Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00057


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___ vollendete im Februar 2023 ihr 64. Altersjahr. Auf ihre Anmeldung für eine Altersrente hin (Urk. 7/154 ff.) sprach ihr die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 4. April 2024 mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente von monatlich Fr. 2'192.-- zu (Urk. 7/109). Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: Beitragsdauer 39 Jahre 10 Monate, angerechnete Beitragszeit 40 Jahre, Beitragsdauer des Jahrgangs 43 Jahre, Rentenskala 41 (Teilrente), angerechnete Erziehungsgutschriften 17.00 Jahre und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 80’850.-- (siehe auch ACOR-Berechnungsblatt Urk. 7/114-125). Die dagegen von der Versicherten am 8. Mai (Urk. 7/31) sowie ergänzend am 5. Juni 2024 (Urk. 7/25) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024 ab (Urk. 7/19 ff. = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024 erhob die Versicherte am 12. September 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Anrechnung von Einkommen bzw. entsprechender Beiträge aus den Jahren 1980, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1987 (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-256]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).

1.3    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H 176/03 vom 19. Oktober 2005).

    Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, sind lediglich in besonderen Fallkonstellationen der obligatorischen Versicherung unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG [Personen im Dienste der Eidgenossenschaft, gewisser internationaler Organisationen und bestimmter Hilfsorganisationen]). In Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG wird geregelt, unter welchen Bedingungen die obligatorische Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten werden kann.

1.4    Für jede betragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind. Im individuellen Konto wird die Beitragsdauer mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2319 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version ab 1. Januar 2024 [vormals Rz. 2317]).

1.5    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar vor Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV, in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, damit einer versicherten Person die Versicherteneigenschaften zugestanden werden könnten, müsse sie während des Zeitabschnittes versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen sein. Die Beschwerdeführerin habe in den 80er Jahren mehrmals mehrere Monate im Ausland verbracht und gemäss IK-Auszug nicht für alle Jahre durchgehend Beiträge bezahlt, weshalb sie für diese Zeit Lücken aufweise. Diese könnten teilweise aufgefüllt werden, da die Beschwerdeführerin Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs aufweise.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. September 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beitragsdauer für die Rentenberechnung sei zu korrigieren. Ihr seien für die Jahre 1980, 1981, 1982 und 1987 jeweils zwölf Monate, im Jahr 1983 drei Monate plus 9 Jugendmonate und im Jahr 1984 drei Jugendmonate anzurechnen. Sie habe sich in diesen Jahren zwar für kurze Sprachaufenthalte im Ausland aufgehalten, ihr Lebensmittelpunkt sei jedoch immer in der Schweiz gewesen. Die Ab- und Anmeldungen bei der Gemeinde seien reine Formalität gewesen. Diese dürften nicht als Hinweis dafür dienen, dass sie dauerhaft im Ausland gelebt hätte. Während der relevanten Zeiträume sei sie vielmehr regelmässig in der Schweiz tätig gewesen, unter anderem im elterlichen Betrieb, und habe in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet. Einzig in der Zeitperiode von Mai 1983 bis Februar 1984 sei sie für längere Zeit in Paris gewesen. Für diese Zeit mache sie auch keine Ansprüche geltend.


3.

3.1    Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» (Urk. 7/154 ff. Ziff. 6.1) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Wohnsitz auch ausserhalb der Schweiz gehabt habe, nämlich vom 15. Juni 1976 bis 15. Juni 1977 in Grossbritannien und vom 2. Mai 1983 bis 29. Februar 1984 in Frankreich, wobei sie in Frankreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. diesbezüglich auch Urk. 7/136). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte die Gemeinde Oberriet den Wegzug nach Frankreich am 2. Oktober 1981 und den Zuzug aus Frankreich am 15. Oktober 1984. Ausserdem informierte sie über weitere Weg- und Zuzüge der Beschwerdeführerin. Diese habe sich vom 17. April 1979 bis am 10. Juli 1981 nach Italien und vom 6. Juli 1987 bis am 30. September 1988 nach Griechenland abgemeldet. Am 18. Mai 1990 sei die Beschwerdeführerin schliesslich nach Zürich weggezogen (vgl. Urk. 7/142). Gegenüber der Beschwerdeführerin korrigierte die Gemeinde ihre Angabe insofern, als dass die Beschwerdeführerin am 10. Juli 1981 aus Frankreich (statt Italien) wieder in die Gemeinde zugezogen sei (vgl. Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass ihr Lebensmittelpunkt abgesehen von der Zeitperiode zwischen Mai 1983 und Februar 1984 stets in der Schweiz gewesen sei und sie sich nur für kurze Sprachaufenthalte im Ausland aufgehalten habe. Sie sei in den Jahren 1980 bis 1987 regelmässig in der Schweiz berufstätig gewesen und habe ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt, weshalb ihre Beitragspflicht insbesondere in den Jahren 1980, 1981, 1982 und 1987 erfüllt sei (Urk. 1 S. 1 f.).

3.2    Dem Acor-Berechnungsblatt (Urk. 7/114-125) und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 7/1-4) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Jahres 1984 in den Jahren 1980 bis 1987 jeweils ein beitragspflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkommen im Jahr 1980 lediglich aus den Monaten Oktober bis Dezember, im Jahr 1981 aus den Monaten Januar und Februar, im Jahr 1982 überwiegend aus den Monaten Juli und August, im Jahr 1983 lediglich aus dem Monat Januar und im Jahr 1987 ebenfalls aus den Monaten Januar und Februar (vgl. Urk. 7/4). Da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Gemeinde ihren Wohnsitz bis am 10. Juli 1981 und dann wieder vom 2. Oktober 1981 bis 15. Oktober 1984 in Frankreich hatte und sich am 6. Juli 1987 nach Griechenland abgemeldet hatte, liegen in diesen Jahren keine vollen Beitragsjahre im Sinne des oben in E. 1.3 Ausgeführten vor. Zwar widersprechen sich die Angaben der Gemeinde teilweise mit den Einträgen im IK-Auszug (Einkünfte in den Monaten Oktober 1980 bis Februar 1981 sowie in den Jahren 1982 und 1983), die Beschwerdeführerin gab jedoch wiederholt an, sich in diesen Jahren mehrfach im Ausland aufgehalten zu haben und sich jeweils bei der Gemeinde ab- und wieder angemeldet zu haben, wobei sie dies möglicherweise nicht zeitnah getan habe (vgl. E. 2.2; vgl. auch Schreiben vom 5. Juni 2024 [Urk. 7/25]). Insofern ist es nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Gemeinde stützte, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Belege vorbrachte, die überzeugend aufzeigten, dass die Einträge im Einwohnerregister falsch sind und der Gemeinde bei der Erfassung der elektronischen Daten ein Fehler unterlaufen war. Schliesslich ist den Akten diesbezüglich zu entnehmen, dass keine Dokumente oder Steuerunterlagen (mehr) vorliegen, die den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in dieser Zeitperiode klar belegen würden (vgl. Urk. 3/7). Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren massgeblich. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat entsprechend die Beschwerdeführerin zu tragen.

3.3    Für die Rentenberechnung der Beschwerdeführerin, die 1959 geboren wurde, sind die Jahre 1980 bis 2023 zu berücksichtigen. In den Jahren 1980, 1981 und 1987 erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein Einkommen, das das damalige Minimaleinkommen von Fr. 1’834.-- (1980 und 1981) resp. Fr. 2’751.-- (1987; vgl. hierzu Anhang I Ziff. 2.1.1 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2025) überstieg (vgl. Urk. 7/4). Es können der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 jedoch nur drei Monate (Oktober bis Dezember 1980 [Erwerbstätigkeit in der Schweiz]), im Jahr 1981 nur sechs Monate (Januar und Februar [Erwerbstätigkeit in der Schweiz] sowie Juli bis Oktober 1981 [Wohnsitz in der Schweiz]) und im Jahr 1987 nur sieben Monate (Januar bis Juli 1987 [Erwerbstätigkeit bzw. Wohnsitz in der Schweiz]) Versicherungszeit angerechnet werden, da sie in den übrigen Monaten dieser Jahre mangels Wohnsitzes bzw. mangels Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Die Beitragslücken in diesen Jahren können indes durch ein volles Beitragsjahr in den Jugendjahren (1978) sowie zwei Monate im Anspruchsjahr (2023) teilweise aufgefüllt werden.

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe für das Jahr 1982 von Februar bis Dezember Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet (Urk. 1), ist ihr nicht zu folgen. Im IK-Auszug ist zwar ein Einkommen von Fr. 500.-- und eine Beitragsdauer von Februar bis Dezember 1982 eingetragen (vgl. Urk. 7/4). Mit Blick auf die anderen im IK-Auszug eingetragenen Einkommen und insbesondere das allein im Januar 1983 beim gleichen Arbeitgeber erwirtschaftete Einkommen von Fr. 583.--, ist die Beitragsdauer von elf Monaten im Jahr 1982 mit einem Einkommen von Fr. 500.-- nicht plausibel. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr nicht in der Schweiz angemeldet war (vgl. E. 3.2 hiervor), mithin eine fast ganzjährige Erwerbstätigkeit in der Schweiz (ohne Wohnsitz in der Schweiz) nicht erstellt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ausgehend vom monatlichen Minimaleinkommen in der Höhe von Fr. 208.-- im Jahr 1982 (vgl. Anhang I Ziff. 2.1.1 RWL) eine Beitragsdauer von drei Monaten anrechnete.

    Insgesamt erweist sich die Berücksichtigung der versicherten Monate (sowie der erzielten Einkommen) bei der Rentenberechnung und die Vorgehensweise, wie sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vorgenommen und der Beschwerdeführerin in der Vernehmlassung (vgl. Urk. 6) nochmals detailliert aufgezeigt wurden, in allen Punkten als rechtens, weshalb an dieser Stelle – um Wiederholungen zu vermeiden – darauf vollumfänglich verwiesen werden kann.


4.

4.1    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, im Rahmen der voraussichtlichen Rentenberechnung im Jahr 2013 habe die Beschwerdegegnerin für die Jahre 1980 bis 1982 sowie 1985 bis 1987 die vollen Versicherungszeiten angerechnet. Darauf habe sie vertrauen dürfen (Urk. 1 S. 3).

4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

4.3    Zweifellos wurden in der Rentenvorausberechnung die Versicherungszeiten abgesehen für die Jahre 1983 und 1984 voll angerechnet (vgl. Urk. 7/230) und der Beschwerdeführerin eine Altersrente basierend auf der Rentenskala 43 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 7/229). Die Rentenvorausberechnung erfolgte gestützt auf die Angaben im Antragsformular (Antrag vom 4. November 2013, Urk. 7/239 ff.), unter anderem auf der Grundlage, dass sich die Beschwerdeführerin Mitte 1976 bis Mitte 1977 sowie während drei Monaten im Jahr 1978 in Grossbritannien, vom 2. Mai 1983 bis 29. Februar 1984 in Frankreich, im Jahr 1987 während drei Monaten in Spanien und schliesslich im Jahr 1988 teilweise in Griechenland aufgehalten habe (vgl. Urk. 7/244). Diese Annahme hat sich in der Folge jedoch nicht als korrekt herausgestellt, meldete die Gemeinde doch weitere Abwesenheiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1980 bis 1987 (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Rentenvorausberechnung darauf hingewiesen, dass die Auskunft ohne Gewähr und basierend auf den Angaben im Antragsformular erfolge (vgl. Urk. 7/226). Damit liegt keine vorbehaltlose Auskunft von der für die Rentenberechnung zuständigen Amtsstelle vor. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf die Rentenvorausberechnung Dispositionen getätigt hätte, die nicht mehr ohne Nachteile rückgängig zu machen wären. Dass sie die Berechnung als Grundlage für die finanzielle Planung im Alter hinzugezogen habe (Urk. 1 S. 3), reicht nicht aus, um einen Anspruch auf eine höhere als mit Verfügung vom 4. April 2024 (Urk. 7/109) bzw. Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024 (Urk. 2) festgesetzte Rentenleistung gestützt auf den Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Der blosse Verbrauch von Geldmitteln gilt nicht als relevante Disposition (BGE 142 V 259 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2021 vom 4. Februar 2022 E. 5.3).


5.    Demzufolge besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2024 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubStadler