Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00093


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 12. Juni 2025

in Sachen

X.___

Y.___ Treuhand

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1947, war seit dem Jahr 2001 im Bereich Treuhand/Steuerberatung/Gemeindefinanz-Dienstleistungen selbständig erwerbstätig, welcher Erwerbstätigkeit er auch nach Erreichen des Rentenalters im Jahr 2012 (heute: Referenzalter) weiterhin nachging (vgl. Urk. 6/6). Am 28. November 2019 teilte X.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, per E-Mail mit, dass er im Jahr 2019 Netto-Einnahmen in Höhe von Fr. 17'580.65 erzielt habe. Nach Abzug des Freibetrages für Altersrentner in Höhe von Fr. 16'800.-- verfüge er somit im Jahr 2019 über ein AHVpflichtiges Einkommen von Fr. 780.65, weshalb er um Zustellung einer entsprechenden Rechnung bitte (Urk. 6/14). Die Anfrage wurde am 5. Dezember 2019 seitens der Ausgleichskasse schriftlich (per E-Mail) dahin beantwortet, dass das Einkommen (nach Abzug des Rentnerfreibetrages) unter Fr. 2'300.-- liege, sodass X.___ nicht beitragspflichtig sei und sich eine Rechnungsstellung erübrige (vgl. wiederum Urk. 6/14).

1.2    Mit Steuermeldung vom 19. Dezember 2022 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 17'581.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 0.-- (Urk. 6/19). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 an den Versicherten hielt die Ausgleichskasse daraufhin fest, das kantonale Steueramt habe gemeldet, dass er im Jahr 2019 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert habe. Sollte diese Meldung nicht korrekt sein, bitte sie um Stellungnahme. Ohne Rückmeldung innert 30 Tagen werde sie die Beiträge verfügen (Urk. 6/21). Mit E-Mail vom 29. Dezember 2022 wies der Versicherte die Ausgleichskasse unter Beilage der Auskunft vom 5. Dezember 2019 darauf hin, dass er für das Jahr 2019 nicht beitragspflichtig sei (Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse ermittelte daraufhin unter Berücksichtigung des Freibetrages für Altersrentner ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von (gerundet) Fr. 800.-- und setzte mit Verfügung vom 21. Oktober 2023 die von X.___ für das Jahr 2019 geschuldeten Beiträge auf Fr. 53.70 fest (einschliesslich FAK-Beiträge und Verwaltungskosten; vgl. Urk. 6/26). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Ausgleichskasse gestützt auf ein von der Steuerbehörde für das Jahr 2020 gemeldetes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 17'645.-- alsdann die persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 auf Fr. 54.95 fest (einschliesslich FAK-Beiträge und Verwaltungskosten; Urk. 6/27).

1.3    Gegen die Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 2023 erhob X.___ am 26. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 6/31). Mit Schlussrechnungen vom 19. Januar 2024 betreffend Lohnbeiträge teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass die Rechnungen einen ausgeglichenen Saldo aufweisen würden und vorausgegangene Rechnungen damit ersetzt würden (Urk. 6/42-43). Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 26. Oktober 2023 (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2024 erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides; eventualiter sei - je nach Beurteilung der Erheblichkeit der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht - der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 nichtig oder er sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).

    Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in den hier anwendbaren, in den Jahren 2019 und 2020 gültig gewesenen Fassungen, sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG), wobei den nach Vollendung des AHV-Alters Erwerbstätigen ein Freibetrag zukommt (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Nach Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten im AHVAlter selbständig Erwerbstätige vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt.

2.2    Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV).

2.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

    

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, Personen, die das Referenzalter erreicht hätten und weiterhin erwerbstätig seien, profitierten von einem Freibetrag (von monatlich Fr. 1'400.-- bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr). Dieser Freibetrag werde vom gesamten Einkommen abgezogen, bevor die Beiträge berechnet würden. Es sei jedoch wichtig zu beachten, dass dieser Freibetrag und die Freigrenze für geringfügige Einkommen von Fr. 2'300.-- nicht kumuliert werden könnten. Die angefochtenen Verfügungen erwiesen sich somit als richtig (Urk. 1).

3.2    Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er vertrete dezidiert die Auffassung, dass er sich als Bürger und AHV-Kunde auf die schriftliche Aussage der SVA verlassen können müsse. Er habe sowohl am 5. Dezember 2019 als auch am 19. Januar 2024 schriftliche Auskünfte erhalten, wonach er für die Jahre 2019 und 2020 nicht AHV-pflichtig sei bzw. dass die Saldi ausgeglichen seien und die vorherigen Verfügungen ersetzt würden. Er beantrage daher, die beiden Verfügungen vom 21. Oktober 2023 zu annullieren. Zum Eventualantrag führte er aus, er sei ob des ablehnenden Einspracheentscheids gänzlich überrascht gewesen; angesichts der positiven Signale der Beschwerdegegnerin habe er nicht mit einer Ablehnung rechnen müssen. Je nach Beurteilung dieser Gehörsverletzung sei der Einspracheentscheid vom 18. November 2024 entweder nichtig oder sei aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 2).


4. 

4.1    Dass die vom Steueramt für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 17'581.-- bzw. Fr. 17'645.--) nicht korrekt wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig beanstandet er konkret, dass die mit Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 2023 erhobenen Beiträge in masslicher Hinsicht unzutreffend wären. Anhaltspunkte für letzteres ergeben sich aufgrund der Akten denn auch nicht. So ging die Beschwerdegegnerin in den fraglichen Beitragsverfügungen von den für die Jahre 2019 und 2020 gemeldeten Erwerbseinkommen aus; in der Folge brachte sie korrekterweise je den Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800.-- (Art. 6quater Abs. 2 AHVV) in Anrechnung, was – in Bezug auf das Jahr 2019 nach Aufrechnung von persönlichen Beiträgen - je ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 800.-- (gerundet) ergab (Urk. 6/26-27). Diese unterstellte sie zu Recht der Beitragspflicht. So überstiegen die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte der Jahre 2019 und 2020 die Geringfügigkeitsschwelle bei Weitem, womit kein geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AHVV gegeben war (vgl. E. 2.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der Beitragsfestsetzung der Freibetrag in Höhe von Fr. 16'800.-- vom effektiv erzielten Einkommen rein rechnerisch ausgeschieden (abgezogen) wurde, dient dieser Vorgang doch allein der Ermittlung des darüber hinausgehenden, für Personen im AHV-Alter anrechenbaren (beitragspflichtigen) Einkommensteils und ändert an der Höhe der tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte nichts.

4.2    Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde denn auch zur Hauptsache geltend, er müsse sich auf die Auskünfte der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2019 und vom 19. Januar 2024 verlassen können; er beruft sich somit in erster Linie auf das Vertrauensschutzprinzip (vgl. E. 2.3). Vorwegzuschicken ist, dass sich die Schreiben vom 19. Januar 2024 (Urk. 6/42 und Urk. 6/43) – worauf die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise zu Recht hingewiesen hat (Urk. 5) - ausdrücklich auf Lohnbeiträge (und nicht auf persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende) bezogen, weshalb im vorliegenden Zusammenhang daraus von Vorneherein nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Alsdann war die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 5Dezember 2019 zwar effektiv unzutreffend. Gleichwohl sind vorliegend die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz - und somit für eine vom Recht abweichende Behandlung - nicht erfüllt. Denn wie ausgeführt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung einer versicherten Person auf den Vertrauensschutz, dass sie im Vertrauen auf die behördliche Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht ausgeführt, dass er als Folge der unrichtigen Auskunft vom 5. Dezember 2019 Dispositionen getroffen hätte, die nicht ohne Nachteile rückgängig zu machen sind. Fehlt es jedoch an einer rechtserheblichen Disposition, sind die rechtsprechungsgemäss kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt.


5.

5.1    Zur Begründung seines Eventualstandpunktes bringt der Beschwerdeführer vor, er habe angesichts der positiven Signale nicht mit einer Ablehnung seiner Einsprache rechnen müssen; die Beschwerdegegnerin habe – (wohl) da er vorgängig nicht in Kenntnis des vorgesehenen, von der Auskunft abweichenden Entscheids gesetzt worden sei (vgl. Begehren in der Einsprache vom 26. Oktober 2023; Urk. 6/31 sowie Urk. 6/45) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

5.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Indessen ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 145 IV 99 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3, je m.w.H.).

5.3    Der Beschwerdeführer hatte am 26. Oktober 2023 Einsprache gegen die Beitragsverfügungen vom 21. Oktober 2023 erhoben und sich darin materiell zur Beitragserhebung geäussert, wobei er die von ihm geforderten Beiträge sinngemäss unter Hinweis auf die Geringfügigkeitsschwelle nach Art. 19 AHVV beanstandet hat (Urk. 6/31). Damit konnte der Beschwerdeführer seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte durchaus wahrnehmen. Denn entgegen dem, wovon er auszugehen scheint, besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf, darüber hinaus vor dem Entscheid auch zur rechtlichen Würdigung (von der versicherten Person bekannten Tatsachen) oder zur juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (BGE 116 V 182 E. 1a). Dies muss auch vorliegend gelten, kann doch insbesondere nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe den Einspracheentscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund begründet, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen worden ist. Denn aus den Beitrags-verfügungen vom 21. Oktober 2023 ergab sich die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die nach Abzug des Freibetrags verbleibenden, die Geringfügigkeitsschwelle nach Art. 19 AHVV unterschreitenden Erwerbseinkünfte - entgegen ihrer ursprünglichen Auskunft vom 5. Dezember 2019 – beitragspflichtig sind, ohne Weiteres. Eben diese Rechtsauffassung wurde vom Beschwerdeführer in seiner damaligen Einsprache vom 26. Oktober 2023 denn auch in Frage gestellt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich somit nicht.


6.    Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Richtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nicht in Frage zu stellen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).











Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikBachmann