Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00086
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 19. November 2024
in Sachen
X.___ LTD
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der falsch berechneten Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 1).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse Verzugszinsen zu entrichten.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Differenzrechnung (Lohnbeiträge 01.07.-30.09.2023) vom 22. November 2023 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 23. November 2023, sondern am 23. Dezember 2023 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 22. Dezember 2023 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 23. November 2023 zu leisten, da die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2023 datiert (Urk. 3/1). Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten.
4. Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen.
Die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ LTD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher