Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00064
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 12. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angemeldet. Mit Verfügung vom 1. November 2023 (Urk. 6/107) setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des Versicherten als Nichterwerbstätiger für die Monate Januar bis Oktober 2018 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 91’576.-- und ein Reinvermögen von Fr. 53’882.-- auf Fr. 3'286.40 fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. November 2023 (Urk. 6/120) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Beiträge als Nichterwerbstätiger um jenen Betrag zu reduzieren, welcher dem an die ehemalige Ehefrau und die Kinder bezahlten Rentenanteil entspreche. Am 24. Oktober 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Innert der mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (Urk. 7) angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (vgl. Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauerte im vorliegend strittigen Jahr bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1 in der im Jahr 2018 gültigen Fassung).
1.3 Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Dabei werden das Vermögen und das mit 20 multiplizierte jährliche Renteneinkommen addiert; auf der Summe wird gemäss der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Beitragstabelle der Jahresbeitrag ermittelt. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten der Invalidenversicherung nach den Art. 36 und 39 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV).
1.4 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass eine Rückfrage bei der Kantonalen Steuerverwaltung ergeben habe, dass die Steuermeldung korrekt und rechtskräftig sei. Die Steuerverwaltung habe darauf hingewiesen, dass sich das gemeldete Renteneinkommen für das Jahr 2018 aus einer PK-Rente von Fr. 43'578.-- und einer übrigen Rente von Fr. 47'998.-- zusammensetze und das massgebende Renteneinkommen entsprechend Fr. 91'576.-- betrage.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, die vom Steueramt gemeldeten Leistungen aus der ersten Säule seien beim Renteneinkommen nicht berücksichtigt worden. Hingegen seien die Rente aus der 2. Säule und die übrigen Rentenleistungen beim Renteneinkommen zu berücksichtigen, wobei nicht massgebend sei, dass die Kinderrenten an die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers ausgerichtet worden seien, bestehe der Rentenanspruch doch beim Beschwerdeführer. Selbständigerwerbende könnten die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten ebenfalls nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen. Es rechtfertige sich nicht, Nichterwerbstätige diesbezüglich unterschiedlich zu behandeln.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beiträge für Nichterwerbstätige seien um jenen Betrag anteilsmässig zu reduzieren, welcher dem direkt an seine ehemalige Ehefrau beziehungsweise die Kinder bezahlten Rentenanteil entspreche. Das der Einschätzung zu Grunde liegende Renteneinkommen sei von Fr. 91'576.-- auf Fr. 50'000.-- zu reduzieren. Bei der Differenz handle es sich um Rentenzahlungen, die via seine ehemalige Ehefrau direkt an seine Kinder überwiesen worden seien. Gemäss Gerichtsentscheid seien die Kinderrenten und zusätzlichen Unterhaltszahlungen im Jahre 2018 direkt an seine ehemalige Ehefrau überwiesen worden.
3.
3.1 Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung (BGE 127 V 65; Urteile H 94/04 vom 26. Juli 2004 E. 2 sowie H 234/01 und H 233/01 vom 4. Februar 2002 E. 2d) sowohl in Bezug auf die Bemessung der von Selbständigerwerbenden als auch in Bezug auf die Bemessung der von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge erkannt, dass Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG beziehungsweise vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden können. Denn die Bestimmungen der AHV sehen weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Obwohl es im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspreche (vorgenanntes Urteil H 233/01 E. 2), so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum Abzug zuzulassen seien (BGE 127 V 74 E. 4d/dd).
3.2 Eine solche Entscheidung wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht getroffen. So wie Unselbständigerwerbende AHV-Beiträge auf ihrem Einkommen zu leisten haben, unabhängig davon, ob dieses anschliessend allenfalls für Unterhaltszahlungen verwendet wird, besteht nach der geltenden Rechtslage auch für Selbständige und für Nichterwerbstätige kein Raum, die an einen früheren Ehepartner oder an die gemeinsamen Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen vom beitragspflichtigen Einkommen auszunehmen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat damit für die Berechnung des Renteneinkommens des Beschwerdeführers im Jahr 2018 gestützt auf die Angaben der Kantonalen Steuerverwaltung Uri (Urk. 6/99, vgl. auch Urk. 6/82/2) zu Recht die Rente der Pensionskasse von Fr. 43'578.-- und die übrige Rente von Fr. 47'998.-- - nicht aber die Rente der Invalidenversicherung von Fr. 42'228.-- - berücksichtigt, ohne die an die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungswiese an die gemeinsamen Kinder ausgerichteten Renten- beziehungswiese faktisch Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Ob die Gelder direkt oder vom Beschwerdeführer an seine ehemalige Ehefrau oder an die gemeinsamen Kinder bezahlt wurden, ist dabei nicht von Belang, liegt doch der ursprüngliche Anspruch auf die Renten so oder anders beim Beschwerdeführer. Das Renteneinkommen beläuft sich somit - wie von der Beschwerdegegnerin korrekt verfügt (Urk. 6/107) - auf Fr. 91'576.-- für das Jahr 2018.
3.4 Nachdem keine Berechnungsfehler ersichtlich sind oder geltend gemacht wurden, ist von einer Beitragspflicht auf einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'885'402.-- für das Jahr 2018 auszugehen (vgl. Urk. 6/107). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer ist auf Art. 11 AHVG hinzuweisen, wonach Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar sind, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen bis auf die Höhe des Mindestbeitrages herabgesetzt werden können (Abs. 1), und wonach ein Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, erlassen werden kann, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist (Abs. 2).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher