Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00048


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. Oktober 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


AHV-Kasse Coiffure & Esthétique

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, ist als Selbständigerwerbende tätig und bei der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique (Ausgleichskasse) zur Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge angeschlossen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 7/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Versicherten für das Jahr 2021 auf Fr. 13‘313.20 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 11'330.40; FAK-Beiträge Fr. 1'359.60; Verwaltungskosten Fr. 340.--; Weiterbildungsfond Fr. 283.20). Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein mittels Ermessensveranlagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 102’000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1).

    Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024 erhob die Versicherte am 27. Juni 2024 Einsprache (Urk. 7/3). Mit Entscheid vom 16. Juli 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben und die Festsetzung der Beiträge seien anhand effektiver Einkommenszahlen festzulegen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 10. September 2024 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen des Kantonalen Steueramtes ein (Urk. 10/1-3). Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2024 wurden die Unterlagen der Beschwerdegegnerin zugestellt. Dazu wurde sie aufgefordert, zur Mitteilung des kantonalen Steueramtes, wonach es sich beim gemeldeten Betrag von Fr. 102'000.-- um ein nach Ermessen eingeschätztes Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten handle, Stellung zu nehmen und sich hinsichtlich der Beitragserhebung für das Jahr 2021 auf der Basis der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin mit einer Gewinnsumme von Fr. 33'070.51 zu äussern (Urk. 11). Am 8. Oktober 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrem bisherigen Entscheid und der Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 102'000.-- festhalte (Urk. 13).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

1.3    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit (Urk. 2), dass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festgesetzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich und dies gelte auch hinsichtlich einer Ermessenstaxation.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), ihre Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 seien vergleichbar mit den Vorjahren und entsprächen den Angaben in der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung ihrer Firma. Bei der Trennung habe ihr Ehegatte die Steuererklärung nicht eingereicht und sie habe nur mit grosser Mühe seinen Lohnausweis beschaffen können. Bei dem vom Steueramt gemeldeten Einkommen handle es sich folglich um ein global geschätztes Gesamteinkommen für beide Ehegatten (Urk. 9).


3.    

3.1    Gemäss Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2024 wurde der Beschwerdegegnerin basierend auf einer Ermessenveranlagung ein Einkommen der verheirateten Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 102'000.-- und ein im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet (Urk. 7/1). Aufgrund dieser Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das beitragspflichtige Einkommen und das investierte Eigenkapital in der Verfügung vom 31. Mai 2024 (Urk. 7/2) fest und erstellte die Abrechnung über die noch offenen Beiträge von Fr. 10'960.60.

3.2    Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Ermessenveranlagung der Steuerbehörde als solche. Vielmehr bemängelte sie bereits in ihrer Einsprache, dass das gemeldete Einkommen des kantonalen Steueramtes auch das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ihres getrenntlebenden Ehegatten beinhalte. Folglich reichte sie dazu auch den entsprechenden Lohnausweis und ihre Buchhaltungsunterlagen ein (Urk. 7/4 und Urk. 7/6). Den entsprechenden Standpunkt bekräftigte die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren und reichte den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 8. Januar 2024 (Urk. 10/2) sowie eine Stellungnahme des Steueramtes vom 6. September 2024 (Urk. 10/1) ein.

3.3    Wie vorstehend ausgeführt, ist grundsätzlich der Steuerentscheid, nicht aber die Steuermeldung für das AHV-Durchführungsorgan unter Vorbehalt klar ausgewiesene Irrtümer oder sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, verbindlich. Rechtsprechungsgemäss hat dies auch dann zu gelten, wenn die Veranlagung mittels Ermessenseinschätzung erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1 und E. 2.4 hiervor).

3.4    Steuerrechtlich relevant ist einzig das steuerbare Einkommen und nicht die Zuordnung auf die einzelnen Einkommensquellen (Ehegatten, selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögensertrag). Beinhaltet daher ein Steuerentscheid ein Gesamteinkommen, obliegt es grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, den Sachverhalt näher abzuklären und das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszuscheiden. Die Beschwerdegegnerin geht damit grundsätzlich fehl in der Annahme, für die Beitragserhebung seien in jedem Fall die Angaben der Steuerbehörden verbindlich. Dies gilt wie gesagt nur für Einwendungen zu Sachverhalten, die im Steuerrechtsverfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Rechtsverbindlichkeit erlangt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nicht die Steuermeldung, sondern der ihr zugrunde liegende rechtskräftige Steuerentscheid. Bestehen damit begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Steuermeldung, genügt es nicht, die Beiträge auf dieser Grundlage ohne weitere Abklärungen bei der Steuerbehörde festzusetzen.

3.5    Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Steueramt im Einschätzungsentscheid vom 8. Januar 2024 ein Einkommen von Fr. 102'000.-- als Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten festgelegt hat. Das mit Steuermeldung vom 19. April 2024 gemeldet Einkommen von Fr. 102'000.-- enthält damit auch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ist dementsprechend zwingend auszuscheiden.

3.6    Gemäss Buchhaltungsunterlagen erzielte die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im massgebenden Jahr 2021 einen Gewinn von Fr. 33'070.51 (inkl. AHV-Beitragsabzug von Fr. 2'494.30). Der Gewinn entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn ohne die Corona Erwerbsentschädigung im Jahr 2020 (vgl. Urk. 3/2). Die Angaben sind plausibel und es besteht kein Anlass, nicht darauf abzustellen. Damit ist von einem beitragspflichtigen Einkommen im Jahr 2021 von Fr. 35'564.-- auszugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.


4.    

4.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).

4.2    Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise auf ein Gesamteinkommen hinwies und damit sinngemäss geltend machte, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei falsch und sich die Beschwerdeführerin damit nicht auseinandersetzte, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in massiver Weise verletzt. Faktisch handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um eine Nichtbegründung des massgebenden Punktes unter Darlegung unvollständiger Rechtsgrundlagen durch die Verwaltung. Von ihrem offensichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin selbst dann nicht ab, nachdem die Beschwerdeführerin weitere stichhaltige Beweise auflegt und die Beschwerdegegnerin vom Gericht angehalten wurde, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 11 und Urk. 13).

    Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie die Beschwerdeführerin in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie das Festhalten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique vom 16. Juli 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass im Jahr 2021 das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 35'564.-- und das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 0.-- betragen hat und die Beschwerdeführerin hierauf beitragspflichtig ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

AHV-Kasse Coiffure & Esthétique

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubNef