Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00091


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1. X.___, geboren am 11. Juli 1947, bezieht seit 1. August 2012 eine Altersrente der AHV, die ihm durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ausgerichtet wird (Urk. 5/10). Am 29. September 2024 reichte der Versicherte einen Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter ein (Urk. 5/48/1-4). Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies die Ausgleichskasse den Antrag ab mit dem Hinweis, dass die einmalige Neuberechnung nur für Versicherte gelte, die am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten, was bei ihm, da er dieses bereits im Juli 2017 vollendet habe, nicht der Fall sei (Urk. 5/47). Die dagegen am 23. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 5/51) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 erhob der Versicherte am 28. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Möglichkeit zu geben sei, die Altersrente neu berechnen zu lassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung des Art. 29bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) kann eine rentenberechtigte Person, die nach Erreichen des Referenzalters AHV-Beiträge entrichtet hat, einmal eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen. Bei der Neuberechnung werden die Erwerbseinkommen berücksichtigt, welche die rentenberechtigte Person während der zusätzlichen Beitragsdauer erzielt und auf denen sie Beiträge entrichtet hat. Nach Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge begründen keinen Anspruch auf eine Rente. Gemäss Abs. 4 können unter näher erläuterten Voraussetzungen Beitragslücken geschlossen werden mit Beiträgen, die die rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einzahlt.

1.2    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) lit. b. «Berücksichtigung der nach Erreichen des Referenzalters geleisteten Beiträge» können Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, die AHV-Reform 2021 sei am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit ihr sei die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter eingeführt worden. Bleibe eine versicherte Person über das Referenzalter hinaus erwerbstätig und bezahle sie weiterhin AHV-Beiträge, so könnten dieses Erwerbseinkommen und die entsprechenden Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Neuberechnung könne dabei nicht nur für die ab 1. Januar 2024 erstmals entstehenden Altersrenten gestellt werden, sondern auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten. Die entsprechenden Beitragszeiten könnten aber nur berücksichtigt werden, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Da der Beschwerdeführer aber das 70. Altersjahr am 11. Juli 2017 vollendet habe, bestehe kein Anspruch auf eine einmalige Neuberechnung der Altersrente.

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Berechtigung zur Erstellung dieses Antrages altersabhängig sein müsse. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) dürfe niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Durch die Regelung entstehe eine Diskriminierung von ihm und anderen Versicherten, die über das Referenzalter arbeiten würden und ihre Beiträge an die AHV regelmässig entrichtet hätten, die aber wegen ihres Alters keine Berechtigung für eine Neuberechnung der AHV-Rente mehr geltend machen könnten. Diese Ungerechtigkeit sei zu beseitigen.




3.    

3.1    In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 wie folgt entschieden (E. 6):

    «Die Übergangsbestimmungen halten unmissverständlich fest, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen können. Der Umkehrschluss, dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet hat, ist offensichtlich (so im Übrigen ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin zitierte Botschaft des Bundesrats zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019 [BBl 2019 6386 Ziff. 5.2, 6396]) und bedurfte keiner expliziten Erwähnung im Gesetz. Es kann folglich keine Rede davon sein, der Gesetzgeber habe Konstellationen wie jene der Beschwerdeführerin übersehen und die Regelung bliebe diesbezüglich jede Antwort schuldig. Damit verbietet sich die Annahme einer vom Richter zu füllenden echten Gesetzeslücke. Dass indessen eine unechte Lücke vorliegen und die Berufung auf den Wortsinn der Norm einen Rechtsmissbrauch darstellen würde (vgl. dazu E. 3.2 hievor), ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. […]

    Damit ist grundsätzlich auch nicht näher auf die vom kantonalen Gericht verneinte Frage einzugehen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Immerhin sei aber mit der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass Änderungen von Erlassen zwangsläufig bewirken, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Lichte des Rechtsgleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu stellen (vgl. BGE 150 V 105 E. 6.3; 127 V 448 E. 3b).»

3.2    Die Überlegungen des Bundesgerichts gelten auch im vorliegenden Fall. Zusammenfassend ergibt sich dazu, dass die Übergangsbestimmungen unmissverständlich festhalten, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, berechtigt sind, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG zu verlangen. Dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet hat, ist vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt. Damit verbietet sich auch die Annahme einer vom Richter zu füllenden Gesetzeslücke und die rechtsanwendende Behörde ist an diese Gesetzesbestimmung gebunden (Art. 190 BV). Ergänzend ist zur Zulässigkeit solcher Regelungen im Sozialversicherungsrecht allgemein zu bemerken, dass Altersgrenzen und Stichtage zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, der administrativen Praktikabilität und der finanziellen Stabilität von Reformen unerlässlich und zulässig sind. Solche Regelungen führen zwangsläufig zu Härtefällen, was aber für sich allein keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstellt (vgl. BGE 127 V 448 E. 3b).

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine einmalige Neuberechnung der Altersrente verneint.

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef