Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2024.00053
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 1956 (Urk. 6/1/1), ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 1. Juli 2019 (Eingangsdatum) um Anschluss und Registrierung als Nichterwerbstätige (Urk. 6/1). Nach Prüfung der erhaltenen Unterlagen teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 19. Juli 2019 mit, dass sie für das Jahr 2019 bereits genügend AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit geleistet habe. Sie werde sie ab dem 1. Januar 2020 bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters per 1. November 2020 als Nichterwerbstätige erfassen (Urk. 6/3). Mit der Steuermeldung vom 10. Juli 2023 für X.___ und ihren Ehegatten meldete das Steueramt Zürich der Ausgleichskasse die Renteneinkommen des Jahres 2020 und das Vermögen per 31. Dezember 2020 (Urk. 6/11). Gestützt darauf erhob die Ausgleichskasse aufgrund eines für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens im Betrag von Fr. 1'450'430.-- mit der definitiven Beitragsverfügung vom 21. August 2023 AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von total Fr. 2'585.10 (inkl. Verwaltungskosten, Urk. 6/14). Die von X.___ dagegen am 4. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/20) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 27. August 2024 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte eine Korrektur der Steuerzahlen und eine Neuberechnung der allfällig noch ausstehenden AHV-Beiträge 2020 unter Berücksichtigung der Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 500'000.-- (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-33). Die Beschwerdeführerin erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 2, Urk. 2, Urk. 6/14), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2
1.2.1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
1.2.2 Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Art. 28 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) erlassen. Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens der Nichterwerbstätigen.
Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
1.2.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AHVV).
Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).
Des Weiteren erklärt Art. 29 Abs. 7 AHVV für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV betreffend Beitragsbemessung bei Selbständigerwerbenden für sinngemäss anwendbar.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass beim vom kantonalen Steueramt für die Beitragsbemessung gemeldeten Vermögen per 31. Dezember 2020 Fr. 500'000.-- abzuziehen seien, denn sie habe im Steuerverfahren vergessen, einen Abzug für eine Hypothekarschuld in dieser Höhe geltend zu machen (Urk. 2 S. 1). Ihre Abklärungen beim kantonalen Steueramt hätten aber ergeben, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig und die Steuermeldung korrekt gewesen sei. Die Einsprache seit somit abzuweisen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge für das 2020 auf falschen Steuerzahlen beruhe. Diese falschen Zahlen seien das Resultat ihrer fehlerhaften Steuerdeklaration, bei welcher sie vergessen habe, die Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 500'000.-- abzuziehen (Urk. 1 S. 1). Die Zinsen für die Hypothekarschuld habe sie in der Steuererklärung 2020 aber deklariert (Urk. 1 S. 2). Der fehlende Abzug für die Hypothekarschuld sei sodann leider auch vom Steuerkommissär, dem die Prüfung der Steuererklärung obliegen habe, nicht bemerkt worden (Urk. 1 S. 1). Später beim Erhalt der Steuerrechnung habe sie die Zahlen kontrolliert, jedoch habe sie auch damals den Fehler nicht feststellen können, da die Zahlen mit denjenigen in ihrer Eingabe — der Steuererklärung — korrespondiert hätten (Einsprache vom 4. September 2023, Urk. 6/20/1). Der Fehler sei ihr erst aufgefallen, als sie am 27. Juni 2022 die Steuererklärung für das Jahr 2021 ausgefüllt habe. Daraufhin habe sie am selben Tag dem kantonalen Steueramt Zürich einen Brief geschrieben, mit welchem sie ihr Versehen geschildert und eine Reduktion des steuerbaren Vermögens von Fr. 1'148'000.-- (ohne Abzug der Hypothekarschuld) auf Fr. 648'000.-- (mit Abzug der Hypothekarschuld) beantragt habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1). Das kantonale Steueramt Zürich habe die Eingabe vom 28. Juni 2020 (Datum Poststempel) als Einsprache gegen die Schlussrechnung und die Einschätzungsmitteilung vom 20. Januar 2022 behandelt (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2 S. 1). In der Folge sei das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 2. August 2022 auf die Einsprache nicht eingetreten, weil sie nicht innert 30 Tagen nach Zustellung des Einschätzungsentscheids erhoben worden sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/2 S. 3). Ihre nachher eingeholten Erkundigungen, im Zuge derer sie namentlich mit dem Sachbearbeiter des kantonalen Steueramtes Zürich und einem am Steuerrekursgericht des Kantons Zürich tätigen Juristen telefoniert habe, hätten ergeben, dass ein Steuerrekurs erfolglos geblieben wäre (Urk. 1 S. 1). Sie könne aber nicht verstehen, weshalb ihr Fall nur formaljuristisch behandelt und der Fehler bezüglich Nichtabzugs der Hypothek nicht kulanterweise korrigiert worden sei. Sie beantrage daher, dass diese Korrektur wenigstens bei der Bemessung der AHV-Beiträge vorgenommen werde (Urk. 1 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrem Gesuch vom 1. Juli 2019 um Anschluss und Registrierung als Nichterwerbstätige (Urk. 6/1) die Steuererklärung 2018, welche sie zusammen mit ihrem Ehemann eingereicht hatte (Urk. 6/1/11-14), aufgelegt. Der Steuererklärung 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter «Vermögen im In- und Ausland» Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 368'947.--, Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von Fr. 121'503.-- und Stockwerkeigentum (vgl. Urk. 6/27) mit einem Steuerwert von Fr. 533'000.-- deklarierten, was ein Total der Vermögenswerte im Betrag von Fr. 1'023'450.-- entsprach. Davon zogen die Ehegatten Schulden in der Höhe von Fr. 500'000.-- ab, woraufhin sie mit der Steuererklärung 2018 ein steuerbares Vermögen im Betrag von Fr. 523'450.-- auswiesen (Urk. 6/1/14). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren beim kantonalen Steueramt Zürich Abklärungen zum Vermögen per 31. Dezember 2020 tätigte (Urk. 6/25). Das Steueramt erläuterte ihr am 13. Juni 2024 die Zusammensetzung des mit Steuermeldung vom 10. Juli 2023 gemeldeten Vermögens per 31. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 1'227'960.-- (Urk. 6/11). Demnach betrug das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 1'148'010.--. Dazu gehörte eine Liegenschaft — es muss sich um die von den Ehegatten X.___ bewohnte Stockwerkseigentumswohnung in Urdorf handeln (vgl. Urk. 6/1/14 und Urk. 6/27) — mit einem Steuerwert von Fr. 533'000.--. Ausgehend davon errechnete das Steueramt eine Repartitionsdifferenz im Betrag von Fr. 79'950.--. Diese rechnete sie zum Gesamtvermögen hinzu, womit das der Beschwerdegegnerin gemeldete Vermögen per 31. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 1'227'960.-- (Fr. 1'148'010.- + Fr. 79'950.--) resultierte (Urk. 6/26). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich beim kantonale Steueramt Zürich zudem danach, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, im Jahr 2020 eine Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 500'000.-- bestand. Sie wollte ferner wissen, ob das Steueramt bestätigen könne, dass diese Schuld in der Steuererklärung 2020 nicht abgezogen worden sei (Urk. 6/25). Darauf antwortete das Steueramt, dass die Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 500'000.-- im Jahr 2020 vorhanden gewesen sei (Urk. 6/25). Dies belegte es mit dem von der Y.___ für die Steuererklärung ausgestellten Zins- und Saldoausweis vom 31. Dezember 2020 bezüglich einer Hypothekarschuld im Betrag von total Fr. 500’000.-- (Urk. 6/27). Zur Frage, ob der Abzug im Steuerverfahren vorgenommen wurde, äusserte sich das Steueramt jedoch nicht (vgl. Urk. 6/25).
2.4 Wie festgehalten, kann das Sozialversicherungsgericht insbesondere dann von einer Steuermeldung abweichen, wenn diese einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann (E. 1.3). Mit Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es führte Folgendes aus: Selbst wenn bei der der Steuermeldung zugrunde liegenden Steuererklärung berufsbedingte Auslagen nicht oder an einem falschen Ort angegeben und vom Steuerkommissär allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, bestehe damit noch nicht ein Irrtum, der ohne weiteres und sofort richtiggestellt werden könnte. Insbesondere stehe keineswegs fest, ob die vom Versicherten geltend gemachten Abzüge überhaupt vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten und in welchem Umfang (E. 5.2 jenes Urteils). Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Zins- und Saldoausweises der Y.___ vom 31. Dezember 2020 zwar erstellt, dass im Jahr 2020 — wie schon 2018 — hypothekarisch gesicherte Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.-- bestanden (Urk. 6/26). Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass mit Abzug dieser Schulden im Jahr 2018 ein steuerbares Gesamtvermögen im Betrag von Fr. 523'450.-- deklariert wurde (Urk. 6/1/14). Als der Schuldabzug gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Steuerklärung 2020 vergessen ging (E. 2.2), resultierte ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 1'148'010.--. Zur Steuerdeklaration 2018 besteht damit eine Differenz im Betrag von Fr. 624'560.-- (Urk. 6/26), was sich nicht allein mit einem «Vermögenszuwachs» aufgrund der nicht abgezogenen Hypothekarschuld im Betrag von Fr. 500'000.-- erklären lässt. Damit kann auch nicht von einem klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum gesprochen werden. Mit dem zitierten Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass blosse Zweifel an der Richtigkeit der Steuertaxation deren Verbindlichkeit für die Ausgleichskasse nicht entgegen stünden (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweise). Es müsse ferner beachtet werden, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, im Steuerverfahren sei der Abzug für die Hypothekarschuld irrtümlich unberücksichtigt geblieben. Da aber die Voraussetzung des Vorliegens eines klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtums nicht erfüllt ist, ist das Sozialversicherungsgericht an die Steuermeldung gebunden und ein davon abweichender Entscheid ist nicht möglich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher