Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00080


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 20. Mai 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Bingisser Treuhand AG

Kobiboden 63, 8840 Einsiedeln


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Die vormals ab Februar 2020 in Y.___ (Kanton Z.___) ansässig gewesene X.___ AG (vgl. Urk. 7/1-2) war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/6). Per Januar 2022 verlegte die X.___ AG ihren Sitz in den Kanton A.___ (B.___, später C.___; vgl. Urk. 7/17-18), weshalb die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto per Dezember 2021 aufhob (Urk. 7/19). Seit 1. Februar 2023 führt die X.___ AG eine im Handelsregister des Kantons Z.___ eingetragene Zweigniederlassung (in Y.___, vgl. Urk. 7/22 und 7/43). Für die Abrechnung der Beiträge an die Familienausgleichskasse der Zweigniederlassung wurde die X.___ AG (Hauptsitz) von der Ausgleichskasse der SVA Zürich ab Januar 2022 als Arbeitgeberin erfasst (Urk. 7/31). Nachdem die Ausgleichskasse die X.___ AG mehrfach zur Einreichung einer Lohndeklaration für das Jahr 2022 aufgefordert hatte (einschliesslich erlassener Mahnung, vgl. etwa Urk. 7/33 und Urk. 7/38), nach in der Folge zwischen der Ausgleichskasse und der X.___ AG bzw. D.___ von der Bingisser Treuhand AG geführter Korrespondenz, im Rahmen welcher die Ausgleichskasse die X.___ AG darauf hingewiesen hatte, dass eine Vollmacht für die Bingisser Treuhand AG fehle (Urk. 7/38) und nachdem weder eine Lohndeklaration 2022 noch eine Vollmacht eingegangen war, erliess die Ausgleichskasse am 3. Juni 2024 eine an die X.___ AG gerichtete Bussenverfügung, mit welcher sie dieser eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.-- auferlegte (Urk. 7/54). Dagegen erhob D.___ von der Bingisser Treuhand AG im Namen der X.___ AG am 13. Juni 2024 Einsprache (per E-Mail; Urk. 7/57). Mit Schreiben vom 14. August 2024 setzte die Ausgleichskasse der X.___ AG eine 30-tägige Frist, eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen (Urk. 7/62), welches Schreiben die Ausgleichskasse nachdem dieses durch die Post retourniert worden war - am 20. August 2024 an die neue Adresse der X.___ AG (nun C.___) sandte (Urk. 7/63-64). Am 9. Oktober 2024 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache vom 13. Juni 2024 nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG hierorts mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 Beschwerde mit den Anträgen auf Eintreten auf die Einsprache vom 13. Juni 2024 und Überprüfung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 (1.) unter Kostenfolge zulasten der Sozialversicherungsanstalt (2.; Urk. 1 S. 1).

    Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die X.___ AG reichte in der Folge keine Replik ein, was der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitgegenstand bildet die Bussenverfügung vom 3. Juni 2024. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Einer Partei soll aus der fehlerhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Erreicht eine mangelhafte Zustellung ihren Zweck, setzt der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) der Möglichkeit, sich auf Formmängel zu berufen, Schranken (BGE 122 I 97  E. 3a/aa S. 99; Urteil 2C_408/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid wurde an die Zweigstelle der X.___ AG in Y.___ (statt an den Hauptsitz in C.___) adressiert. Tatsächlich war jedoch die X.___ AG in B.___ (später C.___), mithin die Gesellschaft, der die Zweigstelle angehört, Partei im fraglichen Einspracheverfahren. Weil eine Zweigniederlassung über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und ihr somit die Parteifähigkeit abgeht, wird in solchen Fällen praxisgemäss von einer unrichtigen Parteibezeichnung ausgegangen, welche heilbar ist (vgl. BGE 120 III 11 E. 1). Vorliegend hat die X.___ AG (Hauptsitz) vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erlangt und dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Daher und da sie selber nicht geltend macht, dass ihr aus der Eröffnung des Entscheids an die Adresse ihrer Zweigniederlassung in Y.___ ein Nachteil erwachsen sei, erübrigen sich Weiterungen in diesem Zusammenhang.

1.3    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr am 13. Juni 2024 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist oder ob die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache an diese zurückzuweisen ist. Soweit in der Beschwerde auch die Überprüfung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt wird, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass trotz der Aufforderung vom 14. August 2024, erneut verschickt am 20. August 2024, eine Vollmacht zur Einsprache vom 13. Juni 2024 nachzureichen, keine Vollmacht eingegangen sei. Damit könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass sie das Schreiben vom 20. August 2024 nicht erhalten habe. Auch lägen ihr keine Beweismittel vor, welche belegten, dass die Unterlagen verschickt worden seien (Urk. 1).

2.3    In ihrer Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 14. August bzw. vom 20. August 2024 am 22. August 2024 der Post übergeben und – so der entsprechende Zustellnachweis der Post - am Freitag 23. August 2024 zugestellt worden sei. Innert der angesetzten Frist sei keine verbesserte Einsprache nachgereicht worden, insbesondere keine Vollmacht der Bingisser Treuhand AG. Androhungsgemäss sei daher auf die Einsprache nicht eingetreten worden (Urk. 6).


3.    

3.1    Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG).

3.2    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).


4.     

4.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass die Einsprache vom 13. Juni 2024 allein von D.___ von der Bingisser Treuhand AG unterzeichnet wurde (Urk. 7/57). Ebenfalls ist unbestritten, dass keine Vertretungsvollmacht in den Akten der Beschwerdegegnerin lag. Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. August 2024 angesetzten Frist keine rechtsgültige Vollmacht nachreichte. Von der Beschwerdeführerin bestritten wird allein der Erhalt des Schreibens vom 14. August 2024. 

4.2    Aus den mit der Vernehmlassung aufgelegten und der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vollständig zur Einsicht zugestellten Akten (vgl. Urk. 8) geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die Beschwerdeführerin durch die Bingisser Treuhand AG gegen die Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/54), der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. August 2024 eine Frist von 30 Tagen ansetzte, um eine Vollmacht zugunsten der Bingisser Treuhand AG einzureichen. Die Beschwerdegegnerin verband diese Aufforderung mit der Androhung, dass ohne Verbesserung der Einsprache auf diese nicht eingetreten werde (Urk. 7/62). In der Folge wurde das Schreiben vom 14. August 2024 – der Empfänger konnte seitens der Post unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden durch die Post retourniert (Urk. 7/63), worauf die Ausgleichskasse das Schreiben am 20. August 2024 (Postaufgabe 22. August 2024) nach Ermittlung der aktuellen Adresse der Beschwerdeführerin (C.___) mit eingeschriebener Briefsendung nochmals zu Post gab (Urk. 7/64). Die Briefsendung wurde so die Sendungsinformation der Post – am 23. August 2024 zugestellt (aufgrund eines Nachsendeauftrags in E.___; vgl. Urk. 7/79).

4.3    Dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2024 entsprechend der Sendungsinformation der Post am 23. August 2024 effektiv zugestellt wurde, wird von der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die ihr zugestellten Akten replicando nicht mehr in Frage gestellt (vgl. Aktenrücksendung der Beschwerdeführerin ohne diesbezügliche Ausführungen; Urk. 10). Weiterungen zur Frage, ob und gegebenenfalls wann dieses der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, erübrigen sich deshalb. Ergibt sich somit aufgrund der Akten, dass das Schreiben vom 14. August 2024 der Beschwerdeführerin am 23. August 2024 zuging, begann die 30-tägige - grosszügig anberaumte - Frist zur Einreichung der einverlangten Vollmacht am 24. August 2024 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie lief demzufolge am 23. September 2024 - unbenutzt - ab. Dass die Beschwerdegegnerin, nachdem innert der hierzu angesetzten Frist keine Vollmacht eingegangen war, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird, am 9. Oktober 2024 auf die Einsprache nicht eintrat, ist damit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der gegen den Nichteintretensentscheid erhobenen Beschwerde führt.

4.4    Bei diesem Verfahrensausgang erfolgt keine materielle Beurteilung der Bussenverfügung vom 3. Juni 2024 (vgl. E. 1.3. hiervor).




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bingisser Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann