Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00089


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    

    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf eine entsprechende Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 7/177) mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (Urk. 7/175) die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2022 festgesetzt und in der Folge dessen Einsprache vom 22. Oktober 2024 (Urk. 7/178) mit Entscheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 2) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe vom 20. November 2024 (Urk. 1), mit der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2024 (Urk. 2) erheben liess mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2022,

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 10. Dezember 2024 (Urk. 6)

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 16. November 2022 (Prozess Nr. AB.2022.00063) die Grundzüge der Beitragsfestsetzung dargelegt wurden, namentlich die (weitgehende) Bindung des Sozialversicherungsgerichts an rechtskräftige Steuertaxationen erläutert wurde;

    in Erwägung, dass

    die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

    vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 zu Recht gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 65’400., ein investiertes Eigenkapital von Fr. 0. und aufzurechnende persönliche Beiträge von Fr. 7'266.65, mithin gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 72'600. festgesetzt hat (vgl. Urk. 7/175 und Urk. 7/177),

    es nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der Regel den Steuerbehörden obliegt, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer

    und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln,

    die Angaben der Steuerbehörden hierüber für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV),

    nach der Rechtsprechung jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung begründet, dass sie der Wirklichkeit entspreche,

    das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, wobei blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation hiezu nicht genügen,

    die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen),

    der Beschwerdeführer diesbezüglich vortragen liess (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin von einem viel zu hohen Einkommen ausgegangen sei, weil er eine unzutreffende Steuererklärung eingereicht habe, indem fälschlicherweise ein Bruttoumsatz von Fr. 65'400. anstelle eines Reingewinns von Fr. 32'275. deklariert worden sei,

    die von der Beschwerdegegnerin zur Beitragsfestsetzung verwendeten Faktoren auf der Meldung des Kantonalen Steueramtes (Urk. 7/177) beruhen, die ihrerseits auf der Steuererklärung (vgl. Urk. 7/180) des Beschwerdeführers basiert,

    dabei jedoch zu beachten ist, dass die (ursprüngliche) Steuererklärung 2022 (Urk. 7/180) offensichtlich falsch ist, weil bei fehlendem Vermögen (Schulden in der Höhe von Fr. 16'200. [Ziffern 34 und 35]) Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens von Fr. 29'734. [Ziff. 16.3] abgezogen wurden,

    sich aus den Akten zwanglos ergibt, dass es sich bei diesen Kosten um die Geschäftsauslagen des Beschwerdeführers handelt (Urk. 7/180/6),

    damit ein Umstand vorliegt, der steuerrechtlich (weil es letztlich auf das steuerbare Einkommen ankommt [Ziff. 25 beziehungsweise Ziff. 27] und es in der Steuererklärung keine Rolle spielt, wo die Abzüge gemacht werden) belanglos ist, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, weil die Beschwerdegegnerin vom Wert von Ziff. 2.1 (ohne Abzüge) ausging,

    daraus folgt, dass das erkennende Gericht vorliegend nicht an die Steuermeldung gebunden ist, der angefochtene Entscheid, da er auf einem offensichtlich zu hohen gemeldeten Erwerbseinkommen basiert, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführer für das Jahr 2022 neu festsetze;

    in weiterer Erwägung, dass

    nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer), sowie nach dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 7 GebV SVGer),

    nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

    demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;




erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zwecks Neuverfügung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubStocker