Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00070
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 30. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender (Allrounder von Waldarbeiten bis Autoservice) angeschlossen (vgl. Urk. 16/5). Mit Beitragsverfügung vom 10. Mai 2022 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2018 auf Fr. 2'707.15 (einschliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Urk. 16/92) fest. Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 28. Juni 2021 zugrunde (Urk. 16/85), mit welcher dieses der Ausgleichskasse – gestützt auf eine Ermessensveranlagung – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 288'000.-- gemeldet hatte. Gegen diese Verfügung erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Einsprache (Urk. 16/94), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2024 guthiess im Sinne, als dass sie die angefochtene Verfügung durch eine neue, einsprachefähige Verfügung gleichen Datums (vgl. Urk. 16/132) ersetzte, welche sie in ihrem Einspracheentscheid bestätigte (Urk. 16/130 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 26. September 2024 (Urk. 1) sowie vom 12. Oktober 2024 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 26. August 2024 sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 seien neu zu berechnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Gleichzeitig wurden der Beschwerdegegnerin die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. November (Urk. 12) und 1. Dezember 2024 (Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer am 5., 6. und 20. März 2025 (Urk. 20, Urk. 22, Urk. 23), am 28. Mai 2025 (Urk. 26) sowie am 30. Juni 2025 (Urk. 28) erneut vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin jeweils in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 25, Urk. 27, Urk. 30).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid zwar mit «Gutheissung» betitelte und auch im Dispositiv die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022, in der persönliche Beiträge für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 2'707.15 erhoben wurden (vgl. Urk. 16/92), guthiess (Urk. 2). Gleichzeitig bestätigte sie im Dispositiv die neu erlassene Verfügung vom 26. August 2024, in der sie vom Beschwerdeführer auf unveränderter Grundlage persönliche Beiträge von unverändert Fr. 2'707.15 für das Jahr 2018 forderte (vgl. Urk. 16/132). Entgegen ihrer Entscheidung verneinte sie damit im Dispositiv unter anderem eine neue Bemessung der Beiträge. Verfügungen sind rechtsprechungsgemäss nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. Wiederkehr, in ATSG-Kommentar, 5. Auflage 2024, N 13 zu Art. 49 mit Hinweis auf BGE 141 V 255 E. 1.2, 132 V 74 E. 2, 120 V 496 E. 1a). Angesichts dessen, dass dem im Einspracheverfahren sinngemäss gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 16/94) nicht entsprochen wurde, erfolgte keine Gutheissung der Einsprache, sondern vielmehr wies die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich ab. Dementsprechend erfolgt im vorliegenden Verfahren die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids.
3.
3.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
3.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
3.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sinngemäss vor, dass er mit der Bemessung der Beitragshöhe nicht einverstanden sei. Die Sozialbeiträge «aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften, berechnet aus legal aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuern im Sinne von Vermögensnachbesteuerungen beim Eigentumsbeschränker/in» seien zu bereinigen (Urk. 1, Urk. 6).
4.2 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2024 (Urk. 14) erwog die Beschwerdegegnerin, die vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Zahlen seien für die AHV-Beitragsfestsetzung massgeben und verbindlich. Der Beschwerdeführer habe weder sein Einkommen belegende Unterlagen eingereicht noch Ausführungen zur Höhe seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemacht. Das geschätzte Einkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- sei als moderat zu bezeichnen. Nach Abzug des unselbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau resultiere ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 34'600.--. Dass die Steuertaxation auf offensichtlichen Fehlern beruhe, sei nicht ersichtlich. Damit sei das gemeldete Einkommen für die Kasse verbindlich.
5.
5.1 Das kantonale Steueramt schätzte das steuerbare Einkommen der Ehegatten im Jahr 2018 auf Fr. 40'000.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 288'000.--, nachdem diese keine Steuererklärung eingereicht hatten (vgl. Urk. 16/85). Diese Zahlen fanden Eingang in die Steuermeldung vom 28. Juni 2021 (Urk. 16/85). Gemäss dem Einspracheentscheid Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer 2018 vom 3. November 2020 entspricht dies auch dem satzbestimmenden Einkommen bzw. Vermögen (Urk. 16/146), was vom Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 bestätigt wurde (Urk. 16/148). Das gemeldete Einkommen ist für die Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich (E. 3.3 f. vorstehend).
5.2 Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Gericht seine Sichtweise zu Grundstückgewinnsteuern und Handänderungen sowie zu Zusatzleistungen zur AHV/IV. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass «geerbt ergänzende Vermögenssteuern § 41 StG & aufgeschobene Grundstückgewinnsteuern § 42 StG, plus Entgelt aus öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken & Liegenschaften Art. 5 Abs. 2 RPG / 26 BV, zu Amtes wegen per sofort, finanziell zu bereinigen» seien (Urk. 26, vgl. auch Urk. 1, Urk. 6, Urk. 12, Urk. 17). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen zur Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuer im Zusammenhang mit der Festsetzung des massgeblichen beitragspflichtigen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nicht von Belang und irrelevant sind. Soweit er auf die «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten für öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken und Liegenschaften» hinweist, die es zu bereinigen gilt (Urk. 1 und Urk. 6), bleibt völlig unklar, was damit gemeint ist und welchen Einfluss diese «Sozialbeiträge aus entgeltlichen Dienstbarkeiten» auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im Beitragsjahr 2018 hatten. Sachbezogene Ausführungen hierzu fehlen gänzlich.
Davon abgesehen entspräche eine Neufestlegung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden das in der Steuereinschätzung nach Ansicht des Beschwerdeführers falsch eingeschätzte Erwerbseinkommen basierend auf der definitiven Steuerveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2018 zu korrigieren hätte. Jede rechtskräftige Steuertaxation hat jedoch die Vermutung für sich, sie entspreche den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es bleibt kein Raum für eine weitere nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht, zumal das vom Steueramt für das Beitragsjahr 2018 gemeldete Einkommen in etwa mit dem letzten gestützt auf eine Normalveranlagung gemeldeten Einkommen im Jahr 2005 übereinstimmt (vgl. Urk. 16/8). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Ermessensveranlagung als verheiratet erfasst. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin von einem ermessensweise festgesetzten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 40'000.-- ausgegangen. Hiervon hat sie das unselbständige Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von brutto Fr. 6'427.-- bzw. netto Fr. 6'027.-- (vgl. Urk. 15) ausgeschieden und ein selbständiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 33'937.-- angenommen. Dieses Vorgehen gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit erweisen sich die dem Beschwerdeführer auferlegten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2018 als rechtens.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
6.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
6.3 Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ist abzuweisen, da der Beschwerdeführer offensichtlich in der Lage war, seine Rechte ohne rechtlichen Beistand vor Gericht selbständig und fristgerecht wahrzunehmen, und weder die Prozessaussichten noch der drohende Eingriff in die Rechtsposition als hoch noch die sich stellenden Rechtsfragen als schwierig zu taxieren waren, weshalb es an der Notwendigkeit auf anwaltliche Vertretung mangelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler