Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00072


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 8. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1984 geborene X.___ ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, - nachdem im zuvor bestellten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) für die Jahre 2013 und 2015 keine Beiträge verbucht waren (vgl. Urk. 6/11/2-6) - am 26. April 2023 (Urk. 6/11/1) um «Korrektur» dieser Beitragslücken. Daraufhin teilte ihm die Ausgleichskasse am 17. Mai 2023 (Urk. 6/12) mit, dass eine rückwirkende Rechnungsstellung der AHV-Beiträge für die Jahre 2013 und 2015 wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. Auf eine dagegen am 4. Juni 2023 (Urk. 6/13/5) erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss AB.2023.00037 vom 21. Juni 2023 mangels Anfechtungsobjekts mit dem Hinweis, dass die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an die Ausgleichskasse überwiesen werde, nicht ein (Urk. 6/13/1-4). Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_460/2023 vom 7. September 2023 (Urk. 6/15) nicht ein.

1.2    Unter Verweis auf die besagten Urteile ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse am 1. Oktober 2023 (Urk. 6/19) um Erlass einer Verfügung betreffend «Berichtigung» des Auszugs aus dem individuellen Konto. Am 8. Dezember 2023 (Urk. 6/22) mahnte er die Ausgleichskasse. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/23/3-4) gelangte er an das hiesige Gericht und beantragte sinngemäss, es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Nachdem die Ausgleichskasse am 20. Februar 2024 eine entsprechende Verfügung erlassen hatte (vgl. Urk. 6/29 S. 2), schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Beschluss AB.2024.00014 vom 7. März 2024 (Urk. 6/30) als gegenstandslos geworden ab.

1.3    Am 28. März 2024 (Urk. 6/27) versandte die Ausgleichkasse die fragliche Verfügung an die korrekte Adresse des Versicherten. Am 16. April 2024 (Urk. 6/41) erhob er dagegen Einsprache. Mit Eingabe vom 30. Juni 2024 (Urk. 6/42/5) gelangte der Versicherte an das hiesige Gericht und machte geltend, dass die Ausgleichskasse nicht auf seine Einsprache geantwortet habe. Das Gericht nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwere entgegen und wies diese mit Urteil AB.2024.00046 vom 16. Juli 2024 (Urk. 6/42/1-4) ab.

1.4    Mit Entscheid vom 11. September 2024 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die gegen ihre Verfügung vom 28. März 2024 erhobene Einsprache ab.


2.    Am 29. September 2024 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Möglichkeit, die Beiträge für die Jahre 2013 und 2015 nachzahlen zu können. Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 (Urk. 5) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 4. November 2024 (Urk. 8) äusserte sich der Beschwerdeführer erneut.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Gemäss der im Jahre 2013 und 2015 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; seit 1. Januar 2024 in Art. 3 Abs. 1bis AHVG geregelt) beginnt für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Art. 16 Abs. 1 AHVG).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 28. März 2024 (Urk. 6/45/20-21) verneinte die Ausgleichskasse die Möglichkeit einer Nachzahlung bzw. Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2013 und 2015 infolge Verjährung.

    Mit Verweis auf die Verfügung und die darin angeführte Begründung der Verjährung wies die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (Urk. 2) ab und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2015 im Kanton Aargau wohnhaft und in den Jahren 2013 und 2015 per 31. Dezember nicht (an einer Lehranstalt im Kanton Zürich) immatrikuliert gewesen sei, weshalb die Ausgleichskasse SVA Aargau zuständig gewesen wäre.

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 29. September 2024 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Hinweise darauf gegeben, dass mit seinen Beiträgen irgendetwas nicht in Ordnung sein könnte und er hätte reagieren müssen. Er sei weder über die Lücken noch darüber informiert worden, dass Auszüge angefordert werden könnten, und auch nicht darüber, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bestehe. Nach Art. 39 Art. 52b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) müssten die Ausgleichskassen von Beitragspflichtigen nicht geleistete Beiträge per Rechnung einfordern und nötigenfalls durch Verfügung festsetzen. Diese Schritte seien durch die SVA Zürich für die Jahre 2013 und 2015 nicht erfolgt. Er verlange, dass anerkannt werde, dass im vorliegenden Fall aufgrund eines Mangels, für den er nicht verantwortlich sei, kein Anlass bestanden habe, eher zu reagieren. Folglich verlange er, dass ihm aus dem festgestellten Mangel kein Schaden entstehe. Zum Beispiel indem er die nicht erhaltenen Rechnungen für die fehlenden Beiträge erhalte und einzahlen könne (Ziff. 5-7).


3.

3.1    Der am 7. September 1984 (Urk. 3/4) geborene Beschwerdeführer hat in den Jahren 2013 und 2015 keine Beiträge an die AHV/IV entrichtet, obwohl er ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Beitragslücke kann nicht mehr geschlossen werden (E. 1.2.1), selbst wenn sie auf ein Verschulden oder einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist (BGE 100 V 154 E. 2a und 3c). Bei der in Art. 16 Abs. 1 AHVG verankerten Fünfjahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, welche weder aufgeschoben noch unterbrochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2019 E. 3; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage, Art. 16 Rz 1 f.). Es ist im Übrigen unerheblich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine Beiträge bezahlt hat. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 39 AHVV eine Ausgleichskasse, die davon Kenntnis erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Ausgenommen davon ist jedoch ausdrücklich - wie dies auch in Art. 39 Abs. 1 2. Satz AHVV explizit festgehalten ist - die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AVHG. Vorbehalten bleibt das Recht auf den Schutz von Treu und Glauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_793/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1    Zu klären bleibt, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag für die Jahre 2013 und 2015 gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich entrichten kann. Konkret zu prüfen ist, ob er sich erfolgreich auf eine fehlende Auskunft der Ausgleichskasse berufen kann.

    Er machte diesbezüglich geltend, dass er weder über die Lücken noch darüber informiert worden sei, dass Auszüge angefordert werden könnten oder eine Verjährungsfrist von fünf Jahren bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe von ihm die Beiträge für die Jahre 2013 und 2015 weder per Rechnung eingefordert noch dafür eine Verfügung erlassen (E. 2.2).

3.2.2    Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

3.2.3    Im vorliegenden Fall lagen der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer als Student Beiträge zahlte (ab 2010; vgl. Urk. 6/2), keine Anhaltspunkte vor, die sie hätten erkennen lassen müssen, dass sich dieser in einer Situation befand, in der er Gefahr lief, einen Leistungsanspruch zu verlieren, da sie weder vom Beschwerdeführer selbst noch von einem Dritten drauf hingewiesenen worden wäre, dass dieser keine Beitragsrechnungen für die Jahre 2013 und 2015 erhalten hätte. Im Übrigen gibt es keine allgemeine Verpflichtung, alle Personen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt der AHV/IV angehören, systematisch daraufhin zu überprüfen, ob sie Beitragslücken für einen früheren Zeitraum aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.2). Daher kann der kantonalen Ausgleichskasse nicht vorgeworfen werden, den Beschwerdeführer nicht über diesen Punkt informiert zu haben.

    Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bereits im damaligen Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgefallen sein, dass ihm die Ausgleichskasse keine Rechnungen für die Jahre 2013 und 2015 zugestellt hatte. So wurden ihm denn jeweils Fragebögen für die Beiträge der Jahre 2010-2012 und 2014, nicht jedoch solche für die Jahre 2013 und 2015, zugestellt und von ihm ausgefüllt (vgl. Urk. 6/2-6). Bereits im Begleitschreiben des Fragebogens für das Beitragsjahr 2010 wurde er auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Beiträge nur fünf Kalenderjahre nachbezahlt werden können und Beitragslücken zu definitiven Rentenkürzungen führen könnten sowie, dass gesetzliche Mindestbeiträge zu entrichten sind (für das Jahr 2010: Fr. 475.--; Urk. 6/3/2). Den entsprechenden Fragebogen füllte der Beschwerdeführer denn auch am 17. Dezember 2012 aus und unterzeichnete ihn (Urk. 6/3/1). Er selbst gab in seinem Schreiben vom 26. April 2023 (Urk. 6/11/1) an, in seiner Studienzeit von 2010 bis 2015 in gut fünf Jahren lediglich drei Mal eine Rechnungsaufforderungen erhalten zu haben und entsprechend am 2. Oktober 2012 und am 2. September 2013 je Fr. 498.40 und am 3. August 2015 Fr. 504.-- Beträge, welche den Mindestbeiträgen entsprachen, einbezahlt zu haben. Allein aus dem Umstand, dass er in fünf Jahren nur dreimal Beiträge in der Höhe von Mindestbeiträgen entrichtet hat, musste ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er damit nicht die notwendigen Beiträge für die gesamte Studienzeit von fünf Jahren bezahlt haben konnte. Dies hätten dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Anlass genug sein müssen, sich über eine genügende Beitragsleistung betreffend die Beitragsjahre 2013 und 2015 bei der Ausgleichskasse zu erkundigen. Eine weitergehende Auskunftspflicht traf die Beschwerdegegnerin nicht.

    Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


4.    Hinsichtlich möglicher Beitragslücken ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (sogenannte Jugendjahre) zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden (Art. 52b Abs. 1 AHVV); vgl. dazu auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Auflage, Art. 29ter Rz 6). Gemäss IK-Auszug vom 5. April 2023 (Urk. 6/11/4-5) erzielte er in den Jahren 2003 (Fr. 6'107.--) und 2004 (Fr. 12'664.--) - Jahre vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres des 1984 geborenen Beschwerdeführers - Einkommen, mit welchen er die damaligen Mindestbeiträge entrichtete (vgl. Urk. 6/11/6), und er war wohl auch ganzjährig versichert. Damit liegen in den Jahren 2003 und 2004 Beitragsjahre in den Jugendjahren vor, welche potentiell geeignet sind, die entsprechenden Beitragslücken aufzufüllen.


5.    Wie es sich unter den gegebenen Umständen mit der Zuständigkeit der Ausgleichskassen in den Jahren 2013 und 2015 (Zürich oder Aargau) verhält, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrem materiellen Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (E. 2.1) hinwies, kann nach dem Ausgeführten offenbleiben.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubMüller