Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00056


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 23. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ ist als selbständig erwerbender Rechtsanwalt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit Akontorechnung vom 7. September 2023 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten für die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2023 einen Betrag in Höhe von Fr. 7'732.45 (einschliesslich Verwaltungskosten und Mahngebühren) in Rechnung (Urk. 9/74). Nachdem sie den Versicherten am 8. November 2023 gemahnt hatte (Urk. 9/108), leitete sie mit Betreibungsbegehren vom 5. Dezember 2023 beim Betreibungsamt Zürich 6 die Betreibung für die unbezahlt gebliebenen Akontobeiträge in Höhe von Fr. 7'692.45, Verzugszinsen in Höhe von Fr. 69.45 sowie die Mahngebühr in Höhe von Fr. 40.-- ein (Urk. 9/119). Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. «…» erhob der Versicherte am 23. Januar 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 9/149). Mit Veranlagungsverfügung vom 16. April 2024 setzte die Ausgleichskasse ihre Beitragsforderung für die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) vom 1. Juli bis 30. September 2023 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 288'800.-- auf Fr. 7'692.45 fest. Zudem wurden die bis zur Betreibung aufgelaufenen Mahngebühren von Fr. 40.-, Verzugszinsen von Fr. 69.45 und Zahlungsbefehlkosten von Fr. 88.30 verfügt. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» vollumfänglich aufgehoben (Urk. 9/200). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2024 Einsprache (Urk. 9/233). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 stellte die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Zürich 6 in der Betreibung Nr. «…» ein Fortsetzungsbegehren (Urk. 9/239). Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 24. Mai 2024 (Urk. 9/250). Am 18. Juni 2024 zog die Ausgleichskasse das Fortsetzungsbegehren vom 28. Mai 2024 zurück, da es sich zeitlich mit der Einsprache vom 24. Mai 2024 überschnitten hatte (Urk. 9/275–276), und meldete in der Betreibung Nr. «…» den Eingang einer Zahlung in Höhe von Fr. 176.–- (Urk. 9/278). Am selben Tag bestätigte das Betreibungsamt den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. «…» (Urk.?9/291). Am 25. Juni 2024 meldete die Ausgleichskasse dem Betreibungsamt Zürich 6 einen erneuten Zahlungseingang von Fr. 4’250.-– (Urk. 9/297). Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 24. Mai 2024 bezüglich der persönlichen Beiträge für das 3. Quartal 2023 teilweise gut (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Veranlagungsverfügung vom 16. April 2024 sowie der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 seien vollumfänglich aufzuheben und die ausstehende Forderung gemäss Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2024 in Höhe von Fr. 3'464.20 sei neu zu verfügen und auf Fr. 0.-- festzusetzen, eventualiter angemessen zu reduzieren. Im Übrigen sei die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2024 vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der Rechtsvorschlag beschränkt auf die gemäss Rechtsbegehren 3 reduzierte ausstehende Forderung von Fr. 3’464.20 zu beseitigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort unter Hinweis darauf, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Entzugs derselben nicht eingetreten werde, zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. März 2025 verlangte der Beschwerdeführer unter Beilage der Akten die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (Urk. 12). Mit Verfügung vom 11. April 2025 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des unbedingten Replikrechts eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme (Urk. 13). Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beanstandete der Beschwerdeführer die Verrechnung der Familienzulagen nicht mehr und beantragte lediglich die Beseitigung des Rechtsvorschlags beschränkt auf die noch bestehende Forderung von Fr. 3'464.20 (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.?22).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.3    Nach Art. 24 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

1.4    Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen (Art. 14 Abs. 4 lit. b AHVG sowie Art. 34a AHVV).

1.5    Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG)

1.6    Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand: 1. Januar 2025, Rz. 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz. 6017).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Familienzulagen laufend mit den offenen Forderungen des Kontos für persönliche Beiträge verrechnet würden. Betreffend die Familienzulagen für Y.___ seien am 5. Juni 2024 die erforderlichen Unterlagen zur Weiterführung der Familienzulagen eingereicht worden. Es werde der Anspruch gutgeheissen und die Gutschrift vom 1. August 2022 bis 31. Dezember 2023 (richtig: vom 1. Juli bis 30. September 2024, Urk. 9/297-299) über insgesamt Fr. 4'250.-- mit der 3. Quartals-Rechnung 2023 der persönlichen Beiträge verrechnet. Zudem hätten sich die geschuldeten Beiträge aufgrund des gemeldeten provisorischen Einkommens gemäss E-Mail vom 18. Juni 2024 für das Jahr 2023 von Fr. 156'000.–- (vgl. Differenz-Rechnung und Umbuchungsmitteilung vom 18. Juni 2024) nochmals reduziert. Entsprechend werde nun folgende Forderung geltend gemacht (Urk. 2):

    Berechnungsgrundlagen:

Beitragspflichtiges Einkommen 1.1.2023 -31.12.2023 Fr. 173'300.--

    AHV/IV/EO-Beiträge:

10.000 % der Basis von Fr. 72'200.--Fr. 7'220.10

    FAK-Beiträge:

1.025 % der FAK-Lohnsumme von Fr. 37'050.--Fr. 400.15

1.500 % VerwaltungskostenFr. 7’220.10Fr. 72.20

ZwischentotalFr. 7'692.45

    

    abzüglich der Akonto-Anpassung

basierend auf der Neuberechnung vom 18. Juni 2024Fr. 176.--

MahngebührenFr. 40.--

    aufgelaufener Verzugszins                        Fr. 69.45

    Zahlungsbefehlskosten                        Fr. 88.30

    

abzüglich Gutschrift Familienzulagen MitarbeiterinFr. 4'250.--


    Ausstehende Forderungen                        Fr. 3'464.20

    Zins 5 % seit 6. Dezember 2023 auf                     Fr. 4'787.90

    (wird nach der Bezahlung der ausstehenden Forderung in Rechnung gestellt)

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei der korrigierten Veranlagung seien die Familienzulagen von Y.___ (Fr. 250.–- pro Monat) sowie von Z.___ (Fr. 500.–- pro Monat) für das Jahr 2024 unberücksichtigt geblieben. Diese Familienzulagen betrügen für die Periode von Januar bis Juli 2024, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, insgesamt 7 × Fr. 750.–, mithin Fr. 5'250.--. Diesen Anspruch mache er hiermit verrechnungsweise geltend. Damit sei die ausstehende Forderung gemäss Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 von Fr. 3'464.20 auf Fr. 0.–- zu setzen, und es sei festzuhalten, dass ein Guthaben zu seinen Gunsten resultiere. Zudem betreffe die in Ziffer 3 verfügte vollumfängliche Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. «…» die gesamte Beitragsforderung von Fr. 7'692.45 zuzüglich Zins von Fr. 69.45, Mahngebühren von Fr. 40.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.30. Mit der verfügten vollumfänglichen Beseitigung des Rechtsvorschlags und mithin für die Betreibungsforderung von Fr. 7'692.45 sei die Beschwerdegegnerin ermächtigt, in der Betreibung Nr. «…» die Vollstreckung für die gesamte, ungekürzte Betreibungsforderung von Fr. 7'692.45 zuzüglich Zinsen und Kosten zu veranlagen, obwohl sie im Einspracheentscheid nur Fr. 3'464.20 als geschuldete ausstehende Forderung verfügt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte den Rechtsvorschlag daher nur teilweise und auf Fr. 3'464.20 beschränkt beseitigen müssen (Urk. 1 S. 6).


3.    

3.1    Gemäss der Aufstellung im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (E. 2.1) war für den Beschwerdeführer nachvollziehbar, wie sich die betriebene Forderung zusammensetzt. Die Beitragsforderung von Fr. 7'692.45 für die persönlichen Beiträge des 3. Quartals 2023 wurde gestützt auf die Mitteilung vom 28. Januar 2023 und damit auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 288'800.–- (Urk. 9/1) korrekt berechnet und blieb unbestritten. Zudem wurde das nach Erlass der Veranlagungsverfügung vom 16. April 2024 (Urk. 9/200) für das Jahr 2023 gemeldete tiefere provisorische Einkommen berücksichtigt, indem der aus der Akonto-Anpassung vom 18. Juni 2024 für das 3. Quartal resultierende Betrag von Fr. 176.-- an die Betreibungsforderung angerechnet wurde (Urk. 9/273, Urk. 9/278 und Urk. 9/280282). Ebenso wurden der Beitragsforderung die vom 1. Juli bis 30. September 2024 fällig gewordenen Familienzulagen in Höhe von Fr. 4’250.–- angerechnet (Urk. 9/297-299). Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass sämtliche Familienzulagen laufend mit den auf dem persönlichen Konto des Beschwerdeführers bestehenden Schulden verrechnet wurden, was dieser in seiner Eingabe vom 30. Juni 2025 (Urk. 20) ebenfalls bestätigte. Weitere nicht angerechnete Zahlungen oder Gutschriften werden nicht geltend gemacht, ebenso wenig wird die Erhebung von Mahngebühren oder der aufgelaufene Verzugszins beanstandet.

3.2    Zu beanstanden ist indessen, dass die Beschwerdegegnerin sinngemäss auch über die Betreibungs- und Zahlungsbefehlskosten von Fr.?88.30 verfügt hat. Hierzu war sie sachlich nicht zuständig und ist das Sozialversicherungsgericht dementsprechend auch nicht zu deren Überprüfung befugt (vgl. Art.?68 SchKG; SZS 2001 S.?568 E.?5; Urteile des Bundesgerichts K?79/02 vom 12. Februar 2003 E.?4 und K?144/03 vom 18. Juni 2004 E.?4.1). Die Betreibungskosten werden vielmehr vom Betreibungsamt vorab zu erheben sein.

3.3    In diesem Sinne ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.  «…» des Betreibungsamtes Zürich 6 aufzuheben.

    An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Forderung durch die erfolgten Anrechnungen von Zahlungen in der Betreibung Nr. «…» reduziert hat, was dem Betreibungsamt mitgeteilt wurde. Die Aufhebung des Rechtsvorschlags beschränkt sich daher auf die verbleibende Restforderung (abzüglich der Zahlungsbefehlskosten).


4.    Zu betonen ist zum Schluss, dass das Verrechnungsrecht gemäss Art.?20 AHVG, wie bereits das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2024 festgehalten hat (Urk. 9/234/8), ausschliesslich einseitig zugunsten der Ausgleichskasse besteht. Der Beschwerdeführer ist daher nicht berechtigt, anstelle der Bezahlung der Beitragsforderung die Verrechnung der Familienzulagen zu verlangen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. Juli 2024 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Dezember 2023) wird im Umfang von Fr. 3'375.90 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. Dezember 2023) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz