Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00074


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

















Sachverhalt:

1.    Mit Schreiben vom 3. Februar 2023 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der X.___ AG mit, dass das Auftragsverhältnis zwischen ihr und Y.___ nicht als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei und dass sie das an diesen ausbezahlte Honorar mit der Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 14/82). Mit E-Mail vom 26. Mai 2023 teilte die X.___ AG der Ausgleichskasse mit, dass sie kein Schreiben erhalten habe und dass Y.___ nicht bei ihr angestellt sei (Urk. 14/90). Die Ausgleichskasse erwiderte der X.___ AG mit Schreiben vom 30. Mai 2023, dass das ursprüngliche Schreiben fälschlicherweise an deren alte Adresse geschickt worden sei und stellte es ihr in der Beilage erneut zu (Urk. 14/92). Mit Schreiben vom 18. November 2023 teilte sie der X.___ AG erneut mit, dass Y.___ nicht als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei (Urk. 14/101), woraufhin die X.___ AG mit E-Mail vom 21. November 2023 wiederum geltend machte, dass Y.___ nicht bei ihr angestellt sei (Urk. 14/100).

    Mit Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 vom 14. Februar 2024 erhob die Ausgleichskasse unter Einbezug der an Y.___ ausbezahlten Fr. 2'640.-- von der X.___ AG höhere Lohnbeiträge (Urk. 14/110). Die X.___ AG erhob dagegen am 21. Februar 2024 per E-Mail (Urk. 14/111) und - nach einer Rückmeldung der Ausgleichskasse vom 6. August 2024 (Urk. 14/124) - am 8. August 2024 erneut per E-Mail Einsprache (Urk. 14/126). Mit Einschreiben vom 9. August 2024 wies die Ausgleichskasse die X.___ AG darauf hin, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet und nicht unterschrieben sei. Sie setzte ihr eine Frist bis am 16. September 2024 an, um die Einsprache zu verbessern und drohte ihr an, dass sie sonst auf die Einsprache nicht eintrete (Urk. 14/128). Nach unbenutztem Ablauf der Frist trat die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. September 2024 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 26. September 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Vorinstanz habe ihr eine Bestätigung auszustellen, aus welcher hervorgehe, dass Y.___ nicht bei ihr angestellt sei. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 4) setzte das Sozialversicherungsgericht der X.___ AG unter Hinweis auf eine fehlende hinreichende Begründung der Beschwerde eine Frist von 20 Tagen an, um die Beschwerde zu verbessern und sich insbesondere mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten sei, auseinanderzusetzen. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Urk. 7) machte die X.___ AG geltend, dass sie das Schreiben vom 9. August 2024 nie erhalten habe, womit die Vorinstanz auf ihre Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten sei. Am 13. Dezember 2024 beantragte die Ausgleichskasse unter Hinweis auf den Zustellnachweis für das Einschreiben vom 9. August 2024 (Urk. 13), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin liess die ihr daraufhin angesetzte Frist zum Einreichen einer Replik unbenutzt verstreichen (Urk. 15-16), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Wird die Einsprache schriftlich erhoben, muss sie die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Eine fotokopierte oder per Telefax oder E-Mail übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig im Original zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Einsprache vom 8. August 2024 gewichtige Mängel gehabt habe, weshalb sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2024 eine Frist bis am 16. September 2024 angesetzt habe, um ihre Einsprache zu verbessern. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge nicht vernehmen lassen. Auf die Einsprache sei deshalb nicht eingetreten worden.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt sie ergänzend fest, gemäss Zustellnachweis (Urk. 13) sei der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 9. August 2024 am 13. August 2024 zugestellt worden. Da diese innert der darin angesetzten Frist keine unterzeichnete und verbesserte Einsprache eingereicht habe, sei androhungsgemäss und zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten worden.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe kein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2024 erhalten, wodurch sie auch keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu Unrecht auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Im Übrigen sei Y.___ nicht bei ihr angestellt (Urk. 1 und Urk. 7).


3.    Mit E-Mail vom 26. Mai (Urk. 14/90) und 21. November 2023 (Urk. 14/100) und - nachdem die Beschwerdegegnerin ihr die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 vom 14. Februar 2024 zugestellt hatte - mit E-Mail vom 21. Februar (Urk. 14/111) und 8. August 2024 (Urk. 14/126) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass Y.___ nicht bei ihr angestellt sei. Mit Einschreiben vom 9. August 2024, versandt am 12. August 2024, wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Einsprache nicht ausreichend begründet und nicht unterschrieben sei. Sie setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis am 16. September 2024 an, um die Einsprache zu verbessern und drohte ihr an, dass sie sonst auf die Einsprache nicht eintrete (Urk. 14/128). Dieses Vorgehen ist mit Blick auf Art. 10 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 ATSV (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht zu beanstanden. Das Einschreiben wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2024 zugestellt (Urk. 13). Diese liess sich innert der angesetzten Nachfrist nicht vernehmen, verbesserte die Einsprache mithin nicht, und machte erst im vorliegenden Verfahren geltend, das Einschreiben vom 9. August 2024 nicht erhalten zu haben (Urk. 7), was nachgewiesenermassen nicht zutrifft. Das erst mit Beschwerde vom 26. September 2024 vorgebrachte Rechtsbegehren und dessen Begründung erfolgten damit offensichtlich verspätet, die Einsprache wurde auch nicht rechtzeitig rechtsgenüglich unterschrieben. Die Beschwerdegegnerin ist entsprechend - wie von ihr angedroht (Urk. 14/128) - auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher