Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00078


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 11. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Frey

Frey & Jud Rechtsanwälte

Klausstrasse 43, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 24. Oktober 1958, unterzeichnete am 25. August 2022 einen Antrag für eine Vorausberechnung für eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/11). Am 31. August 2022 orientierte die Ausgleichskasse die Versicherte darüber, dass die Rentenvorausberechnung sobald wie möglich zugestellt werde, dies aber bis zu drei Monaten dauern könne (Urk. 7/13). Mit einem weiteren Schreiben gleichentags bat die Ausgleichskasse die Versicherte, sich für den definitiven Bezug der Altersrente anzumelden, da sie bereits im November 2022 das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren erreiche und die Rentenvorausberechnung bis zu drei Monate dauern könne (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 14. September 2022 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die Rentenvorausberechnung betreffend die vorgesehene ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2’390.-- ab November 2022 inklusive Übersicht und Merkblätter zu (Urk. 7/18).

1.2    Mit E-Mail vom 1. August 2024 gelangte die Versicherte an die Ausgleichskasse und hielt unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. September 2022 fest, sie habe im Schreiben vom 25. August 2022 unter Punkt 8 schriftlich festgehalten, dass sie die Rente bis April 2024 aufschieben möchte (Urk. 7/19). Mit Schreiben vom 2. August 2024 teilte die Ausgleichskasse mit, dass aufgrund des seit Oktober 2022 erreichten ordentlichen Referenzalters die definitive Anmeldung für die Altersrente auszufüllen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass ein Aufschub spätestens ein Jahr nach Entstehen des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden müsse (Urk. 7/21). Am 13. August 2024 unterzeichnete die Versicherte das Formular Anmeldung für eine Altersrente (Urk. 7/22). Am 17. August 2024 führte die Versicherte aus, sie habe noch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Antrag auf die Rentenvorausberechnung gestellt und in diesem Antrag auf Seite 6 unter Punkt 8 den Aufschub bis April 2024 verlangt (Urk. 7/22/12).

1.3    Mit Verfügung vom 30. August 2024 (Urk. 7/26) wies die Ausgleichskasse den Antrag der Versicherten um Aufschub der Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, die Anmeldefrist für einen Aufschub sei am 31. Oktober 2023 abgelaufen. Aus diesem Grund könne auf dem Rentenbetrag kein Zuschlag gewährt werden. Die Rente werde daher ab 1. November 2022 ohne Zuschlag ausbezahlt.

    Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2024 (Urk. 7/29/11) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. September 2024 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2024 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 26. September 2024 sei aufzuheben und es sei der Aufschub der Altersrente bis am 30. Juni 2025 zu gewähren. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. Dezember 2024 (Urk. 11) und Duplik vom 16. Januar 2025 (Urk. 13) sowie in den weiteren Eingaben vom 18. März 2025 (Urk. 16) und vom 3. April 2025 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Die Rechtsschriften wurden den Parteien gegenseitig zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, in der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (AHVG), haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG).

1.2    Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre auf-schieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; gültig bis 31. Dezember 2023]).

1.3    Art. 39 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2024: Abs. 4) verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV). Wenn innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 Satz 3 AHVV).


1.4

1.4.1    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

1.4.2    Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozial-versicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozialversicherungsgerichte wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Beweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen nicht durchgehend verwirklicht werden.

    Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c/bb).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass ihr am 29. August 2022 der Antrag für eine Rentenvorausberechnung zugestellt worden sei. Darin sei mitgeteilt worden, dass die Berechnung mit einem Aufschub kalkuliert werden soll. Am 14. September 2022 habe sie die Übersicht der provisorischen Rentenvorausberechnung mit dem Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug» zugestellt. Bereits am 31. August 2022 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie sich für eine Altersrente mit dem Formular «Anmeldung für eine Altersrente» anmelden müsse. Die Anmeldung für eine Altersrente hätten sie darauf erst am 21. August 2024 erhalten. Für einen Aufschub hätte die Anmeldung mit Aufschub aber bis 31. Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse eingereicht werden sollen. Soweit die Beschwerdeführerin nun geltend mache, die Anmeldung für eine Altersrente sei bereits am 1. Oktober 2022 bei ihr eingereicht worden, sei eine solche Anmeldung nicht auffindbar und eine rechtzeitige Anmeldung könne damit nicht nachgewiesen werden.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1 S. 2 f.), sie habe im Hinblick auf den kommenden Rentenalterseintritt den Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 25. August 2022 eingereicht. Dabei habe sie die Berechnung unter Berücksichtigung des Aufschubs der Altersente um zwei Jahre bis April 2024 beantragt, weil sie bis dahin bei ihrem Arbeitgeber habe tätig bleiben können. Mit Schreiben vom 31. August 2022 sei sie über die Bearbeitungsdauer von bis zu drei Monaten von der Beschwerdegegnerin informierte worden. Mit dem gleichentags verschickten Schreiben sei sie von der Beschwerdeführerin gebeten worden, sich für den Bezug der definitiven Altersrente anzumelden, da sie das ordentliche Rentenalter bereits im November 2022 erreiche. Daraufhin habe sie die Anmeldung für eine Altersrente vom 1. Oktober 2022 eingereicht, dies wiederum mit dem ausdrücklichen Antrag auf Aufschub der Altersrente.

    Am 14. Oktober 2022 habe sie die Beschwerdegegnerin telefonisch kontaktiert, um nach dem Stand der Dinge zu fragen, und dabei die Information erhalten, dass eine Rentenvorausberechnung erfolgt sei, welche ihr offenbar nicht zugestellt worden sei. Im Nachgang an dieses Telefonat habe die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 14. Oktober 2022 versendet und die Kopie der Rentenvorausberechnung vom 14. September 2022 beigelegt, da sie dieses wie erwähnt noch nicht erhalten hatte. Darin werde zwar Bezug auf den Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 25. August 2022 genommen und es sei mitgeteilt worden, dass die Altersrente monatlich Fr. 2‘390.-- betrage. Dies, obschon der Antrag auf Rentenvorausberechnung ausdrücklich den Aufschub der Altersrente um zwei Jahre enthalten habe. Weil sie aber die Altersrente habe aufschieben wollen und diese Anmeldung bereits erfolgt sei, habe sie diese Berechnung so stehen lassen (S. 3). Nachdem sie keine Ablehnung des Antrags auf Altersrente mit Aufschub bis im April 2024 vom 1. Oktober 2022 und auch keine Rentenauszahlungen erhalten habe, sei sie auch nicht davon ausgegangen, dass der Aufschub von der Beschwerdegegnerin nicht akzeptiert und registriert worden sei. Mit Schreiben vom 2. August 2024 habe die Beschwerdegegnerin Bezug auf einen Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 1. August 2024 genommen und sie mit Verweis auf das Erreichen des Referenzalters seit Oktober 2022 gebeten, die beigelegte definitive Anmeldung für eine Altersrente ausgefüllt zu retournieren. Weiter habe sie sie darauf hingewiesen, dass die Anmeldung für einen Aufschub spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden müsse. Am 13. August 2024 habe sie eine neue Anmeldung für eine Altersrente eingereicht, um einen weiteren Rentenaufschub bis am 30. Juni 2025 zu verlangen, weil sie das Anstellungsverhältnis mit dem bestehenden Arbeitgeber habe verlängern können. Mit dem Schreiben vom 2. August 2024 habe sie die Übersicht über die erfolgte Korrespondenz verloren und das Schreiben vom 17. August 2024 verfasst. Am 30. August 2024 sei sie über die Bearbeitung der Anmeldung für die Altersrente ab November 2022 informiert worden. Gleichentags sei verfügt worden, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der Altersrente nicht erfüllt seien (S. 4).

    Sie habe damit die Anmeldung für den Aufschub der Altersrente mit dem Einreichen des korrekten Formulars innert Frist abgegeben. Dass die Beschwerdegegnerin diese Anmeldung nicht finde, dürfe ihr nicht zu Last gelegt werden. Die Beschwerdegegnerin habe diverse Fehler gemacht (S. 5). So sei sie mit einer Ausnahme stets mit dem falschen Namen angeschrieben worden. Das Schreiben vom 14. September 2022 sei ihr nicht zugestellt worden. Am 30. August 2024 habe die Beschwerdegegnerin sie sodann über die Bearbeitung der Anmeldung für eine Altersrente ab November 2024 informiert und zugleich die widersprechende Verfügung betreffend Abweisung des Rentenaufschubs verfasst. Der angefochtene Entscheid vom 26. September 2024 hätte auch per Einschreiben verschickt werden sollen, sei aber aufgrund eines internen Fehlers der Beschwerdegegnerin jedoch mit der regulären Post verschickt worden. Vor diesem Hintergrund sei nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Altersrente mit Aufschub um zwei Jahre vom 1. Oktober 2022 erhalten habe (S. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin den Aufschub ihrer Alters-rente rechtzeitig schriftlich erklärt hat.


3.

3.1    Bei der Erklärung gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die naturgemäss nur Wirkungen entfaltet, wenn sie vom Erklärungsadressaten empfangen wurde beziehungsweise hätte empfangen werden können. Werden empfangsbedürftige Erklärungen zur Übermittlung der Schweizerischen Post übergeben, trägt der Absender das Risiko, dass die Post die Erklärung dem Erklärungsempfänger aus welchen Gründen auch immer (etwa Verlust der Sendung) nicht zustellt (vgl. dazu etwa E. 3.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012, wonach empfangsbedürftige Willenserklärungen auf Risiko des Erklärenden reisen).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sie die von der Beschwerdeführerin mit Datum vom 1. Oktober 2022 versehene «Anmeldung für eine Altersrente» mit dem Antrag auf Aufschiebung der Altersrente (vgl. Urk. 3/6) nicht, jedenfalls nicht in der hierfür erforderlichen Frist, erhalten hat. Aus dem Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass der entsprechende Antrag auch erst seit 17. September 2024 (Urk. 7/29/1-11 [Aktenverzeichnis Dok.-Eing.-Datum]) bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig ist und der Einsprache vom 17. September 2024 (Urk. 7/29/11) beigelegt wurde.

3.3    

3.3.1    Dass die Aufgabe des Antrags innert Frist mit eingeschriebener Sendung und Empfangsbestätigung erfolgte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hält sie fest, dass sie den Antrag mit A-Post an die Beschwerdegegnerin versendet habe. Damit kann der Beweis des Empfangs derselben durch die Beschwerdegegnerin aber selbst dann nicht als erbracht gelten, wenn die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Aufgabe zur Post rechtsgenüglich nachweisen könnte, besteht doch nach den vorstehenden Ausführungen immer die Möglichkeit, dass die Erklärung auf dem Postweg untergegangen ist.

3.3.2    Eine andere Sachdarstellung erschliesst sich auch aus den Akten nicht. Im Gegenteil. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 25. August 2022 eingereicht und in diesem Formular unter Punkt 8.2 auf Seite 6 angegeben hat, dass sie die Rente zwei Jahre bis April 2024 aufschieben möchte (Urk. 7/11). Dieses Formular mit dem klaren Titel «Antrag für eine Rentenvorausberechnung» (Nr. 318.282) ersetzt aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, nicht den schriftlichen Antrag auf Aufschiebung der Altersrente, welcher mit dem Formular «Anmeldung für eine Altersrente» (Nr. 318.370) hätte vorgenommen werden müssen. Dies musste auch der Beschwerdeführerin klar sein, nachdem dies im Merkblatt 3.04 «Flexibler Rentenbezug» festgehalten ist und im Formular der Rentenvorausberechnung unter Ziffer 8 darauf hingewiesen wird (vgl. Urk. 7/11/6). Das entsprechende Merkblatt wurde der Beschwerdeführerin sodann auch im Zusammenhang mit der Übersicht der Rentenvorausberechnung vom 14. September 2022 zugestellt (Urk. 7/18). Mit dem Antrag auf Vorausberechnung der Altersrente konnte selbstredend keine Anmeldung für einen Rentenaufschub einhergehen, weil damit lediglich die voraussichtliche Rentenhöhe abgefragt wurde und dies allenfalls Auswirkungen auf den Entscheid hatte. Eine verbindliche Anmeldung für einen Rentenaufschub ist darin nicht zu erblicken.

    Von der irrtümlichen Annahme, dass mit dem Antrag der Rentenvorausberechnung auch die Frist für die Anmeldung des Rentenaufschubs gewahrt sei, ging die Beschwerdeführerin aber offensichtlich aus. Denn im E-Mail vom 1. August 2024 (Urk. 7/19) wurde als Beleg für den Antrag auf Aufschiebung der Altersrente auf das von ihr ausgefüllt Formular zur Rentenvorausberechnung vom 25. August 2022 hingewiesen und eine Kopie dieses Dokuments als Beleg für die rechtzeitige Geltendmachung eingereicht (vgl. Urk. 7/20). Diese Sachdarstellung bestätigte sie selbst in ihrem Schreiben vom 17. August 2024 (Urk. 7/22/12), nachdem sie vorgängig im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2024 darauf hingewiesen worden war, dass sie einen Antrag auf Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehen des ordentlichen Rentenanspruchs hätte geltend machen müssen (Urk. 7/21). Im vorerwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 2024 hielt sie dazu gar wörtlich fest: «Da ich von Ihnen damals nur auf meine telefonische Anfrage (Brief vom 14.10.2022) eine Kopie von Ihrem Schreiben, datiert vom 14.09.2022 erhalten habe und nicht ein Formular zum Ausfüllen für eine Aufschiebung, bin ich davon ausgegangen, dass dies für die Aufschiebung genügt.» (Urk. 7/22/12).

    Die erst später, d.h. nach Erlass der Verfügung vom 30. August 2024, in der Einsprache vom 15. September 2024 (Urk. 7/30/11) erfolgte Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie am 1. Oktober 2022 auch eine ordentliche Anmeldung zum Rentenaufschub eingereicht habe, ist damit offensichtlich widersprüchlich und nicht glaubhaft.

3.4    Damit ist weder eine rechtzeitige Aufgabe der Anmeldung zum Rentenaufschub noch der Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin in der hierfür erforderlichen Frist bewiesen. Die Folgen hat nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 des Zivilgesetzbuches) die Beschwerdeführerin zu tragen hat.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evelyne Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef