Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 9. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2006 als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Im Oktober 2019 erreichte er das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter); ab 1. November 2019 bezog er eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 3/1). Mit Steuermeldung vom 25. November 2022 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2019 ein beitragspflichtiges Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.-- (Urk. 11/86). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. August 2023 die persönlichen Beiträge von X.___ als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2019 (Periode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nach Massgabe eines Vermögens von Fr. 4'176'984.-- auf Fr. 9'280.35 fest (inkl. Verwaltungskosten; Urk. 11/91). Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte sie überdies Verzugszinsen in Höhe von Fr. 1’173.70 (Urk. 11/90; vgl. auch Schlussrechnung vom gleichen Tag, Urk. 11/92). Mit Schreiben vom 20. September 2023 an die Ausgleichskasse erklärte sich der Versicherte sinngemäss mit der Beitragserhebung nicht einverstanden (Urk. 11/93). Am 2. November 2023 mahnte die Ausgleichskasse die Beiträge (Urk. 11/94). Nach geführtem Telefongespräch mit der Ausgleichskasse (Urk. 11/96) erhob der Versicherte am 10. November 2023 Einsprache (Urk. 11/97). Mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Einsprachefrist verstrichen sei, ab (Urk. 2); mit ergänzendem Schreiben vom gleichen Tag machte sie separate Ausführungen zur eingereichten Einsprache (Urk. 3/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 erhob X.___ am 20. August 2024 hierorts Beschwerde und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Rechnungen, welche die AHV nach dem Oktober 2019 (Pensionierung) ausgestellt habe (Urk. 1). Mit Verfügung vom 12. September 2024 setzte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (Urk. 4). Der Beschwerdeführer liess sich am 20. September 2024 vernehmen (Urk. 7). Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 27. November 2024 hielt X.___ im Wesentlichen an den Vorbringen in seiner Beschwerde fest (Urk. 14). Die Ausgleichskasse erklärte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Verzicht auf Duplik (Urk. 16), was X.___ mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

1.3    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).

1.4    Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache im angefochtenen Entscheid ab mit der Begründung, dass die Einsprachefrist verstrichen sei (Urk. 2). Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag führte sie aus, im Einspracheentscheid sei auf die Einsprache nicht eingetreten worden. Trotzdem möchte sie (die Beschwerdegegnerin) auf das Anliegen eingehen; das Schreiben entspreche jedoch explizit keinem Einspracheentscheid und sei entsprechend nicht einsprachefähig. In der Folge machte sie Ausführungen in materieller Hinsicht (Urk. 3/1).

2.2    Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, nach seiner Pensionierung (Oktober 2019) erstellte Rechnungen würden von ihm nicht bezahlt, da sie (wohl: die entsprechenden Beiträge) nicht in die AHV-Rentenberechnung eingeflossen seien. Auch habe er nach der Pensionierung keine weiteren «Geschäftsbeziehungen» mit der AHV mehr (Urk. 1; vgl. auch Urk. 14).

2.3     Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache aus, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht vom ungenutzten Verstreichen der Einsprachefrist ausgegangen sei. Da sie jedoch die Einsprache abgewiesen und diese gleichzeitig in einem separaten Schreiben begründet habe, liege ein materieller Entscheid über die persönlichen Beiträge 2019 vor. Entsprechend sei materiell über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Beitragsverfügung vom 24. August 2023 zu befinden. Bei der Beitragsberechnung sei das vom Steueramt gemeldete Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.-- (Steuermeldung vom 25. November 2022) berücksichtigt worden. Die Beiträge seien korrekt berechnet worden, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei (Urk. 10).

    

3.    Es kann offenbleiben, ob der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 mit Blick auf seinen tatsächlichen rechtlichen Gehalt nicht effektiv einen Nichteintretensentscheid darstellt, wie die Beschwerdegegnerin mit ergänzendem Schreiben vom gleichen Tag selber festgehalten hat (Urk. 3/2). Denn davon, dass die Einsprachefrist mit dem auf die Verfügung vom 24. August 2023 Bezug nehmenden (verbesserungsbedürftigen) Schreiben vom 20. September 2023 (Urk. 11/93) gewahrt wurde, geht nun richtigerweise auch die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024, Urk. 10). Daher und da sich die Beschwerdegegnerin sowohl im Schreiben vom 26. Juli 2024 (Urk. 3/2) als auch mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2024 (Urk. 10) materiell zur Sache geäussert hat, ist - aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin aus formellen Gründen abzusehen. Vielmehr ist die strittige Beitragserhebung in materieller Hinsicht zu prüfen.


4. 

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Beitragsverfügung vom 24. August 2023 für das Jahr 2019 (Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Oktober; vgl. Urk. 11/91) von einem Vermögen in Höhe von Fr. 4'176'984.-- aus, wie es vom kantonalen Steueramt Zürich mit Steuermeldung vom 25. November 2022 (Urk. 11/86) beziffert worden war. Die Korrektheit der Höhe des gemeldeten Vermögens (wie im Übrigen auch die Höhe der entsprechend von der Beschwerdegegnerin berechneten und in Rechnung gestellten Beiträge an sich) wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Erhebung von AHV-Beiträgen für das Jahr 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls) grundsätzlich als unstatthaft, weil die fraglichen Beiträge bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt würden. Darin ist ihm jedoch nicht zu folgen.

4.2    Wie ausgeführt (E. 1.2 hiervor) beginnt die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 AHVG). Daraus folgt im Falle des im Oktober 1954 geborenen Beschwerdeführers, dass seine Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger bis Ende Oktober 2019 bestand. Daran ändert nichts, dass nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person (nur) zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (zur ratio legis dieser Regelung vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 2) und somit im Falle des Beschwerdeführers die vorliegend streitgegenständlichen, für die Zeit von 1. Januar bis 31. Oktober 2019 (Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls) geschuldeten Beiträge nicht rentenbildend sind. Denn für die Frage der Beitragspflicht ist - entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers - unerheblich, ob die zu leistenden Beiträge rentenbildend sind oder nicht (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 3 Rz 20 unter Hinweis auf ZAK 1989 378 E. 5). Die AHV beruht auf dem Prinzip der Solidarität sämtlicher Versicherter, was unter anderem dazu führt, dass auch für den Fall des Nichterlebens der Rentenbezugsberechtigung die Beiträge geschuldet sind und dass kein Recht auf eine mit den Beitragsleistungen im Total sich deckende Rentenleistung besteht (Kieser, a.a.O. unter Hinweis auf EVGE 1948 116). Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 27. November 2024 Parallelen zu Einzahlungen bei einer Bank sieht (Urk. 14), geht der Vergleich daher von Vorneherein fehl. Dass die vorliegend strittigen Beiträge nicht mehr zu höheren Versicherungsleistungen für den Beschwerdeführer persönlich führen, ändert somit nichts (vgl. zum Letzteren in Bezug auf Erwerbstätige etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3 am Schluss).

4.3    Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers ist der Rechtmässigkeit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Beitragsverfügung vom 24. August 2023 aber auch nicht abträglich, dass diese erst nach Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter (Pensionierung) erging. Denn die Verpflichtung zur Entrichtung von AHV-Beiträgen ergibt sich nicht erst aus einer Zahlungsaufforderung oder einer Verfügung; die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (hier: Versicherteneigenschaft und Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind (vgl. dazu BGE 146 V 313 E. 4.4.1 mit Hinweisen sowie auch Kieser, a.a.O., Art. 3 Rz. 17 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer bestrittene Beitragsschuld bestand mithin bereits, als er das Rentenalter (Pensionierung) erreichte. Dass die Beitragsverfügung vom 24. August 2023 aus anderen Gründen verspätet (insbesondere nicht innerhalb der von Art. 16 AHVG vorgesehenen Frist) ergangen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.

    Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts schliesslich auch vorbringt, er führe seit seiner Pensionierung keine «Geschäftsbeziehung» mit der AHV mehr, ergibt auch dies nichts zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zwar (als Nichterwerbstätiger) nicht mehr beitragspflichtig ist, er - als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz - jedoch auch nach Eintritt in das Rentenalter obligatorisch in der AHV versichert ist (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG).

4.4    Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtmässigkeit der vorliegend strittigen Beitragserhebung für das Jahr 2019 (Beitragsperiode 1. Januar bis 31. Oktober 2019) nicht in Frage zu stellen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann