Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2024.00055
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 16. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Alterswohnheim Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Tochter Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, ist 1937 geboren und seit dem Jahr 2002 Bezüger einer Altersrente (Urk. 11/4). Seit Mai 2023 wohnt er im Alterswohnheim Y.___ in A.___ (vgl. Urk. 11/7). Mit Gesuch vom 17. Februar 2024 (Eingang Ausgleichskasse am 8. März 2024) meldete sich X.___ durch seine Tochter Z.___ unter Hinweis auf eine Cerebellumatrophie sowie Gangstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Sehbeeinträchtigung und eingeschränkte ADL bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 11/6-7). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, holte namentlich bei Z.___, beim behandelnden Hausarzt sowie beim Alterswohnheim Y.___ Angaben ein (Urk. 11/10 ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2024 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 11/15). Dagegen erhob dieser am 21. Mai 2024 sinngemäss Einsprache (Urk. 11/18), worauf die IV-Stelle
beim Alterswohnheim Y.___ ergänzende Abklärungen vornahm (Urk. 11/22-24). Gestützt auf die so getätigten Erhebungen erliess die Ausgleichskasse am 22. Juli 2024 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wiederum verneinte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ durch seine Tochter Z.___ am 20. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).
Die Hilfe ist regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben könnte (Rz. 2010 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung (z.B. Waschen bei der Lebensverrichtung «Köperpflege») nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz. 2013 KSH).
1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG in der bis Ende 2023 in Kraft gestandenen Fassung betrug die Frist bis zum Entstehen des Anspruchs (sog. Wartezeit) ein Jahr.
1.5 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
1.6 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, gemäss getätigten Erstabklärungen benötige der Beschwerdeführer seit Januar 2023 Dritthilfe bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung. Die (in der Einsprache geltend gemachte) weitere Verschlechterung in der Fortbewegung sei somit bereits abgedeckt. Der Beschwerdeführer werde seit dem 26. Mai 2023 durch das Altersheim Y.___ betreut; Heimbewohner mit leichter Hilflosigkeit hätten keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit April 2024 nun auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen regelmässig Dritthilfe benötige. Beim Ankleiden/Auskleiden sei der Versicherte, ausser am Duschtag, selbständig. Somit sei dieser Punkt derzeit noch nicht ausgewiesen, da es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Hilfe handle. Für eine Erhöhung (der Hilflosenentschädigung) seien jedoch vier von sechs Lebensverrichtungen notwendig, der Grad der Hilflosigkeit bleibe mithin unverändert (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, nebst im Bereich der Fortbewegung sei er auch beim Ankleiden/Auskleiden, der Körperpflege, beim Sehen, Essen und Schreiben eingeschränkt. Bei der dem Einspracheentscheid zugrundeliegenden Beurteilung handle es sich somit um eine Fehleinschätzung; seit der Einschätzung durch das Personal des Altersheims Y.___ im April 2024 habe sich die Situation erheblich geändert (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
3.
3.1 Zur Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Wesentlichen die folgenden Angaben in den Akten:
3.2 Dem von Z.___ ausgefüllten und vom 17. Februar 2024 datierten Anmeldeformular (Urk. 11/6) ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer täglich (morgens/abends) Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe benötigt sowie zwei Mal wöchentlich beim Anziehen nach der Dusche (seit Juni 2023). Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde ein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf verneint, allerdings ausgeführt, der Beschwerdeführer benötige (seit Januar 2024) zunehmend Begleitung/Anweisung, es komme immer wieder zu Stürzen. Zum Bereich «Körperpflege» wurde angegeben, der Beschwerdeführer benötige Hilfe beim Duschen (seit Juni 2023). Bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» benötige er immer den Rollator sowie Fahrdienste für Bewegung ausserhalb des Heims z.B. für Arztbesuche (einsteigen, aussteigen gehe nicht selbständig) (seit Juni 2023). Ebenfalls seit Juni 2023 seien Medikamente täglich bereit zu stellen und Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe zu leisten. In den Bereichen «Essen» und «Verrichten der Notdurft» wurde ein Hilfsbedarf verneint. Auch sei es möglich, dass der Beschwerdeführer für mindestens ein bis zwei Stunden während des Tages alleine sei (Urk. 11/6).
3.3 Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 26. März 2024 zuhanden der IV-Stelle eine progrediente Gangunsicherheit/Ataxie multifaktoriell bedingt und rezidivierende Stürze, ein B-Zell Lymphom, diffus grosszellig, ED 8/2017 sowie eine hypertensive Herzkrankheit und paroxysmales Vorhofflimmern. Er bestätigte, dass die Angaben unter Ziffer 4 im Anmeldeformular mit seinen Feststellungen übereinstimmten. Der Gesundheitszustand könne mit medizinischen Massnahmen nicht verbessert werden; durch den Einsatz von Hilfsmitteln (Rollator, Rollstuhl) könne die Hilflosigkeit vermindert werden. Prognostisch verschlechtere sich der Zustand (Urk. 11/10).
3.4 In der telefonischen Auskunft vom 3. April 2024 gab Z.___ an, der Sohn des Beschwerdeführers habe diesen vor Heimeintritt seit Januar 2023 ein- bis zweimal wöchentlich beim Duschen unterstützt; der Beschwerdeführer habe Unterstützung beim Ein- und Aussteigen in die Dusche sowie beim Waschen (insbesondere des Rückens) benötigt. Seit Januar 2023 habe sich der Beschwerdeführer alsdann ausser Haus nur noch in Begleitung bewegen können (mehrmalige Stürze in Garten oder auf der Treppe; Urk. 11/11).
3.5 Im Formular Abklärung Hilflosenentschädigung gab die verantwortlich zeichnende Person des Alterswohnheims Y.___ am 18. April 2024 unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungsplanung») an, im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» benötige der Beschwerdeführer täglich morgens und abends Hilfe beim An-/und Abziehen der Socken (seit Februar 2024) sowie einmal wöchentlich beim Ein-/Auskleiden des Oberkörpers (am Duschtag, seit März 2024). Im Bereich «Körperpflege» benötige er Hilfe beim Baden/Duschen und beim Waschen von Rücken und Beinen (seit 17. Januar 2024). Zum Bereich «Fortbewegung» wurde angegeben, dass die Pflegeperson den Bewohner im Haus begleite (seit 20. April 2024). Im Bereich «dauernde Pflege» sei seit Juni 2023 die Gabe von Medikamenten erforderlich. In den übrigen Bereichen («Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen» sowie «Verrichtung der Notdurft») wurden erforderliche Hilfestellungen verneint (Urk. 11/14).
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, gab am 21. Mai 2024 an, der Beschwerdeführer stehe bei ihr in fachärztlich neuropsychologischer Abklärung und Behandlung. Sie bestätige, dass er an einem rasch progredienten neurodegenerativen Leiden leide mit rasch zunehmender Einschränkung der Gehfähigkeit und der kognitiven Fähigkeiten. Im Alltag sei er vollumfänglich auf Unterstützung angewiesen (Urk. 11/17).
3.7 Am 4. Juni 2024 gab die verantwortliche Fachperson des Alterswohnheims Y.___ wiederum unter Beilage detaillierter Angaben zu den erforderlichen Hilfestellungen («Leistungsplanung») ergänzend einen Hilfsbedarf beim «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» an. Der Beschwerdeführer werde seit 20. April 2024 mit dem Rollator zur Toilette begleitet bzw. neu im Rollstuhl zum Speisesaal, aufgrund von Sturzgefahr (Urk. 11/23). Dies bestätigte sie am 14. Juni 2024 telefonisch. Sie ergänzte, der Versicherte werde seit April 2024 täglich abends gebettet, die Beine würden von der Pflegeperson ins Bett gehoben, aufgrund seiner Schwäche könne er dies nicht mehr alleine. Am Morgen werde er an den Bettrand gesetzt und das Pflegebett hochgestellt, mit Hilfe des Rollators könne er selbständig vom Bettrand oder Stuhl aufstehen. Beim Absitzen bekunde er aufgrund der Sehschwäche mehr Mühe (Urk. 11/24).
4.
4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2023 in den Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Fortbewegung/Kontaktaufnahme» in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Unbestritten ist ferner, dass seit April 2024 ein relevanter Hilfsbedarf im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» besteht. Umstritten ist hingegen, ob in weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich beim «Ankleiden/Auskleiden» und «Essen», ein rechtserheblicher Hilfsbedarf besteht.
4.2
4.2.1 In Bezug auf die Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» bringt der Beschwerdeführer vor, er könne keine Socken mehr anziehen, keine Schuhe binden, keine Knöpfe schliessen (also keine Hemden anziehen), Reissverschlüsse nur mit Mühe bedienen und Hosen nur mit Gummizug anziehen, da er aufgrund der neurologischen Erkrankung die linke Hand nicht gebrauchen könne (Urk. 1 S. 1).
4.2.2 Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt. Das Bereitlegen der Kleidung kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 2026 KSH).
4.2.3 Gemäss den Angaben des Alterswohnheims Y.___ vom 18. April 2024 (Urk. 11/14) wie auch vom 4. Juni 2024 (Urk. 11/23) ist der Beschwerdeführer in der Beweglichkeit und Feinmotorik reduziert, weshalb er morgens und abends Hilfe beim Anziehen bzw. Abziehen der Socken nötig hat (täglich seit Februar 2024; Urk. 11/14/1); den Angaben in der Leistungsplanung lässt sich dazu überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus Angst vor Stürzen fürchtet, die Massnahme selber durchzuführen (Urk. 11/13/3). Vor dem Hintergrund der Angaben des Altersheims Y.___ und da es sich bei den Socken fraglos um unentbehrliche Kleidungsstücke handelt, ist per Februar 2024 eine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» erstellt. Dies gilt selbst mit Blick darauf, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Übrigen grundsätzlich zumutbar ist, Kleidungsstücke seinen Einschränkungen entsprechend auszuwählen und auf unnötige Knöpfe, Reissverschlüsse und Schnürsenkel zu verzichten (vgl. dazu Rz. 2028 KSH). Soweit der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt Hilfe beim Anziehen der Stützstrümpfe nötig hatte (vgl. E. 3.2 hiervor), ist anzumerken, dass Stützstrümpfe nicht unter die Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» fallen, sondern vielmehr bei der Pflege zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 2027 KSH).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird sinngemäss weiter geltend gemacht, auch bei der Verrichtung «Essen» bestehe eine Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer könne zwar selbständig essen, aber nur mit der rechten Hand. Schneiden von Fleisch sei schwierig, Beissen von härteren Gegenständen aufgrund der Zahnprothesen schwierig und werde vermieden (Urk. 1 S. 2).
4.3.2 Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung «Essen» liegt vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (vgl. Rz. 2037 KSH).
4.3.3 Zwar ist im Lichte der Ausführungen in der Beschwerde von einer Erschwerung im Bereich «Essen» auszugehen. Jedoch ist der Beschwerdeführer in der Lage, selbständig zu essen, wobei er allenfalls beim Schneiden von Fleisch der Dritthilfe bedarf (Schneiden von Fleisch ist «schwierig»). Diese Umstände begründen nach dem vorstehend Ausgeführten allerdings keine Hilflosigkeit im hier massgebenden Rechtssinn, zumal eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme einer Lebensverrichtung nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Hilflosigkeit zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2; vgl. auch Rz. 2023 KSH). Auch den Angaben des Alterswohnheims Y.___ (namentlich den detaillierten Angaben in den Leistungsplanungen vom April und Juni 2024; vgl. Urk. 11/13 und Urk. 11/23) sind denn keine Hilfestellungen beim Essen zu entnehmen. Ein rechtserheblicher Hilfsbedarf in der Lebensverrichtung «Essen» ist somit nicht erstellt.
4.4 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, das Sehen sei infolge des grauen/grünen Stars zunehmend eingeschränkt und das Schreiben von Hand aufgrund der fehlenden Feinmotorik nicht mehr möglich, ist anzumerken, dass einer Erschwernis etwa beim Lesen oder Schreiben bereits durch die Anerkennung des Hilfsbedarfs in der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Kontaktaufnahme» Rechnung getragen wird (vgl. dazu Rz. 2055 KSH). Inwieweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in den vorliegend massgebenden - und noch nicht anerkannten - Lebensverrichtungen zusätzlich eingeschränkt und infolge dessen auf regelmässige und erheblich Hilfe angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht.
4.5 Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass neben der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Hilflosigkeit in den Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Fortbewegung/Kontaktaufnahme» (seit Januar 2023) und «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» (seit April 2024) seit Februar 2024 eine rechtserhebliche Hilflosigkeit auch in der Lebensverrichtung «Ankleiden/Auskleiden» ausgewiesen ist.
4.6 Eine Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen genügt praxisgemäss für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1 sowie Rz. 3007 KSH). Weil alsdann im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. E. 6 hienach) (noch) nicht in allen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit bestand (vgl. E. 4.3), kann eine Hilflosigkeit schweren Grades für den beurteilungsrelevanten Zeitraum ausgeschlossen werden. Offenbleiben kann daher im vorliegenden Zusammenhang, wie es sich mit der Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Verrichtung der Notdurft» oder mit dem Erfordernis der dauernden Pflege verhielt.
5.
5.1 Aufgrund der Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen («Körperpflege» und «Fortbewegung»/Kontaktaufnahme) ab Januar 2023 begann die (damals noch einjährige; vgl. E. 1.4 hiervor) Wartezeit im Januar 2023 zu laufen. Sie lief demzufolge am 1. Januar 2024 ab, weshalb bei Ablauf der Wartefrist per 1. Januar 2024 grundsätzlich ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit entstehen konnte. Allerdings lebte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits im Alterswohnheim Y.___, weshalb - infolge Heimaufenthalts - der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit entfiel (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG); dass das Alterswohnheim Y.___ eine Einrichtung im Sinne von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG darstellt (vgl. Rz. 7003 KSH), wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht in Frage gestellt.
5.2 Wie ausgeführt, ist ab Februar 2024 eine rechtserhebliche Hilflosigkeit auch bei der Verrichtung «Anziehen/Ausziehen» erstellt und geht alsdann auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Altersheims Y.___ (vom 4. Juni 2024) für die Zeit ab April 2024 von einer relevanten Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» aus. Somit lag im April 2024 eine Hilflosigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor, was für eine mittelschwere Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV ausreicht. In sinngemässer Anwendung des Rentenrevisionsrechts (vgl. E. 1.5 hiervor) bestand daher ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit (vgl. zur Anwendung der Revisionsregel in der vorliegenden Konstellation Rz. 7008 KSH, was eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Darauf hinzuweisen bleibt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2024 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6), weshalb das Gericht vorliegend auf den Sachverhalt abstellt, wie er sich bis dahin verwirklicht hat. Eine Verschlechterung
der Situation bzw. der Hilflosigkeit im Vergleich zur Sachlage, wie sie bis zum 22. Juli 2024 bestand, wäre im Rahmen eines Gesuches um Erhöhung der Hilflosenentschädigung bei der Ausgleichskasse geltend zu machen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. Juli 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann