Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00052


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. August 2025

in Sachen

1.    X.___ Y.___


2.    Z.___ Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ Y.___, geboren im März 1962 und verheiratet mit Z.___ Y.___, geboren im November 1962, waren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 1. Januar 2020 als Nichterwerbstätige angeschlossen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 8/1, Urk. 8/2). Am 11. Dezember 2023 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Zürich der Ausgleichskasse für die Eheleute Y.___ für das Jahr 2021 ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- sowie ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 4'710'943.-- (Urk. 7/73, Urk. 8/33). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit definitiven Beitragsverfügungen vom 11. Dezember 2023 die von X.___ und Z.___ Y.___ als Nichterwerbstätige zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens für das Jahr 2021 auf je Fr. 5'704.90 fest (Urk. 7/74, Urk. 8/34) und verfügte die entsprechenden Verzugszinsen in der Höhe von jeweils Fr. 212.20 (Urk. 7/75, Urk. 8/35). Die von den Eheleuten Y.___ dagegen am 18. Dezember 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/78, Urk. 8/38) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 14. August 2024 ab (Urk. 7/90 = Urk. 2/1, Urk. 8/52 = Urk. 2/2).


2.    Gegen den jeweils sie betreffenden Einspracheentscheid erhoben die Eheleute X.___ und Z.___ Y.___ gemeinsam mit Eingabe vom 22. August 2024 Beschwerde und beantragten eine Korrektur der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie der entsprechenden Verzugszinsen unter Berücksichtigung eines AHV-beitragspflichtigen Vermögens von je Fr. 612'000.-- (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/193 und Urk. 8/1-54]), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstigkeit ausüben (Abs. 1). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1bis), in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenzalter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]).

1.2.2    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

    Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

1.2.3    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

    Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).

    Des Weiteren erklärt Art. 29 Abs. 7 AHVV für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden für sinngemäss anwendbar.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die nichterwerbstätigen Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen korrekt und rechtskräftig und für die AHV-Beitragsfestsetzung massgebend und verbindlich seien. Das gemeldete Vermögen setze sich aus dem steuerbaren Vermögen in der Höhe von Fr.1'224'874.-- sowie dem durch Erbgang zugegangen beweglichen Vermögen von Fr. 3'486'069.-- zusammen (Urk. 2/1, Urk. 2/2).

2.2    Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihrer Beschwerde vom 22. August 2024 im Wesentlichen vor, die Erbschaft im Umfang von Fr. 3'837'875.-- sei erst ab dem Erbanfall am 28. November 2021 zu berücksichtigen und das bewegliche Vermögen – analog der Gewichtungsmethode im Steuerrecht – zu gewichten. Andernfalls würde gegen das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen werden und faktisch eine «Doppelbelastung der AHV-Beiträge» des geerbten Vermögens in Kauf genommen werden, da sie vor dem 28. November 2021 nicht über das geerbte Vermögen verfügt hätten. Dieses Erbvermögen müsse für die Zeit vom 1. Januar bis 28. November 2021 dem Erblasser zugerechnet werden. Das massgebende Vermögen sei entsprechend anzupassen und gemäss dem Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich auf je Fr. 612'000.-- (Gesamtvermögen Fr. 1'224'000.--) festzusetzen (Urk. 1).


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig und für das ganze Jahr 2021 beitragspflichtig sind (E. 1.2.1). Nicht bestritten ist auch, dass sie über kein Renteneinkommen, aber am 31. Dezember 2021 gemäss Steuermeldung über ein massgebendes Vermögen von Fr. 4'710'943.-- verfügten.

    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, welches Vermögen für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Beschwerdeführenden heranzuziehen ist.

3.2    Die Beschwerdeführenden bestreiten die Rechtmässigkeit des massgebenden Vermögens für die Beitragsbemessung. Sie sind der Ansicht, dass die Beiträge unter Berücksichtigung des entsprechend seinem Anfall gewichteten Vermögens (also zu 33/365) zu entrichten seien und nicht auf der gesamten Erbschaft, da ihnen diese erst am 28. November 2021 zugegangen sei (Urk. 1).

    Wie bereits ausgeführt, bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen aufgrund ihres Vermögens, wobei jenes am 31. Dezember des jeweiligen Beitragsjahrs massgebend ist (E. 1.2). Neben den Gegenständen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens sind dazu insbesondere auch vermögensrechtliche Ansprüche aller Art zu zählen. Aus welchen Geldern oder Leistungen sich diese vermögensrechtlichen Ansprüche zusammensetzen und ob daraus überhaupt eine geldwerte Leistung abgeleitet werden kann oder ein alleiniger Rechtsanspruch besteht, kann nicht massgebend sein (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 35 zu Art. 10). Insofern ist es unerheblich, wie sich das Vermögen der Beschwerdeführenden am Stichtag zusammensetzt. Das Restvermögen aus der Erbschaft am Stichtag 31. Dezember 2021 gehört zum massgebenden Vermögen und die AHV-rechtlichen Bemessungsvorschriften kennen keine dem kantonalen (ZH) Vermögenssteuerrecht analogen Gewichtungsregeln. Das Argument der «Doppelbelastung» desselben Vermögenssubstrats sticht ebenfalls nicht, abgesehen davon wurde nicht dargetan, dass der Erblasser bis zu seinem Tod ebenfalls persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger auf demselben Vermögenssubstrat bezahlt hätte.

    Aus den Akten geht hervor, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführenden am 31. Dezember 2021 gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprache eingeholten Belege und Auskünfte des zuständigen Steueramtes auf Fr. 4'710’943.-- belief (Urk. 7/88). Diese Vermögenswerte wurde in den Beitragsverfügungen 2021 entsprechend berücksichtigt (vgl. Urk. 7/74, Urk. 8/34). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, welche ausnahmsweise ein Abweichen von den veranlagten Vermögenswerten rechtfertigen würden. Das wäre nach dem Gesagten nur möglich, wenn die Steuermeldung ausgewiesene Irrtümer enthalten würde, die ohne Weiteres richtiggestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 1.3), was vorliegend nicht der Fall ist.

3.3    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

    Die am 30. Januar 2021 erhobenen Akontobeiträge (Urk. 7/14, Urk. 8/5) liegen weit mehr als 25 % unter den gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2023 tatsächlich geschuldeten Beiträgen (Urk. 7/74, Urk. 8/34). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen ab 1. Januar bis 11. Dezember 2023 erhoben hat. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Die Beschwerdeführende haben gegen die Höhe der Verzugszinsen im Betrag von jeweils Fr. 212.20 als solche denn auch keine Einwendungen erhoben.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ Y.___

- Z.___ Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler