Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00068
damit vereinigt
AB.2024.00069


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 11. Dezember 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Gubler & Gysler Rechtsanwälte

Schweizergasse 8, 8001 Zürich


gegen


Ausgleichskasse Handel Schweiz

Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Mit Beitragsverfügungen vom 20. März 2024 erfasste die Ausgleichskasse Handel Schweiz X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige und setzte gestützt auf die Angaben der Steuerbehörden die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2021 auf je Fr. 3'449.80 fest (Urk. 7/2a-2b). Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ am 8. April 2024 bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass X.___ von Januar bis Mai 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bereits Beiträge geleistet habe. Die Beitragspflicht von Y.___ sei durch die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau gedeckt. Des Weiteren seien die persönlichen Beiträge für jeden Ehegatten nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen (Urk. 7/3). Nach Überprüfung des Sachverhalts wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 21. August 2024 die Einsprache von X.___ (Urk. 7/9 = Urk. 2) sowie von Y.___ (Urk. 14/2) ab.


2.

2.1    Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 erhob X.___ am 25. September 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass für das Jahr 2021 keine Beiträge zu erheben seien. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-11]). In Ergänzung ihrer Beschwerde vom 25. September 2024 legte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. November 2024 (Urk. 10 und Urk. 12) zusätzliche Akten ins Recht (Urk. 9/4-5, Urk. 11, Urk. 13/7-8).

2.2    Y.___ erhob ebenfalls am 25. September 2024 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1 im Prozess Nr. AB.2024.00069 [=Urk. 14/1]). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erfolgte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 das Verfahren AB.2024.00068 betreffend, im Zuge dessen die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde beantragte (Urk. 6).

2.3    Der Prozess Nr. AB.2024.00069 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse Handel Schweiz wurde mit Verfügung vom 26. November 2024 mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2024.00068 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2024.00069 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 15) und dessen Akten wurden als Urk. 14/1-6 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.

2.4    Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin zu den Eingaben der Beschwerdeführenden Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 18, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 19/1-13]), was den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2025 (Urk. 21), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 22).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstigkeit ausüben (Abs. 1). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter, das heisst das 65. Altersjahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 AHVG), erreichen (Abs. 1bis), in der bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. zum Referenzalter der Frauen für die Übergangsjahrgänge 1960 bis 1963 die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]).

    Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG).

1.2.2    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

1.2.3    Nichterwerbstätige Beitragspflichtige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt 413 Franken (Stand 2021), zuzüglich der Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie an die Erwerbsersatzordnung (Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 413 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).

    Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

1.3    Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).

    Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (Rz. 2035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2026).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass der ursprüngliche Lohn im Jahr 2021 über Fr. 15'372.-- wieder storniert wurde, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen habe, welche nicht AHV-pflichtig seien (Urk. 2, Urk. 14/2).

2.2    Die Beschwerdeführenden brachten dagegen in ihren Beschwerden vom 25. September 2024 im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe erst ab Mai 2021 Krankentaggelder bezogen und sei von Januar bis April 2021 erwerbstätig gewesen. Damit habe sie für das Jahr 2021 bereits Beiträge geleistet, welche inklusive der Arbeitgeberbeiträge mehr als die Hälfte der Beiträge bereits abdeckten. Die Beiträge der Beschwerdeführerin würden auch die Beitragspflicht des Beschwerdeführers abdecken, weshalb beide zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet seien (Urk. 1, Urk. 14/1).

2.3    Mit Eingaben vom 21. Oktober (Urk. 8), 5. und 20. November 2024 (Urk. 10, Urk. 12) brachten die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin habe für die Periode vom 20. August 2018 bis 30. April 2021 eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 18'024.90 für rückwirkende Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin erhalten. Wegen dieser Gutschrift habe die Arbeitgeberin eine Korrektur im IK-Auszug der Beschwerdeführerin vornehmen lassen, wobei Fr. 15'372.80 im Jahr 2021 und der restliche Betrag in der Höhe von Fr. 2'748.25 im Jahr 2023 abgezogen worden seien. Hätte die Arbeitgeberin die Rückzahlung anteilsmässig im IK-Auszug korrigieren lassen, wäre im Jahr 2021 ein Betrag von Fr. 1'815.-- abzuziehen gewesen. Selbst unter diesen Voraussetzungen seien für das Jahr 2021 mehr als die Hälfte der Beiträge gedeckt.

2.4    Hierzu äusserte die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2025 (Urk. 18), auf dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 2021 kein AHV-pflichtiges Einkommen eingetragen gewesen, weshalb bei der Erstellung der Beitragsverfügung 2021 kein Lohn habe berücksichtigt werden können.


3.

3.1    Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr für die Monate Januar bis April 2021 anfänglich ein Einkommen von Fr. 15'372.-- verbucht wurde, das später wieder storniert wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Einkommen als Nichterwerbstätige von Fr. 31'000.-- (ausgehend von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'600'000.-- [vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2b]; vgl. auch Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2021, S. 30) im IK-Auszug eingetragen (vgl. Urk. 7/4).

    Ob die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis April 2021 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist nicht entscheidend, denn wenn eine versicherte Person einerseits Taggelder der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung, anderseits einen (beitragspflichtigen) Lohn erhält, besteht AHV-rechtlich eine nicht dauernd volle Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV, sofern diese nicht während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.3).

3.2    Die Beschwerdeführerin verwies auf den Lohnausweis der Stadt Z.___ vom 11. Januar 2022, wonach sie von Januar bis April 2021 ein Einkommen von Fr. 15'372.-- erzielt habe und darauf Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere den doppelten Mindestbeitrag, geleistet habe (Urk. 7/7; vgl. E. 2.2 f.). Damit kann ihr eine Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten angerechnet werden, womit die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermochte, dass ihre Tätigkeit dauernd war und während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit ausgeübt wurde (Art. 28bis Abs. 1 AHVV; E. 1.3 vorstehend). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist deshalb bei der am 27. Januar 1959 geborenen beitragspflichtigen (vgl. E. 1.2.1) versicherten Beschwerdeführerin eine Vergleichsrechnung vorzunehmen.

3.3    Die Beitragssätze für die AHV/IV/EO beliefen sich im Jahr 2021 auf total 10,6 % des massgebenden Lohnes (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 IVG i.V.m. Art. 1bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], Art. 27 EOG i.V.m. Art. 36 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV], jeweils Stand 2021), was bei einem Gehalt von brutto Fr. 15'373.-- Beiträge (zusammen mit denen ihres Arbeitgebers) von Fr. 1'629.54 ergibt. Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 3'286.-- (Fr. 1'643.-; vgl. Urk. 7/2b) nicht erreicht, weshalb sie Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu bezahlen hat, unabhängig davon, ob sie mit ihrem Erwerbseinkommen in den Monaten Januar bis April 2021 den doppelten Mindestbeitrag bezahlt hat oder nicht. Für die Beitragspflicht als Erwerbstätige genügt die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein nicht in jedem Fall, kann der Bundesrat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten erhöhen, wenn diese – wie vorliegend die Beschwerdeführerin nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.2.3 vorstehend).

3.4    Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können jedoch verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse, die für die Erhebung der Nichterwerbstätigenbeiträge zuständig ist, die vom Erwerbseinkommen entrichteten Beiträge nachzuweisen (Art. 30 Abs. 2 AHVV). Das kann durch die Vorlage von Lohnabrechnungen, aus denen der Beitragsabzug hervorgeht, oder durch eine Bestätigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse geschehen, welche die betreffenden Beiträge erhoben hat. Sind beim Erlass der Verfügung die anzurechnenden Beiträge bekannt, so sind nur noch die geschuldeten Beiträge in Rechnung zu stellen (Rz. 2140 ff. WSN). Mit Blick auf den Lohnausweis zur Steuererklärung 2021 (Urk. 7/7) besteht eine starke Vermutung, dass die Arbeitgeberin für die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 im Ausmass ihrer (reduzierten) Tätigkeit bei der Stadt Z.___ Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, abgerechnet und bezahlt hat (vgl. Urk. 7/4). Dass im IK-Auszug der Beschwerdeführerin das erzielte Erwerbseinkommen durch ein hypothetisches Einkommen als Nichterwerbstätige ersetzt wurde, ändert daran nichts. Laut für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Verwaltungsweisung, hat die Beitragsverfügung den Hinweis zu enthalten, dass von Erwerbseinkommen entrichtete Beiträge an den Beitrag angerechnet werden können, den die Versicherten wie Nichterwerbstätige schulden (vgl. Rz. 2124 WSN). Dieser Hinweis fehlt in der Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 (Urk. 7/2b) und es geht aus den Akten, insbesondere der Differenzabrechnung (vgl. Urk. 7/2c), auch nicht hervor, dass die mit der SVA Zürich abgerechneten Lohnbeiträge berücksichtigt worden wären.

3.5    Angesichts dessen, dass der am 26. August 1957 geborene Beschwerdeführer nichterwerbstätig ist und eine ganze IV-Rente bezieht, welche nicht AHV-pflichtig ist, hat er für die Periode 2021 ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin ihr erzieltes Erwerbseinkommen im Jahr 2021 auf ihre Beiträge anrechnen darf. Die eigenen Beiträge als Nichterwerbstätiger gelten nach dem Gesetzeswortlaut nur als bezahlt, sofern der Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag als Erwerbstätiger leistet (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, E. 1.2.1 vorstehend), was vorliegend nicht der Fall ist.


4.    Die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2021 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Angaben der Steuerbehörden (Urk. 7/1) haben die Beschwerdeführerenden nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge ist daher nicht näher einzugehen.

5.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 (Urk. 2) ist insoweit aufzuheben, als die in der Periode 2021 vom Arbeitgeber geleisteten Lohnbeiträge nicht berücksichtigt wurden. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Beitragsforderung der Beschwerdeführerin – nach Abklärung der Höhe der bereits geleisteten Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse – neu zu berechnen und festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    Der den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheid vom 21. August 2024 (Urk. 14/2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    

6.1    Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, die nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert zu bemessen ist.

6.2    Rechtsanwalt Oskar Gysler machte mit Honorarnote vom 1. April 2025 einen Aufwand von total 8.67 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 2'412.45 geltend (Urk. 25). Darin eingeschlossen ist unter anderem auch die Redaktion der Einsprache. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit. g ATSG umfasst jedoch nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflegeverfahren (Georg Wilhelm in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, § 34 Rz. 12). Ferner wurde der Zeitaufwand für diverse E-Mails und Schreiben an die Arbeitgeberin geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist resp. die keinen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hatten.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 4-seitigen Beschwerdeschrift, der 2-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 1 Stunde für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 2 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit den Beschwerdeführenden noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 5 Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte sowie unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens (zur Hälfte) auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 21. August 2024 insoweit aufgehoben, als damit die in der Periode 2021 geleisteten Lohnbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) nicht berücksichtigt wurden. Die Ausgleichskasse hat nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen die bereits auf dem Lohn 2021 bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge dem als Nichterwerbstätige zu bezahlenden Betrag anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Ausgleichskasse Handel Schweiz

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler