren 1964, war im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gleichzeitig für drei Aktiengesellschaften tätig. Einerseits amtete er für die in der Schweiz ansässigen Aktiengesellschaften Y.___ und Z.___ AG als Verwaltungsrat. Anderseits unterzeichnete er am 11. November 2019 einen Vertrag mit der in Deutschland domizilierten A.___ AG über eine befristete Anstellung vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2022 als Vorstandsmitglied und ab 1. März 2020 in der Funktion eines CFO (Chief Financial Officer [Urk. 8/1/4-13]). Am 19. Dezember 2019 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seine Sozialversicherungsbeiträge seien für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die A.___ AG dem deutschen Sozialversicherungsrecht und die Verwaltungsratstätigkeiten für die Y.___ und die Z.___ AG dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht zu unterstellen (Urk. 8/1/1-3). Während der laufenden Abklärungen der Ausgleichskasse zur Frage, ob die Tätigkeit des Versicherten für die deutsche Gesellschaft als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei, teilte der Versicherte am 30. April 2021 (Eingangsdatum) mit, dass die Tätigkeit bei der A.___ AG bereits wieder beendet sei, er dort nur vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 gearbeitet habe und dass er seit 1. Juli 2020 eine Anstellung als CFO bei der B.___ AG mit Sitz in der Schweiz aufgenommen habe (Urk. 8/19). In der Folge forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mehrfach auf, Unterlagen einzureichen (Urk. 8/20, Urk. 8/21). Am 1. November 2023 erstellte die Ausgleichskasse Akonto-Rechnungen für die Beitragsperiode vom 1. bis 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 (Urk. 8/22 und Urk. 8/23) und erliess gleichzeitig Verzugszinsverfügungen (Urk. 8/26 und Urk. 8/27). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November (Eingangsdatum) mit Ergänzungen vom 12. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 8/33 und Urk. 8/38). Am 19. Februar 2024 erstellte die Ausgleichskasse die Schlussrechnungen (Urk. 8/51 und Urk. 8/52) und erliess die definitiven Beitragsverfügungen über einen Beitragsausstand für die Periode vom 1. bis 31. Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 und für die Periode 1. Januar bis 29. Februar 2020 von Fr. 13'962.50 (Urk. 8/54 und Urk. 8/55). Ebenfalls am 19. Februar 2024 erliess sie (neue) Verzugszinsverfügungen für die Beitragsnachforderung 2019 (1. Januar 2020 bis 1. November 2023) in Höhe von Fr. 1'472.-- und (2. November 2023 bis 19. Februar 2024) Fr. 124.10 und für die Beitragsnachforderung 2020 (1. Januar 2021 bis 1. November 2023) in Höhe von Fr. 1'974.85 und (2. November 2023 bis 19. Februar 2024) Fr. 208.90 (Urk. 8/56, 8/57, 8/58 und 8/59). Die früheren Verzugszinsverfügungen vom 1. November 2023 hob sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2024 auf (Urk. 8/60).
Gegen die Verfügungen vom 19. Februar 2024 erhob der Versicherte am 20. März 2024 Einsprache (Urk. 8/63). Diese wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Mai 2024 ab (Urk. 2)
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 erhob der Versicherte am 20. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid vom 17. Mai 2024 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei aufzuheben.
2. Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben.
3. Die Verfügungen vom 19. Februar 2024 für die Verzugszinsen betreffend die Jahre 2019 und 2020 seien aufzuheben.
4. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 keine Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber zu leisten hat.
5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2024 reformatio in peius im Sinne einer Korrektur der Beiträge für das Jahr 2020 mit der Begründung, zur Berechnung sei fälschlicherweise nicht der Bruttolohn, sondern der (Netto-) Lohn nach Abzug der in Deutschland abzuführenden Steuern berücksichtigt worden (Urk. 6 S. 6). Mit Replik vom 8. November 2024 (Urk. 13) und Duplik vom 13. Dezember 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Versicherungsunterstellung von Personen, die im Gebiet der EU und der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Dieses verweist im Anhang II, Abschnitt A, auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung). Weitere Präzisierungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten in der Grundverordnung (SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch den Verweis in Art. 153a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Grundverordnung unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
1.3 Nach Art. 13 Abs. 1 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
Nach Art. 1 lit. j der Grundverordnung definiert sich der «Wohnort» als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Laut Art. 13 Abs. 3 Grundverordnung unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
Gemäss Art. 13 Abs. 5 Grundverordnung werden die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004).
1.4 Nach Art. 14 der Durchführungsverordnung ist unter dem Titel «Nähere Vor-schriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung» festgehalten:
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit» in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt; und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
1.5 Art. 16 Durchführungsverordnung bestimmt zum Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung:
(1) Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit.
(2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung.
(3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz in der Schweiz und einen erheblichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 und 2020 in der Schweiz ausgeübt. Dies ziehe das Einkommen aus Deutschland in die Schweiz. Von einem wesentlichen Teil der Beschäftigung im Wohnsitzstaat könne ausgegangen werden, wenn dort ein quantitativ erheblicher Teil der Tätigkeit ausgeübt werde, wobei ein Anzeichen für das Vorliegen eines wesentlichen Teils die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt sein könne und wenn diese Kriterien mindestens 25 % der Gesamttätigkeit ausmachen würden. Dazu müsse grundsätzlich die Situation der kommenden zwölf Monate berücksichtigt werden. Die Vorstandstätigkeit in Deutschland habe der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Dezember 2019, Januar und Februar 2020 ausgeübt. Damit könne unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit als Vorstand einer deutschen AG in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit oder unselbständige Erwerbstä-tigkeit zu qualifizieren sei, geschlossen werden, dass diese zeitlich begrenzte kurze Tätigkeit in Deutschland im Jahr 2019 und 2020 nicht dazu führen könne, dass die beiden ganzjährigen Verwaltungsratstätigkeiten in der Schweiz als «unwesentlich» zu betrachten seien. Da die Tätigkeit als unselbständiger Verwaltungsrat in der Schweiz in den Jahren 2019 und 2020 nicht als unwesentlich erachtet werden könne, sei der Beschwerdeführer in den genannten Jahren in der Schweiz versichert.
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie im Wesentlichen aus (Urk. 6 S. 4 f.), der Beschwerdeführer verlange, es sei vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich bei Antritt der Tätigkeit mutmasslich in den nächsten 12 Monaten dargestellt hätte. Dies sei nur dann begründet, wenn der Entscheid sogleich getroffen werden könne. Der Antrag auf reformatio in peius begründe sich damit, dass der Beschwerdeführer gemäss den Lohnangaben vom 5. Februar 2024 für das Jahr 2020 beim deutschen Arbeitgeber im Jahr 2019 ein Bruttogehalt von € 57'022.35 und im Jahr 2020 Januar/Februar ein solches von € 57'022.35 und € 121’752.39 erzielt habe. Die Beiträge für das Jahr 2020 seien dabei fälschlicherweise nicht auf das Bruttogehalt, sondern auf das Gehalt nach Abzug der in Deutschland abzuführenden Steuern berechnet worden. Korrekt seien die Beiträge für das Jahr 2020 auf dem Einkommen von € 178’774.74 bzw. umgerechnet auf Fr. 191'370.00 zu erheben. Dies führe zu einem Beitragsausstand inkl. Verwaltungskosten von Fr. 24'998.95. Darüber hinaus seien noch die Verzugszinse geschuldet (S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber im Wesentlichen fest (Urk. 1 S. 5 f.), es sei weder in den Verfügungen vom 19. Februar 2024 noch im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2024 nachvollziehbar ausgeführt, weshalb er Beiträge als Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeberbezahlen müsse. Der Schwellenwert von mindestens 25 % sei zwar genannt, jedoch sei man darauf nicht weiter eingegangen, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Der Entscheid sei auch willkürlich, weil einerseits hervorgehoben werde, dass für die Festlegung des erheblichen Teils die Situation der folgenden zwölf Monate berücksichtigt werden müsse, die Bestimmung aber dann nicht angewendet werde (S. 6). Er habe mit Arbeitsvertrag vom 19. November 2019 seine Stelle als CFO per 1. Dezember 2019 angetreten. Die Stelle sei bis zum 30. November 2022 befristet gewesen und es habe eine Verlängerungsmöglichkeit bestanden. Damit sei per 1. November 2019 klar gewesen, wie lange die Anstellung in Deutschland bei der A.___ AG sein werde. Der 1. Dezember 2019 sei der massgebliche Zeitpunkt, ab wann im Sinne von Art. 14 Abs. 10 VO 987/2009 zwölf Monate in die Zukunft geblickt werde, um den voraussichtlichen Erwerbsstatus zu beurteilen. Er habe auch ernsthaft in Erwägung gezogen nach Stuttgart zu ziehen und seinen Wohnsitz zu verlegen. Das Arbeitsverhältnis sei dann aber aufgrund unvorhersehbarer Faktoren per Ende Februar 2020 aufgelöst worden. Dennoch habe für die Monate Dezember 2019, Januar und Februar 2020 im Zeitpunkt des Monatsbeginns die Beschäftigung für die nachfolgenden zwölf Monate eindeutig festgestanden (S. 8).
Der Lohn bei der A.___ AG habe sich aus einem fixen Lohn von € 550'000.-- sowie einem Zielbonus von ebenfalls € 550'000.-- zusammengesetzt, was einen zu erwartenden durchschnittlichen Jahreslohn von € 1'100’000.-- ergebe. Im Falle eines Börsengangs hätte ihm ein zusätzlicher Bonus von € 390'000.-- zugestanden und dazu noch ein Sign-up-Bonus von € 34'000.--, eine Vorsorgeentschädigung in Gesamthöhe von € 160'000.-- und einen PKW-Zuschuss von € 18'000.--. Das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Helvetia Versicherungen habe demgegenüber im Jahr 2019 Fr. 189’021.-- und im Jahr 2020 Fr. 220'022.-- und das jährliche Verwaltungsratshonorar bei der Y.___ AG im Jahr 2019 und 2020 Fr. 97'500.-- betragen (S. 10 f.). Da jeweils vom Monatsanfang des betreffenden Monats zwölf Monate in die Zukunft zu blicken sei, ergebe sich, dass die Verwaltungsratstätigkeiten bei der Z.___ und Y.___ ab dem 1. Dezember 2019 für die jeweiligen Monate unter 25 % und wenn der IPO-Bonus, die Vorsorgeentschädigung, der PKW-Zuschuss und der Sign-up Bonus dazu gerechnet werde, unter 20 % gelegen habe (S. 11). Die Verwaltungsratstätigkeit bei der Z.___ habe sodann im Jahre 2019 elf und im Jahr 2020 13.5 Tage und die Verwaltungsratstätigkeit bei der Y.___ im Jahr 2019 sechseinhalb und im Jahr 2020 sechs Tage in Anspruch genommen. Demgegenüber sei die Tätigkeit als CFO bei der A.___ AG eine Vollzeitstelle auf Geschäftsführungsstufe gewesen, die gewöhnlich 70 Arbeitsstunden pro Woche erfordere. Die Verwaltungsratstätigkeiten hätten damit selbst unter grosszügiger Betrachtung für die nachfolgenden Monate seit Stellenantritt bei der A.___ AG weniger als 7 % der Gesamtarbeitszeit ausgemacht (S. 12). Damit sei der zeitliche Wert unter den gesetzlich geforderten 25 %, womit die Tätigkeiten als Verwaltungsrat eindeutig nicht als wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009 qualifiziert werden könnten (S. 13). Verzugszinsen seien aufgrund von Verletzung der Verfahrensvorschriften entstanden, weshalb solche auch im Fall des Unterliegens nicht zu seinen Lasten ergehen könnten (S. 14).
3.
3.1 Streitig ist die Beitragserhebung der Monate Dezember 2019 bis Ende Februar 2020 auf dem Lohn des Beschwerdeführers, welchen er bei der in Deutschland domizilierten A.___ AG erzielt hat. Zentral ist hierbei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen zu Recht dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt hat.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was vorab zu prüfen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich vorliegend weder aus einem übermässig langen Verfahren noch aus einer unzureichenden Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid. Dem Ablauf des Verfahrens folgend ist zudem nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin vorab geprüft hat, ob die Verwaltungsratstätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG in Deutschland als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und diesbezüglich Abklärungen vorgenommen wurden (vgl. Urk. 8/5, 8/17, 8/18). Denn aufgrund des Vorrangs der unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 Grundverordnung (E. 1.3 hiervor) hätte die Qualifikation als Selbständigerwerbender ohne Weiteres zur Unterstellung der Tätigkeit unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht geführt. Die Verfahrensdauer begründete sich zudem unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer sich bei der Einreichung von Unterlagen wenig kooperativ zeigte und dazu mehrfach aufgefordert werden musste (vgl. Urk. 8/20, 8/21, 8/28, 8/42). Des Weiteren informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erst mehr als ein Jahr nach dessen Ausscheiden per Ende Februar 2020 aus der A.___ AG über diesen Umstand (vgl. Urk. 8/19).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hat. Ebenso unbestritten ist, dass er im Jahr 2019 und 2020 neben seinen beiden unbefristeten Verwaltungsratsanstellungen bei zwei in der Schweiz domizilierten Firmen in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 eine zusätzliche Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG ausgeübt hat und ab Juli 2020 bei einer weiteren Firma mit Domizil in der Schweiz angestellt war (vgl. Urk. 8/19/1). Im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 lagen demnach gleichzeitig zwei unterschiedliche Anstellungsverhältnisse im Wohnsitzstaat vor sowie eine dritte Anstellung in einem anderen Mitgliedstaat, weshalb der Sachverhalt in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt.
4.2 Als Grundregel gilt für solche Konstellationen, dass eine versicherte Person nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt. In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist der Wohnsitz der versicherten Person entscheidend, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird oder der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, wenn bei diesem der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit werden bei Angestelltentätigkeiten als Orientierungskriterien die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen; ergeben diese Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung einen Anteil von weniger als 25 %, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt wird. Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist zudem die für die folgenden zwölf Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. E. 1 hiervor).
4.3 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass mit Bezug auf diese Bestimmungen vom Sachverhalt auszugehen sei, wie er sich bei Antritt seiner Anstellung bei der in Deutschland ansässigen A.___ AG voraussichtlich in den folgenden zwölf Monaten entwickelt hätte. Dies unabhängig davon, dass sich die tatsächliche Arbeitssituation gar nicht so entwickelt hat, weil die Anstellung bereits nach kurzer Zeit beendet wurde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers würde dies selbst dann gelten, wenn ein Arbeitsvertrag zwar in einem Mitgliedstaat abgeschlossen, die Stelle aber gar nicht erst angetreten oder innerhalb der (Probe-) Einführungszeit gekündigt wird. Dieser Betrachtungsweise, die sich weder explizit noch implizit aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt, ist nicht zu folgen, hätten die versicherten Personen durch die Unterzeichnung entsprechender Verträge so doch die Möglichkeit, Einfluss auf ihre Sozialversicherungsunterstellung zu nehmen.
Die Schwelle von 25 % bildet laut Wortlaut lediglich ein «Anzeichen» für eine wesentliche Erwerbstätigkeit. «Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt» sind als «Orientierungskriterien» definiert und nicht ausschliesslich massgebend für die Qualifikation als wesentliche Erwerbstätigkeit. Selbst der vom Beschwerdeführer zitierte praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU, im EWR und in der Schweiz (Leitfaden) hält dazu fest, dass weitere Kriterien berücksichtigt werden können (vgl. S. 31 Leitfaden). Die Durchführungsverordnung verweist zwar auf die «angenommene Situation» für die folgenden zwölf Kalendermonate, was aber nicht bedeuten kann, dass während der Abklärung eingetretene tatsächliche Sachverhalte unberücksichtigt bleiben müssten. Die angenommene Situation ist lediglich eine Prognose mit Unsicherheiten; das Abklärungsspektrum bleibt offen, wobei Erfahrungswerte aus regelmässigen und wiederkehrenden Sachverhalten zentral sind, um die Vorhersehbarkeit beurteilen zu können. Dass im Rahmen solcher Abklärungen eine tatsächlich geänderte Arbeitssituation nicht in die Einschätzung einfliessen dürfe, lässt sich aus der Durchführungsverordnung nicht ableiten. Der Leitfaden hält zudem fest, dass für einen zuverlässigen Massstab gegebenenfalls ein anderer Zeitraum als die folgenden zwölf Monate herangezogen werden kann (z.B. bei kürzlich gegründeten Unternehmen). Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem neben der bisherigen Angestelltentätigkeit im Wohnsitzstaat erstmals und einmalig eine zusätzliche Erwerbstätigkeit in einem weiteren Mitgliedstaat aufgenommen wurde, die durch Kündigung in der (Probe-) Einführungszeit lediglich drei Monate dauerte. Die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung aufgrund der prognostischen Betrachtung für die folgenden zwölf Monate festzulegen, ist praktikabel, wenn ein Entscheid über die Unterstellung und damit die Beitragspflicht zeitnah getroffen werden kann. Art. 14 Abs. 10 der Durchführungsverordnung kann aber nicht so verstanden werden, dass sich die Unterstellung auch dann zwingend aus der prognostischen Einschätzung ergibt, wenn diese im laufenden Abklärungsverfahren von den tatsächlichen Begebenheiten überholt bzw. korrigiert wird. Im Gegenteil bestehen in einem solchen Fall keine Unsicherheiten mehr in Bezug auf die massgebenden Erwerbstätigkeiten, so dass auch unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens für das Abstellen auf eine prognosebasierte Arbeitssituation kein Raum mehr bleibt.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die beiden unbefristeten Anstellungen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat für die beiden in der Schweiz domizilierten Gesellschaften auch für die Dauer der drei Monate dauernden Tätigkeit als Vorstandsmitglied bei der A.___ AG als wesentliche Anstellungen im Wohnsitzstaat im Sinne des Freizügigkeitsabkommens qualifiziert hat. Demnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht für den vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. Dezember 2019 bis 29. Februar 2020 erzielten Lohn bei der A.___ AG nach Schweizer Recht.
5.
5.1 In quantitativer Hinsicht sind die Erwerbseinkünfte bei der A.___ AG unbestritten und überdies aufgrund der Akten belegt. Demgemäss erzielte der Beschwerdeführer im Dezember 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von € 57'022.35 (Urk. 8/33), im Januar 2020 € 57'022.35 und im Februar 2020 € 121'752.39 (Urk. 8/48). Nachvollziehbar ist im Weiteren die Umrechnung auf Schweizer Franken anhand des Jahresmittelkurses der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 mit 1.11247283 und für das Jahr 2020 1.07045366, was einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'435.-- für Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/51) und für Januar und Februar 2020 zu beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 191'370.- (vgl. Urk. 6 S. 6) führt. Kein Anlass für Beanstandungen ergeben auch die daraus ermittelten Beiträge inkl. Verwaltungskosten für Dezember 2019 von Fr. 8'273.40 sowie für Januar und Februar 2020 von Fr. 24'998.95.
5.2 Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Deshalb besteht vorliegend - entgegen dem entsprechenden Antrag - kein Grund, um von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Auf dem Beitragsausstand von Fr. 8'273.40 (Dezember 2019) fallen demnach ab 1. Januar 2020 und auf dem Beitragsausstand von Fr. 24'998.95 (Januar, Februar 2020) ab 1. Januar 2021 Verzugszinsen von 5 % an.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abzuweisen, dass sich die Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 (zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 (zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021) belaufen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2024 mit der Feststellung abgewiesen, dass sich die Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für Dezember 2019 auf Fr. 8'273.40 (zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2020) und diejenigen für Januar und Februar 2020 auf Fr. 24'998.95 (zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Januar 2021) belaufen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef