Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 26. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach X.___, geboren 1958, mit Verfügung vom 7. November 2023 rückwirkend ab September 2023 eine AHV-Kinderrente für Y.___ (geboren am 4. Dezember 1999) zur AHV-Rente zu (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 forderte die Ausgleichskasse den bereits ausbezahlten Rentenbetrag für die Monate September 2023 bis März 2024 in der Höhe von Fr. 6'860.-- zurück (Urk. 6/30). Die dagegen von X.___ am 26. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 ab (Urk. 6/42 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 30. August 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 sei aufzuheben und von einer Rückforderung der AHV-Kinderrente für die Monate September bis Dezember 2023 sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 hat die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Verfügung vom 13. September 2024, mit der sie den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2024 (Urk. 2) pendente lite in Wiedererwägung zog (Urk. 6/60) – die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit beantragt (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort und insbesondere zur Festsetzung des neuen Rückforderungsbetrags Stellung zu nehmen (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, wovon mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 Vormerk genommen wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
2.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226).
2.3 Ein Praktikum wird gemäss Rz. 3361 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL, in der Fassung vom 1. Januar 2023; ebenso: RWL Rz. 3121 in der Fassung vom 1. Januar 2024) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL Rz. 3361.1 ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299).
2.4 Zu Art. 49bis Abs. 3 AHVV hielt das BSV in Rz. 3366 der RWL fest, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhalten. Die Berechnungsweise präzisierte es in Rz. 3367 RWL im Wesentlichen wie folgt:
«Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. (…) Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. (…)
b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. (…)
c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet.»
2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
2.6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2024 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Tochter des Beschwerdeführers für das Herbstsemester 2023 beurlaubt gewesen sei und eine Arbeitstätigkeit als Hilfsassistentin ausgeübt habe. Diese Arbeitstätigkeit bei der Z.___ sei kein Praktikum und stelle keine ausbildungsähnliche Beschäftigung dar. Bei einem Arbeitsverhältnis sei es irrelevant, ob die Einkommensobergrenze von monatlich Fr. 2'450.-- überschritten werde, da die Voraussetzungen für eine Kinderrente mangels Ausbildungscharakter nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe deshalb ab September 2023 kein Anspruch mehr auf die AHV-Kinderrente. Die in den Monaten September 2023 bis März 2024 ausbezahlte Kinderrente sei zu Unrecht erfolgt und zurückzuerstatten.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. August 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Tochter habe auch während des Herbstsemesters 2023 einen Ausbildungsaufwand gehabt, indem sie ihre Bachelorarbeit geschrieben und zusätzlich eine Vorlesung besucht habe. Ihre Tätigkeit sei zwar nicht obligatorischer Bestandteil der Ausbildung, diene jedoch ihrer fachlichen Weiterbildung. Die in den Monaten September bis Dezember 2023 ausbezahlte Kinderrente sei deshalb rechtens.
4. Am 13. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2024 betreffend Kinderrente in Wiedererwägung gezogen und den Anspruch auf eine AHV-Kinderrente für die Tochter für den Monat September 2023 bestätigt. Gleichzeitig hat sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 5'880.-- reduziert (Urk. 6/60). Zu diesem Vorgehen war die Beschwerdegegnerin befugt, da nach der Rechtsprechung die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtenen Verfügungen in Wiedererwägung ziehen und neue Verfügungen erlassen kann. Diese neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als sie den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entspricht. Soweit damit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (BGE 127 V 233, 113 V 237).
5.
5.1 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von Fr. 5'880.-- setzt voraus, dass die im Oktober 2023 bis März 2024 ausbezahlte AHV-Kinderrente zu Unrecht erfolgte. Zunächst ist deshalb der Anspruch auf die AHV-Kinderrente über den 30. September 2023 hinaus zu prüfen.
5.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass Y.___ an der Z.___ immatrikuliert war und ihr für das Herbstsemester 2023 vom 18. September 2023 bis 3. März 2024 sowie für das Frühjahrssemester 2024 vom 19. Februar bis 29. September 2024 jeweils ein Urlaubssemester bewilligt wurde (vgl. Urk. 6/19). Vom 1. Oktober bis 30. November 2023 war sie als Hilfsassistentin an der Z.___ beim Departement A.___ angestellt (vgl. Arbeitsvertrage, Urk. 6/24), wobei ihr Einsatz bis 31. Dezember 2023 verlängert wurde (vgl. Arbeitsvertrag, Urk. 6/25). Vom 15. Januar bis 15. März 2024 sowie anschliessend vom 1. April bis 31. Dezember 2024 absolvierte sie ein Praktikum, erst bei der Dienststelle für Landwirtschaft des Kantons B.___ und danach bei der C.___ (vgl. Arbeitsverträge, Urk. 6/19/3 ff.). Gemäss Auskunft des Studiensekretariats ist das Berufspraktikum für Studierende der Agrarwissenschaften an der Z.___ obligatorisch (vgl. Urk. 6/27). Ein Praktikum gilt (unter anderem) dann als Ausbildung, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang vorausgesetzt ist (vgl. E. 2.3 hievor), was vorliegend – jedenfalls in Bezug auf das Praktikum bei der C.___ (vgl. Urk. 6/26/1) – erfüllt ist. Daneben wird die Unterschreitung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV vorausgesetzt (vgl. E. 2.2 in fine).
5.3 Im Jahr 2023/2024 beläuft sich die maximale volle Altersrente der AHV auf Fr. 2'450.-- monatlich (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 und 4 der Verordnung 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023). Aus dem Praktikumsvertrag ergibt sich, dass ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 3’735.-- vereinbart wurde (Fr. 44/830.-- / 12; Urk. 6/19/3). Damit lag das von Y.___ ab 1. April 2024 erzielte monatliche Bruttoeinkommen deutlich über diesem Betrag. Zusammen mit dem bei der Dienststelle für Landwirtschaft des Kantons B.___ erzielten Einkommen von Fr. 1'800.-- monatlich (vgl. Urk. 6/19/5) beläuft sich ihr Jahreseinkommen für das Jahr 2024 auf Fr. 37'215.-- (2 x Fr. 1'800.-- + 9 x Fr. 3'735.--) und liegt damit über der Einkommenslimite von Fr. 29'400.-- (12 x Fr. 2'450.--).
Als Hilfsassistentin erzielte Y.___ im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 10'752.-- (vgl. Urk. 6/35), womit die Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV zwar unterschritten ist. Für die Realisierung der angestrebten Ausbildung war diese Arbeitstätigkeit indes nicht vorausgesetzt. Die Ausübung einer praktischen Tätigkeit, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, gilt nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG (vgl. Rz. 3362 RWL mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008). Da Y.___ im Herbstsemester 2023 beurlaubt war, hatte sie in dieser Zeit, jedenfalls nach Abgabe ihrer Bachelorarbeit spätestens am 17. September 2023 (vgl. Urk. 6/46), keinen Ausbildungsaufwand. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass Y.___ im Herbstsemester 2023 die Vorlesung «Consumer Behaviour I» belegt hatte. Der Aufwand für diesen Kurs beschränkte sich jedoch auf zwei Stunden (vgl. Urk. 6/44). Gemäss Rz. 3359 RWL muss sich das Kind während der Ausbildung zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Das war vorliegend nicht der Fall.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nach Abgabe der Bachelorarbeit im September 2023 für Y.___ kein Ausbildungsaufwand mehr bestand. Das von ihr ab 1. April 2024 absolvierte Praktikum, welches von der Ausbildungsstätte als obligatorisches Praktikum anerkannt wird, gilt (grundsätzlich) als anspruchsbegründendes Praktikum im Sinne der RWL. Da sie jedoch ein Jahreseinkommen erzielte, welches über dem massgebenden Grenzbetrag lag, hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2023 keinen Anspruch mehr auf eine AHV-Kinderrente für seine Tochter. Damit wurde von Oktober 2023 bis März 2024 zu Unrecht eine Kinderrente im Betrag von Fr. 5'880.-- ausbezahlt.
6.
6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. 2.6) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurden.
6.2 Ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente war die Beurlaubung von Y.___ im Herbstsemester 2023 sowie der von ihr erzielte Lohn während ihres Praktikums. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2024 in Kenntnis gesetzt und dokumentiert (Urk. 6/20/3; vgl. auch Urk. 6/19). Zu diesem Zeitpunkt wurde die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Gang gesetzt (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 6/30) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die Rückforderung betreffend Rentenbetreffnis für die Monate Oktober 2023 bis März 2024 sind damit nicht verwirkt.
7. Demnach ist die pendente lite erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2024 betreffend Rückforderung der AHV-Kinderrente für Y.___ für die Monate Oktober 2023 bis März 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu bestätigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die pendente lite erlassene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 13. September 2024 betreffend Rückforderung der AHV-Kinderrente für Y.___ für die Monate Oktober 2023 bis März 2024 bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikStadler