Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00075


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959 (Urk. 5/169), war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen und als solcher beitragspflichtig. Mit definitiver Verfügung vom 19. Dezember 2023 (Urk. 5/161) forderte die Ausgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger für das Jahr 2020 in Höhe von Fr. 2'682.10 (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Kosten für Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrensspesen und abzüglich bereits getätigter Einzahlungen). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. Dezember 2023 (Urk. 5/160) zugrunde, mit welcher dieses der Ausgleichskasse für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 0.-- sowie ein massgebendes beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'446'034.-- gemeldet hatte.

    Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 erhob X.___ am 21Dezember 2023 Einsprache (Urk. 5/165), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. August 2024 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2024 erhob X.___ am 3Oktober 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Überprüfung.

    Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b).

    Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde vom 3. Oktober 2024 den Einspracheentscheid vom 28. August 2024 an. Dieser umschreibt das Prozessthema respektive bestimmt den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand. Gegenstand des Einspracheentscheides sind einzig die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für das Jahr 2020. Auf Vorbringen des Beschwerdeführers, welche nicht damit in Zusammenhang stehen (vgl. Urk. 1; z.B. : «Der schleichende Mord muss vor diesem Verfahren behandelt werden», «Die Verkürzung der Lebensjahre bedeutet eine Senkung der Rentendauer», «Meine Klage auf Schadenersatz für die 13 Jahre dauernde Menschenjagd und für das Hacken vom Gehirn», «Der Missbrauch (flächendeckend) der Elektromagnetik muss geahndet werden», etc.), ist daher nicht einzutreten.


2.

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 3 AHVG in der hier anwendbaren Fassung (2020) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).

2.2.2    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV [Fassung 2020]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

2.2.3    Die Beiträge (der Nichterwerbstätigen) werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes sei die Steuermeldung für das Jahr 2020, welche per 31. Dezember 2020 ein beitragspflichte Vermögen von Fr. 1'446'034.-- ausweise, korrekt und rechtskräftig. Verzugszinsen seien zu bezahlen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Nichterwerbstätige hätten auf auszugleichende Beiträge, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen würden und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres folgenden Kalenderjahres entrichtet würden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahres folgenden Kalenderjahres, Verzugszinsen zu entrichten (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) - sofern überhaupt ein massgeblicher sachlicher Zusammenhang seiner Argumentation mit dem Gehalt des Einspracheentscheides und somit dem vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand besteht (vgl. dazu E. 1 vorstehend) - u.a. geltend: «Es verstösst gegen Treu und Glauben (BV) lohnfinanzierte Beiträge zu verlangen, wenn man einer Person das Arbeiten verweigert» sowie «Diese [Gegenforderung], müsse im eventuellen Fall mit der Forderung der Gegenpartei verrechnet werden» (S. 2).


4.    Nicht gänzlich nachvollziehbar ist, was der Beschwerdeführer damit gemeint haben könnte, es verstosse gegen Treu und Glauben lohnfinanzierte Beiträge zu verlangen, wenn man einer Person das Arbeiten verweigere. Sollte es jedoch so aufzufassen sein, als er es nicht als gerechtfertigt empfindet, dass auch von Nichterwerbstätigen persönliche Beiträge nach dem AHVG erhoben würden, ist darauf hinzuweisen, dass dies die gesetzliche Konzeption der AHV als Volksversicherung, welche auf dem Prinzip der versicherungstechnischen Solidarität beruht (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.3), so vorsieht (vgl. E. 2.2 sowie Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 3 Rz 1). In dem Sinne handelt es sich bei den Beiträgen der Nichterwerbstätigen auch nicht um eine Steuer, welche nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BV abschliessend geregelt ist, sondern um einen Versicherungsbeitrag, dem bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Leistungsanspruch gegenübersteht. Dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch ist und es nicht im Belieben des Einzelnen steht, sich versichern zu lassen oder nicht, ändert daran nichts.

    Hinsichtlich einer allfälligen Verrechnung mit einer Gegenforderung ist zu bemerken, dass nach Lehre und Rechtsprechung Bürger gegenüber Verwaltungsbehörden grundsätzlich keine Verrechnung allfälliger eigener Forderungen mit geschuldeten Abgaben erklären können.

    Dass die persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 – etwa in masslicher Hinsicht aufgrund eines Rechenfehlers - unzutreffend festgesetzt oder berechnet worden wären, macht der Beschwerdeführer alsdann nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Grundlage für das in der Steuermeldung angegebene beitragspflichte Vermögen von Fr. 1'446'034.-- bildet die vom Beschwerdeführer in seiner Steuererklärung 2020 eigenhändig gemachte Angabe über sein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 1'446'034.-- (Urk. 5/190 S. 2). Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubMüller