Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00095


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 7. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach der 1936 geborenen X.___ mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 - auf entsprechenden Antrag vom 26. Oktober 2021 hin (Urk. 8/34) - ab 1. November 2021 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/43). Am 26. Januar 2022 trat die Versicherte in ein Altersheim ein und meldete dies der Ausgleichskasse am 31. Januar 2022 (Urk. 3/4 und Urk. 8/52). Am 3. März 2024 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, dass sie seit Ende Januar 2022 in der BESA-Stufe 5 betreut werde und erkundigte sich nach Anpassungsmöglichkeiten der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/73).

1.2    Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Ausgleichskasse von der Versicherten die ihr von März 2022 bis März 2024 ausgerichtete Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Umfang von Fr. 6‘065.-- infolge Heimaufenthalts zurück (Urk. 8/83), wogegen die Versicherte am 11. April 2024 Einsprache erhob (Urk. 8/97).

1.3    Mit Verfügung vom 10. April 2024 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab 1. März 2024 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 8/96). Die dagegen bezüglich des Erhöhungszeitpunktes erhobene Einsprache vom 6. Mai 2024 (Urk. 8/121) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. November 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr bereits mit Wirkung ab Januar 2022 (eventualiter Februar 2022) eine mittlere AHV-Hilflosenentschädigung auszurichten. Am 5. Februar 2025 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

1.3    Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.4    Im Bereich der AHV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b; Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

1.5    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Eine Zunahme der Hilflosigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

1.6    Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Die Beratungspflicht des Sozialversicherers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG umfasst die Pflicht, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Erfüllung einer der Anspruchsvoraussetzungen gefährden könnte. Die Beratung oder Auskunft bezieht sich auf Tatsachen, die der Ratsuchende kennen muss, um in einer konkreten Situation gegenüber dem Versicherer von seinen Rechten und Pflichten richtig Gebrauch machen zu können. Die Beratungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die massgeblichen tatsächlichen, sondern auch auf die rechtlichen Umstände. Ihr Inhalt hängt ganz von der konkreten Situation ab, in der sich der Versicherte befindet, wie sie für die Verwaltung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2 m.w.H.).

1.7    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung frühestens ab dem Monat erfolgen könne, in dem das Revisionsgesuch eingereicht werde. Aus einer BESA-Einstufung 5 ergebe sich kein Hinweis für eine Revision von Amtes wegen, die Hilflosenentschädigung werde nicht nach BESA-Einstufungen beurteilt. Die Meldung zum erhöhten Hilfebedarf in zusätzlichen Lebensverrichtungen im Sinne eines Erhöhungsgesuches sei via E-Mail am 3. März 2024 eingereicht worden, ein früherer Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung bestehe somit nicht.

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, ihr sei am 31. Januar 2022 zwar mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin in ein Altersheim umgezogen sei. Zusätzliche Hinweise, dass sich ihr Zustand verschlechtert habe, habe sie indes nicht erhalten. Erst am 3. März 2024 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 in der BESA-Stufe 5 eingestuft werde. Infolge dieser Meldung habe sie eine Revision durchgeführt. Der Aufenthaltswechsel von zu Hause in ein Heim könne auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten, müsse aber nicht. Ein solcher sei damit nicht von vornherein überwiegend wahrscheinlich. Erst die Meldung vom 3. März 2024 habe auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingedeutet, worauf umgehend eine Revision eingeleitet worden sei. Das Revisionsverfahren sei also zum richtigen Zeitpunkt eingeleitet worden. Die Meldung vom 31. Januar 2022 habe ihr keinen Anlass gegeben, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine genauen Kenntnisse darüber gehabt habe, ob der Umzug auch infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt sei, habe sie auch die Einstellung der leichten Hilflosenentschädigung noch nicht einleiten können. Ein Einzug in eine Alterswohnung hätte beispielsweise keinen Einfluss auf die Höhe der Hilflosenentschädigung gehabt. Eine Rechtsverzögerung und Verletzung von Treu und Glauben liege demnach nicht vor. Im Übrigen lege sie den Versicherten mit der Verfügung die Gesetzesgrundlagen bei. Insofern würden sie über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung genügend informiert.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe seit November 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV erhalten. Im Januar 2022 habe sie infolge zunehmender gesundheitlicher Einschränkungen in ein Altersheim eintreten müssen und sei dort in BESA-Stufe 5 (was einem Pflegeaufwand von 81-100 Minuten pro Tag entspreche) eingestuft worden. Dieser Eintritt sei der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2022 mitgeteilt worden. Mehr als zwei Jahre später seien von ihr mit Verfügung vom 12. März 2024 unter Hinweis auf einen fehlenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei Heimeintritt Fr. 6'065.-- zurückgefordert worden. Gleichzeitig sei eine Revision von Amtes wegen angekündigt worden. Am 22. März 2024 habe auch sie eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung beantragt und es sei ihr mit Verfügung vom 10. April 2024 mitgeteilt worden, dass sie ab März 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe. Gegen diese Verfügung habe sie bezüglich des Erhöhungszeitpunktes Einsprache erhoben. Es verstehe sich von selbst, dass ein Eintritt in ein Altersheim erfolge, nachdem der Aufenthalt zu Hause nicht mehr möglich sei. Vor dem Hintergrund, dass sie beim Heimeintritt hochbetagt gewesen sei und bereits Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gehabt habe, seien gesundheitliche Gründe für den Heimeintritt naheliegend gewesen. Nach der Meldung des Heimeintritts vom 31. Januar 2022 hätte sich entsprechend eine Abklärung von Amtes wegen aufgedrängt. Ohnehin hätte die Überprüfung der Höhe der Hilflosenentschädigung nach Heimeintritt innert nützlicher Frist und nicht erst nach mehr als zwei Jahren erfolgen und Auswirkungen auf die Anspruchshöhe haben dürfen (S. 2-4). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin - aus näher dargelegten Gründen - ihre Aufklärungspflicht verletzt (S. 5-7), weiter mache sie - die Beschwerdeführerin - eine Rechtsverzögerung und eine Verletzung von Treu und Glauben geltend (S. 7-8).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 ab 1. November 2021 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 8/43), wobei sie in der Verfügung darauf hinwies, dass ihr unter anderem der Eintritt in ein Altersheim unverzüglich zu melden sei (S. 2). Dieser Pflicht kam die Beschwerdeführerin nach, meldete sie der Beschwerdegegnerin doch am 31. Januar 2022, dass sie in der vorangehenden Woche ins Altersheim umgezogen sei (Urk. 8/52). Als einzige Reaktion hierauf stellte die Beschwerdegegnerin ihr eine Vollmacht zu, damit sie sich inskünftig von ihrem Sohn vertreten lassen konnte (Urk. 8/53-54). Eine Aufklärung oder gar Beratung über ihre Rechte und Pflichten erfolgte hingegen nicht, obwohl der Beschwerdegegnerin bewusst sein musste, dass der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim entfällt (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Ebenso ist klar, dass der Umzug in ein Altersheim bereits mit Blick auf die damit verbundene finanzielle Belastung nur im Ausnahmefall nicht aufgrund von gesundheitsbedingten Einschränkungen erfolgt. Der Beschwerdegegnerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung beantragt werden könne, der Anspruch auf die bisher ausgerichtete Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades demgegenüber mit dem Heimeintritt entfalle. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterliess, verletzte sie ihre Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG (vorstehend E. 1.6). Soweit sie geltend machte, dass der Umzug in eine Alterswohnung keinen Einfluss auf die Höhe der Hilflosenentschädigung gehabt hätte (Urk. 7 S. 2), vermag dies ihr Untätigbleiben nicht zu rechtfertigen, meldete ihr die Beschwerdeführerin doch einerseits eindeutig den Umzug in ein Altersheim und nicht in eine Alterswohnung, und wäre es der Beschwerdegegnerin andererseits möglich gewesen, sich bei der Beschwerdeführerin zu erkundigen, ob es sich beim Umzug entgegen ihrer Angabe um einen solchen in eine Alterswohnung handle. Auch das Vorbringen, dass den Versicherten nebst der Verfügung die Gesetzesgrundlagen beigelegt und sie insofern über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung genügend informiert würden (Urk. 7 S. 2), vermag sie nicht zu entlasten. Denn von einer juristischen Laiin wie der betagten und an fortschreitender Demenz leidenden Beschwerdeführerin kann offensichtlich nicht erwartet werden, dass sie bei Erhalt einer Verfügung zwei Seiten kleingedruckte Gesetzesartikel studiert und sich an diese nach ihrem Heimeintritt noch erinnert, zumal der Umstand, dass der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim entfällt - anders als etwa die Pflicht zur Meldung eines Umzugs - einem Laien nicht offensichtlich bekannt und einleuchtend sein dürfte. Ohnehin ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Verfügung vom 21. Dezember 2021 Gesetzesgrundlagen beigelegt worden wären (vgl. Urk. 8/43), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

3.2    Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (vgl. dazu vorstehend E. 1.7), wobei die vierte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 und 131 V 472 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). Die in E. 1.7 vorstehend aufgeführten Bedingungen sind vorliegend allesamt erfüllt: die Beschwerdegegnerin wäre für die Auskunft zuständig gewesen, diese wäre vorbehaltlos erfolgt und hätte sich auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin bezogen. Zudem kannte die Beschwerdeführerin den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht und die Rechtslage ist seither unverändert. Weiter ist nicht ersichtlich, dass vorliegend das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz überwiegen würde. Schliesslich traf die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die (zu Unrecht nicht erfolgte und damit) unrichtige Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen, wies sie doch deshalb erst im März 2024 auf die Zunahme ihrer Hilflosigkeit hin, womit eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vor diesem Zeitpunkt laut Gesetz nicht mehr möglich war (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer zu Unrecht nicht erfolgten Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind. Mithin ist die Beschwerdeführerin so zu stellen, wie wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG rechtzeitig nachgekommen wäre.

3.3    Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2022 um 10:22 per E-Mail über ihren Altersheimeintritt informierte. Dass die Beschwerdegegnerin darauf am selben Tag reagierte, konnte von ihr nicht erwartet werden, wohl aber, dass sie ihr irgendwann in der ersten Februarhälfte mitgeteilt hätte, dass der Anspruch auf die bislang ausgerichtete Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades bei einem Aufenthalt im Heim entfalle. Im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei richtiger und vollständiger Information seitens der Beschwerdegegnerin daraufhin zeitnah - also noch im Februar 2022 - unter Hinweis auf einen Pflegebedarf gemäss BESA-Stufe 5 seit Heimeintritt einen Antrag auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung gestellt hätte, womit ab diesem Zeitpunkt deren Erhöhung grundsätzlich möglich gewesen wäre (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), dies jedenfalls, wenn die Zunahme der Hilflosigkeit dann ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedauert hat (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.4    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2021 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades hatte und am 26. Januar 2022 in ein Altersheim eintrat. Die Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem Heimeintritt ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. etwa Urk. 8/86) und wurde von der Beschwerdegegnerin nach gestützt auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 3. März 2024 (Urk. 8/73) getätigten Abklärungen ebenfalls anerkannt. Von Januar 2022 bis März 2024 ist von einem nicht massgeblich veränderten Gesundheitszustand und damit Hilflosigkeitsgrad auszugehen, blieb doch auch der Pflegebedarf nach dem Eintritt ins Altersheim und in den Folgejahren unverändert (vgl. Urk. 8/75). Eine Zunahme der Hilflosigkeit im Januar 2022 ist demnach erstellt, wohingegen sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Januar 2022 ergeben. Im Februar 2022 hat die Zunahme der Hilflosigkeit somit noch nicht bereits drei Monate gedauert. Dies war erst im April 2022 der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Januar 2022 zu einer Revision des Hilflosenentschädigungsanspruchs von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte, ebenso erübrigen sich Weiterungen zur von ihr geltend gemachten Rechtsverzögerung (vgl. Urk. 1 S. 35 und S. 7-8). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen.


4.    Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Nachdem die Beschwerdeführerin eventualiter ab Februar 2022 statt ab März 2024 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades beantragt hatte und ihr eine solche ab April 2022 auszurichten ist, unterliegt sie im vorliegenden Verfahren lediglich in geringem Umfang. Dies rechtfertigt keine Kürzung der Parteientschädigung. Nach Einsicht in ihre Honorarnote (Urk. 11) ist ihr eine solche von Fr. 2‘182.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘182.35 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher