Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00045
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, bezog ab 1997 eine Invalidenrente (vgl. dazu etwa Urk. 6/27) und erreichte am 3. März 2022 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter). Er meldete sich im Januar 2022 mittels ausgefüllten Formulars bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 6/3). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ mit Wirkung ab 1. April 2022 eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'506.-- zu, wobei sie der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 28’680.--, eine Beitragsdauer von 18 Jahren und 8 Monaten sowie die Skala 44 (Vollrente) zu Grunde legte (Urk. 6/11/1; vgl. auch Urk. 6/13/6).
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 15. März 2022 Einsprache (Urk. 6/14), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts am 2. Juli 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Altersrente um 200 bis 300 Franken zu erhöhen (1.), sie sei jährlich anzupassen (2.) und rechtzeitig auszuzahlen (3.), auch sei ihm die unentgeltliche Prozessführung («Rechtspflege») zu gewähren (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22. August 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [heute Referenzalter] oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 29bis Abs. 2 in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung).
1.2 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigen vorteilhafter ist.
1.3 Gemäss Artikel 33ter Abs. 1 AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.
1.4 Gemäss Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
2.
2.1 Für die Bestimmung des Betrags der Altersrente des Beschwerdeführers führte die Ausgleichskasse eine Vergleichsrechnung durch. Sie ermittelte die Leistungshöhe zunächst in Berücksichtigung der bis zur Entstehung des Altersrentenanspruchs zurückgelegten Beitragszeit von 42 vollen Beitragsjahren (Skala) und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 12'906.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 1’141.-- ergab (vgl. Urk. 6/13/6). Danach bestimmte sie die Leistungshöhe aufgrund der für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlage, was bei einer Beitragszeit von 18 vollen Beitragsjahren (Skala 44) und unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 28'680.-- zu einem monatlichen Betrag von Fr. 1’506.-- führte (Urk. 6/13/6). Diesen Betrag – er entsprach der bisher ausgerichteten Invalidenrente (vgl. Urk. 6/3/12) - sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer (da für diesen vorteilhafter) zu (Art. 33bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch Urk. 6/27). Diese Berechnung als solche blieb unbeanstandet, weshalb für eine nähere Prüfung derselben nach den Grundsätzen des Rügeprinzips (BGE 110 V 48 E. 4a) aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers wie im Übrigen auch aufgrund der Akten kein Anlass besteht.
2.2 Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, seine Rente in Höhe von (nun) Fr. 1'544.-- (Rentenhöhe ab 1. Januar 2023, vgl. Urk. 6/25) reiche nicht aus, um seinen Existenzbedarf zu decken. Soweit er vor diesem Hintergrund eine pauschale Erhöhung seiner Rente um 200 bis 300 Franken (wohl pro Monat) beantragt, ist eine solche Erhöhung jedoch nicht möglich, wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt hat. Zwar hat gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die AHV-Rente unter anderem die Aufgabe, den Existenzbedarf angemessen zu decken (vgl. so Vorbringen in der Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/2 sowie im vorliegenden Verfahren eingereichte Urk. 3/5/2). Jedoch ist die Höhe der Renten bzw. deren Berechnung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. E. 1), weshalb davon nicht abgewichen werden kann. Insbesondere verfügen die Behörden - entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers - in diesem Bereich über keinen Ermessensspielraum. Denn bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV handelt es sich grundsätzlich um zwingendes Recht, von dem weder die Ausgleichskasse noch das Gericht abweichen darf. Mit anderen Worten sind die für die Rentenberechnung bedeutsamen Einzelheiten abschliessend festgelegt und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Umständen sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Gericht verwehrt. Eine von den gesetzlichen Vorgaben losgelöste ermessensweise Erhöhung der Rente fällt daher ausser Betracht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine AHV-Rente reiche zur Deckung des Existenzbedarfs nicht aus, ist er mit der Verwaltung erneut (vgl. so schon Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 S. 2) darauf hinzuweisen, dass für Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist, die Möglichkeit besteht, Ergänzungsleistungen zu beantragen, die ihnen unter gegebenen Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Altersrente sei rechtzeitig auszuzahlen (d.h. wohl: am Ersten eines Monats bzw. vorher; vgl. dazu Schreiben vom 11. Februar 2022; Urk. 6/8, sowie Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/1), ist festzuhalten, dass auch der Auszahlungszeitpunkt der Rente rechtlich geregelt ist (Art. 72 AHVV; vgl. E. 1.4 hiervor). Danach ist die Auszahlung rechtskonform, wenn sie bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann (vgl. so denn auch für das Jahr 2022, Urk. 6/16). Anspruch auf eine Auszahlung des jeweiligen Rentenbetreffnisses bereits zu Monatsbeginn (oder gar noch früher) besteht mithin nicht.
2.4 Aber auch soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Rente jährlich anzupassen sei, ist zunächst festzuhalten, dass eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gemäss Artikel 33ter Abs. 1 AHVG alle zwei Jahre erfolgt (vgl. dazu etwa Erhöhung der Rente um 2.5 Prozent per 1. Januar 2023; Urk. 6/23). Auch insoweit handelt es sich um eine zwingende rechtliche Vorgabe, von der weder das Gericht noch die Beschwerdegegnerin abweichen kann.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einspracheweise auch geltend gemacht hatte, dass er nach Erreichen des Rentenalters (heute Referenzalter) weiterhin erwerbstätig sei und weiterhin Beiträge an die AHV leiste (vgl. dazu Einsprache vom 15. März 2022; Urk. 6/14/1) und er damit allenfalls sinngemäss beantragt hatte, dass - zwecks Erhöhung der Rente - auch diese Beiträge anzurechnen seien, ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein der Rentenanspruch bildet, wie er mit der – dem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2024 zugrundeliegenden - Rentenverfügung vom 18. Februar 2022 per Eintritt in das Rentenalter festgelegt worden ist. Mit Blick auf das Inkrafttreten der Änderung des AHVG am 1. Januar 2024 und des neu gefassten Art. 29bis (Abs. 3 oder 4) AHVG kann zwar unter gewissen Voraussetzungen nun eine einmalige Neuberechnung der Rente nach dem Referenzalter verlangt werden. Wenn der 1957 geborene Beschwerdeführer daher nach Eintritt in das Rentenalter weiterhin erwerbstätig war und eine Berücksichtigung der entsprechenden beitragspflichtigen Erwerbseinkünfte bei der Rentenberechnung verlangt (vgl. Art. 29bis Abs. 3 AHVG), wäre eine solche Neuberechnung in einem neuen Verfahren bei der Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. dazu etwa Merkblatt 3.08 «Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter»; herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV).
2.5 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Unrichtigkeit des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2024 darzutun. Dieser erweist sich vielmehr als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann