Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00049


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 4. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AHV-Kasse Coiffure & Esthétique

Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 22

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ist der AHV-Ausgleichskasse Coiffure & Esthétique (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen (Z.___, X.___). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (Urk. 11/2) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2021 auf Fr. 20'524.80 fest (Persönlicher Beitrag [AHV/IV/EO] Fr. 17'769.60, Verwaltungskosten Fr. 532.80, FAK-Beiträge Fr. 1’778.40 und
Aus-/Weiterbildungsfonds Fr. 444.--). Sie stützte sich dabei auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 17. Mai 2024, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 ein auf Grundlage einer Ermessenveranlagung festgelegtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 160'000.-- gemeldet hatte (Urk. 11/1).

    Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 erhob X.___ am 25. Juni 2024 Einsprache (Urk. 11/3), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 15. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 aufzuheben und die Beitragspflicht für das Jahr 2021 nach Massgabe des effektiv erzielten Einkommens festzulegen sei (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte das Gericht diese auf, ihre Akten vollständig und systematisch erfasst einzureichen und zur Frage des Erlasses eines materiellen Entscheids ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 8). Am 8. Oktober 2024 liess sich die Ausgleichkasse vernehmen und reichte die vollständigen Akten ins Recht (Urk. 10-11). Die Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 wie auch die Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die von der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 ins Recht gelegten vollständigen Akten enthalten (nun) eine rechtzeitige schriftliche Einsprache (Urk. 11/3), womit sich der Erlass eines materiellen Einspracheentscheids als rechtens erweist.


2.

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

2.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

2.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.4    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

2.5    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 24 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 gestützt auf die Steuermeldung des Kantons Zürich für die Beitragsperiode 2021 festgesetzt habe. Die Angaben der Steuerbehörden seien verbindlich; dies gelte auch hinsichtlich einer Ermessenstaxation (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8 und Urk. 10).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Steuermeldung über ein Einkommen von Fr. 160'000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei offensichtlich falsch. Gemäss beigelegter Jahresrechnung betrage dieses lediglich Fr. 22'303.30. Die Differenz zum gemeldeten Einkommen entspreche den durch Lohnausweise belegten Einkünften von ihm und seiner Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, auf welchen bereits entsprechende Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden seien (Urk. 1).


4.

4.1    Der Beitragsverfügung vom 10. Juni 2024 liegt die Steuermeldung vom
17. Mai 2024 zugrunde. Darin hatte das kantonale Steueramt der Beschwerdegegnerin ein Einkommen des verheirateten Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 160'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- gemeldet; in Bezug auf die Ehefrau wies die Steuermeldung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wie auch ein im Betrieb investiertes Kapital von je Fr. 0.-- aus (Urk. 11/1). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 fest.

4.2    Bereits mit seiner Einsprache hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, das vom kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen enthalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Zum Beleg hierzu hatte er einen Lohnausweis der A.___ AG ins Recht gelegt aus welchem hervorging, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein (Netto-)Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 105'586.-- erzielt hatte (Urk. 11/3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Einwänden fest; ergänzend reichte er einen Lohnausweis seiner Ehefrau betreffend ein im Jahr 2021 bei der B.___ GmbH erzieltes unselbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von (netto) Fr. 33'352.-- (Urk. 3/2) sowie Buchhaltungsunterlagen (Abschlussunterlagen 2021) ins Recht (Urk. 3/1).

4.3    Die Beschwerdegegnerin stellt sich sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Vernehmlassung vom 30. August 2024 und ergänzende Eingabe vom 8. Oktober 2024) auf den Standpunkt, dass die Angaben der Steuerbehörden für sie verbindlich seien. Dies gelte auch in Bezug auf Ermessensveranlagungen (vgl. Urk. 2, Urk. 6, Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verkennt allerdings, dass die Verbindlichkeit nicht absolut gilt bzw. die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind; sie betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Einkommens bzw. eines Einkommensteils (E. 2.5 hiervor). Denn im Gegensatz zum Steuerrecht, in welchem Zusammenhang allein massgebend ist, ob ein Einkommen der Einkommenssteuer unterliegt, ist im AHV-Beitragsrecht von Bedeutung, aus welcher Einkommensquelle (Ehegatten, selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit, Renten, Alimente, Vermögensertrag) ein Einkommen stammt. Betrifft daher ein Steuerentscheid ein Gesamteinkommen, besteht keine Bindungswirkung der Steuermeldung. Es obliegt diesfalls grundsätzlich der zuständigen Ausgleichskasse, das für die Beitragserhebung massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit selber zu ermitteln.

4.4    Wenn der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache unter Beilage seines Lohnausweises sinngemäss vorgebracht hatte, die der Steuermeldung zugrundeliegende Ermessenstaxation beinhalte auch Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, beanstandete er sinngemäss, dass die von der Steuerbehörde in der Steuermeldung angegebene Qualifikation des gemeldeten Einkommens (als allein aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammend) unzutreffend sei. Damit machte er Umstände geltend, die steuerrechtlich belanglos, AHV-rechtlich aber von Bedeutung sind, und hinsichtlich welcher somit nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) keine Bindung an die Steuermeldung besteht. Bereits mit Blick auf dieses Vorbringen wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen bei der meldenden Behörde abzuklären, ob die Angabe in der Steuermeldung (wonach allein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gegenstand der zugrunde liegenden Ermessenstaxation bildet) zutreffend ist und somit, ob überhaupt eine Bindungswirkung der Steuermeldung besteht. Wenn die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung von Vorneherein auf weitere Abklärungen verzichtete, wähnte sie sich zu Unrecht an die Steuermeldung gebunden.

    Dass bei dem mit der Steuermeldung gemeldeten Einkommen von einem Gesamteinkommen ausgegangen werden muss, ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings zwanglos und liegt auf der Hand. Denn mit Blick auf den nun im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Ehefrau (Urk. 3/2) und in Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Beschwerde ist ersichtlich, dass das mit der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 gemeldete Einkommen in etwa der Summe der von den Eheleuten aus selbständiger wie unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte entspricht. Somit aber steht mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Steuermeldung vom 17. Mai 2024 ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen zugrunde liegt. Dies hat nach dem Ausgeführten zur Folge, dass keine Bindungswirkung besteht und dass das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Bindung an die Steuermeldung zu ermitteln ist (E. 2.5 hiervor).

4.5    Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Urk. 3/1) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Gewinn von Fr. 22'303.30 (inkl. AHV-Beitragsabzug in Höhe von Fr. 4'929.55; Urk. 3/1 S. 5 und 7). Dieser entspricht in etwa dem Vorjahresgewinn. Die Angaben erscheinen damit ohne Weiteres plausibel, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist – die abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge (Urk. 3/1/5) sind für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens wieder aufzurechnen - von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 27'232.85 auszugehen. Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    

5.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).

5.2    Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einspracheweise seinen Lohnausweis eingereicht und damit sinngemäss geltend gemacht hatte, die Qualifikation des durch das Steueramt gemeldeten Einkommens sei nicht korrekt, hätte sich die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen dieser Vorbringen auf die Verbindlichkeit der Steuermeldung berufen dürfen; vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Rückfragen bei der meldenden Steuerbehörde abzuklären (E. 4.3 hiervor). Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher auseinandersetzte, verletzte sie nicht nur den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise, sondern auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Von ihrem offensichtlich falschen Standpunkt wich die Beschwerdegegnerin sodann auch im vorliegenden Verfahren nicht ab; vielmehr hielt sie ohne nähere Auseinandersetzung mit den aufgelegten Unterlagen sowie ohne erkennbares Überprüfen der eigenen Rechtsauffassung - in nahezu wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Entscheid an ihrer unzutreffenden Auffassung fest (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin, mit welchem sie den Beschwerdeführer in einen Prozess gezwungen und damit Kosten verursacht hat sowie insbesondere das unbeirrte Festhalten am Standpunkt im vorliegenden Prozess entgegen klarer Sach- und Rechtslage ist vor diesem Hintergrund als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Ihr ist deshalb eine Kostenpauschale in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AHV-Kasse Coiffure & Esthétique vom 16. Juli 2024 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass im Jahr 2021 das massgebliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 27'232.85 und das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 0.-- betragen hat und der Beschwerdeführer hierauf beitragspflichtig ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AHV-Kasse Coiffure & Esthétique

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann