Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00087


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. November 2024 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 (Urk. 2). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufgrund der falsch berechneten Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 1).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.2    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten.


3.    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung für das 4. Quartal 2023 (01.10.-31.12.2023) vom 5. Dezember 2023 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Januar 2024, sondern am 10. Januar 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 10. Januar 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 31. Dezember 2023 endete (Urk. 3/1). Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten.


4.    Die offensichtlich aussichtslose Beschwerde ist ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, Y.___, Zweigniederlassung Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 sowie Urk. 3/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher