Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00092


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Y.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979 (Urk. 7/3/1), ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, welches die Ausführung von Trocken-, Gipser-, Maler- und Tapezierarbeiten bezweckt (Urk. 7/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025). Er ist seit der Aufnahme der Tätigkeit am 1. September 2020 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/3/1, Urk. 7/10/1). Mit der Steuermeldung vom 5September 2023 meldete das kantonale Steueramt Z.___ der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2020 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 68'715.-- sowie ein per 31. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 52'611.-- (Urk. 7/103). Beim gemeldeten Einkommen rechnete die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf. Dies führte zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von (gerundet) Fr. 76'300.--. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbender für die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2020 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit der definitiven Beitragsverfügung vom 5. September 2023 auf total Fr. 8'374.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/104). Die von X.___ dagegen am 21. September 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/111/13) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3Oktober 2024 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1, Postaufgabe am 23. Oktober 2024, Urk. 7/130/1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 28. November 2024, Urk. 3). Der Beschwerdeführer beantragte, dass sein Anliegen noch einmal geprüft werde (Urk. 1).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 13Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-137). Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/104), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass die Steuerbehörden das für die Berechnung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital ermitteln würden. Die Steuermeldung sei für sie verbindlich. Aus diesem Grund sei eine Anpassung des Einkommens 2020 aufgrund der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 21. September 2023 eingereichten Bilanz nicht möglich (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Einsprache dargelegt habe, dass das steuerbare Einkommen im Steuerverfahren hätte reduziert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin sei darauf aber nicht eingegangen. Er beantrage daher, dass sein Anliegen nochmals geprüft werde (Urk. 1).

    Mit Einsprache vom 21. September 2023 hatte der Beschwerdeführer insbesondere vorgebracht, die Beschwerdegegnerin stelle auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2020 in der Höhe von Fr. 68'715.-- ab, wie es bereits vom Steueramt veranlagt worden sei (Urk. 7/111/13). Er habe Einsprache gegen die Steuerveranlagung erhoben, welche mit Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z.___ vom 30. November 2022 abgewiesen worden sei (Urk. 7/111/13, Urk. 7/111/47-53). Es müsse aber beachtet werden, dass er seine selbständige Tätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen und Investitionen getätigt habe. Damals habe er zwei Fahrzeuge gekauft. Er reiche die beiden dazugehörigen Kaufverträge sowie den Bankauszug ein. Daraus werde ersichtlich, dass sein Einkommen um einiges tiefer (als von Steueramt veranlagt) ausgefallen sei (Urk. 7/111/13).

2.3    Dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Z.___ vom 30. November 2022 ist zu entnehmen, dass dieses das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers nach Prüfung der Buchhaltung unter Miteinbezug des Beschwerdeführers mit Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2020 vom 12. April 2022 auf Basis der am 5. April 2022 eingereichten Jahresrechnung festgesetzt hat (Urk. 7/111/50). Das Steueramt hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2022 eine neue Jahresrechnung 2020 eingereicht habe (Urk. 7/111/50). Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 sei der Beschwerdeführer auf den Unterschied zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung aufmerksam gemacht worden. Er sei darüber hinaus aufgefordert worden, substantiiert und belegmässig nachzuweisen, dass die Jahresrechnung vom 5. April 2022 nicht handelsrechtskonform sei und damit eine zulässige Bilanzberichtigung vorliege (Urk. 7/111/50). Daraufhin habe der Beschwerdeführer kommentarlos eine «revidierte Version vom 7.6.2022» der Jahresrechnung 2020 eingereicht. Alsdann sei der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 7. Juli 2022 erneut zur Einreichung der mit Schreiben vom 25. Mai 2022 eingeforderten Belege aufgefordert worden. Danach seien jedoch keine weiteren Unterlagen mehr eingegangen (Urk. 7/111/51). Mit seiner Beurteilung gelangte das kantonale Steueramt Z.___ zum Schluss, dass wegen Fehlbuchung, mangelhaft geführten Kassenbuchs und fehlender Belege für die geltend gemachten Aufwendungen nicht auf die im Einspracheverfahren eingereichten Jahresabschlüsse abgestellt werden könne. Es stütze sich somit weiterhin auf den am 5. April 2022 eingereichten Abschluss. Im ordentlichen Einschätzungsverfahren habe der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nach Addition des Eigenlohns Fr. 68'715.-- betragen (Urk. 7/111/52). In den Akten finden sich ferner Hinweise auf ein Steuerrekursverfahren (vgl. Urk. 7/111/47). Es steht aber fest und ist unbestritten, dass die Veranlagung betreffend direkte Bundessteuer vom 16. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 7/103).

2.4    Wie festgehalten, kann das Sozialversicherungsgericht insbesondere dann von einer Steuermeldung abweichen, wenn diese einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält, der ohne Weiteres richtig gestellt werden kann (E. 1.3). Mit Urteil 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an. Es führte Folgendes aus: Selbst wenn bei der der Steuermeldung zugrunde liegenden Steuererklärung berufsbedingte Auslagen nicht oder an einem falschen Ort angegeben und vom Steuerkommissär allenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien, bestehe damit noch nicht ein Irrtum, der ohne weiteres und sofort richtiggestellt werden könnte. Insbesondere stehe keineswegs fest, ob die vom Versicherten geltend gemachten Abzüge überhaupt vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden können und in welchem Umfang (E. 5.2 jenes Urteils). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren betreffend Festsetzung der von ihm als Selbständigerwerbender zu bezahlenden Sozialversicherungsversicherungsbeiträge die am 29. September 2020 respektive 30. Dezember 2020 abgeschlossenen Verträge betreffend Kauf zweier Autos aufgelegt (Urk. 7/111/73-75). Dazu führte er aus, dass sich sein im Jahr 2020 erzieltes Einkommen im Umfang dieser Investitionen vermindert habe. Dies könne den eingereichten Bankbelegen entnommen werden (Urk. 7/111/13). Dem Beschwerdeführer kann hierbei nicht gefolgt werden. Einerseits lässt sich kein direkter Zusammenhang zwischen der Anschaffung dieser Fahrzeuge und den Belastungen auf dem Firmenkonto des Beschwerdeführers bei der A.___ im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2020 (Kontoauszüge vom 11. September 2023) herstellen. Bei den Kontobelastungen handelte es sich im Wesentlichen um betragsmässig kleinere Einkäufe mit der A.___ Maestro-Bankkarte und Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers (jeweils Fr. 5'300.-- anfangs Oktober, November und Dezember 2020 sowie zweimal Ende Dezember 2020, Urk. 7/111/55-59). Andererseits steht nicht fest, dass diese Anschaffungen überhaupt im Sinne einer Einmalabschreibung vom selbständigen Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten. Damit kann auch nicht von einem klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtum bei der Steuerfestsetzung gesprochen werden. Das Sozialversicherungsgericht muss zum Vorbringen des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen tätigen. Mit dem zitierten Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Steuerveranlagung mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, im Steuerverfahren sei der Abzug für die von ihm für sein Einzelunternehmen angeschafften Fahrzeuge irrtümlich unberücksichtigt geblieben. Da aber die Voraussetzung des Vorliegens eines klar ausgewiesenen, sofort behebbaren Irrtums nicht erfüllt ist, ist das Sozialversicherungsgericht an die Steuermeldung gebunden und ein davon abweichender Entscheid ist nicht möglich.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher