Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00001


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, betreibt als Inhaber des Einzelunternehmens Y.___ ein Fitnessstudio. Das Einzelunternehmen ist seit dem 15. Januar 2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 19. Mai 2025). X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/1 ff.). Zudem ist er bei der Ausgleichskasse als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber erfasst, da er im Fitnessstudio Personal beschäftigte (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 7/52/1). Bezüglich der Lohndeklaration für das Jahr 2023 hielt die Ausgleichskasse mit Mahnschreiben vom 7. März 2024 fest, dass X.___ diese nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht habe. Sie setzte ihm eine neue Frist bis 22. März 2024 an. Zudem auferlegte sie ihm eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 7/49). In der Folge belegte die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2024 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-, weil er die Lohndeklaration 2023 trotz Mahnung vom 7. März 2024 nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist eingereicht habe (Urk. 7/62). Im weiteren Verlauf liess sich X.___ mit einer vom 1. Oktober 2024 datierenden, bei der Ausgleichskasse am 8. Oktober 2024 eingegangenen Eingabe vernehmen (Urk. 7/69, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-84). Mit seiner Eingabe beantragte er, dass ihm die Mahngebühr vom 7. März 2024 und die Ordnungsbusse vom 9Juli 2024 zu erlassen seien (Urk. 7/69). Die Ausgleichskasse trat mit dem am 19. November 2024 ergangenen Einspracheentscheid auf die Einsprache vom 1. Oktober 2024 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 2). Alsdann erhob X.___ am 14. Dezember 2024 «Einspruch» gegen die «Verfügung der SVA Zürich vom 19. November 2024» (Urk. 7/80).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 überwies die Ausgleichskasse die Eingabe von 14. Dezember 2024 zur Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dazu führte sie aus, dass X.___ mit dieser Eingabe bei ihr Beschwerde erhoben habe (Urk. 4).

2.2    Nach Prüfung dieser Eingabe holte das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 14. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort und die Kassenakten ein (Urk. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-84), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 7/62), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2024. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag (Urk. 1 lit. b) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

1.3    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

1.4    Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.5

1.5.1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.5.2    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

    Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweisen; 112 V 255).


2.    

2.1    Die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) angefochtene Ordnungsbussenverfügung datiert vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/62). Sie wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeschrieben versandt. Der Postversand per Einschreiben hätte den Nachweis der gegen die Unterschrift des Beschwerdeführers erfolgten Zustellung durch die Post ermöglicht (vgl. die Angaben zum Einschreiben Inland auf www.post.ch, besucht am 19. Mai 2025). Beim Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 in der Zeit erhalten habe, als er vom 16. Juli 2024 bis 2. August 2024 in der Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie A.___, stationär behandelt worden sei (Urk. 7/67, vgl. Urk. 3/1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies nicht. Da zwischen Verfügungsdatum 9. Juli 2024 und dem Beginn der Hospitalisation am 16. Juli 2024 nur einige Tage liegen, ist auf weitere Abklärungen zum Zustellungszeitpunkt der Bussenverfügung zu verzichten und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Sachdarstellung des Beschwerdeführers abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.4 mit Hinweis).

    Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Zustellung der Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 erst an einem Tag in der Zeitperiode vom 16. Juli bis 2. August 2024 erfolgte, so begann die Einsprachefrist — unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) — am Freitag, 16. August 2024. Ausgehend davon endete die dreissigtägige Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) am 16. September 2024 (vgl. zur Fristberechnung: Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. b ATSG).

2.2    

2.2.1    Der Aktennotiz zum Telefongespräch vom 11. September 2024 ist weiter zu entnehmen, dass Beschwerdeführer eine schriftliche Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/62) in Aussicht stellte (Urk. 7/67). In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2024 die vom 1. Oktober 2024 datierende Eingabe ein (Urk. 7/69, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-84). Darin hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gemäss Aktennotiz beim Telefonat vom 11. September 2024 betreffend Erhebung einer Einsprache gegen die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/62) Vorgebrachte (Urk. 7/67) noch einmal schriftlich fest (Urk. 7/69). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die von 1. Oktober 2024 datierende Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 7/69) als die vom Beschwerdeführer zuvor angekündigte Einsprache behandelte. Ausgehend von den obigen Ausführungen, wonach die Einsprachefrist vorliegend spätestens am 16. September 2024 endete (E. 3.1), erweist sich sodann auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 gegen die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/64) zu spät erhoben wurde (Urk. 2 S. 1), als rechtens.

2.2.2    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 auch Einwendungen gegen die ihm am 7. März 2024 mittels formlosen Schreibens auferlegte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 7/49) erhoben hat (Urk. 7/69). Bei im formlosen Verfahren erlassenen Anordnungen kann die betroffene Person den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Massgeblich ist, wie lange im konkreten Einzelfall die angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist dauert, nach deren Ablauf angenommen werden kann, die betreffende Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden. Dabei kann allenfalls als Richtschnur eine Frist von 90 Tagen gelten, welche zudem derjenigen entspricht, innert welcher ein Revisionsgesuch einzureichen ist (vgl. René Wiederkehr, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 zu Art. 51 ATSG mit Hinweisen). Eingedenk dessen erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die ihm am 7. März 2024 auferlegte Mahngebühre (Urk. 7/49) so oder anders als verspätet. Es kann folglich offen bleiben, ob er mit seiner Eingabe vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) bezüglich der Mahngebühren in der Höhe von Fr. 60.-- eine anfechtbare Verfügung verlangen wollte.

2.3    

2.3.1    Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrunds der Verhinderung wegen Hospitalisation bei Erhalt der Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/67, Urk. 1 S. 2) ist Folgendes auszuführen: Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 (Urk. 1) — welche als Beschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen den Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 (Urk. 2) zu behandeln ist — ein Fristwiederherstellungsgesuch stellte (Urk. 1 S. 2). Ob Selbiges vom Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) beantragt wurde, müsste mangels ausdrücklichen Antrages in jene Eingabe auf dem Wege der Auslegung ermittelt werden. Es braucht aber nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer vor der Beschwerdeerhebung einen Fristwiederherstellungsgrund geltend machte, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Fristwiederherstellungsgesuch auch noch nach Abschluss des Prozesses gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1; vgl. Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis).

2.3.2    Zum geltend gemachten Fristwiederherstellungsgrund ist den vom Beschwerdeführer aufgelegten Arztzeugnissen und -berichten zu entnehmen, dass ihm Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Praxis C.___, auf der Kontrollkarte der Taggeldversicherung, der Visana Services AG, ab dem 16. April 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Gemäss den dortigen Angaben hatte dieses Attest mindestens bis zur nächsten Konsultation am 4. Januar 2025 bestand (Urk. 3/4; vgl. auch Urk. 3/3). Des Weiteren führte Dr. B.___ im ärztlichen Attest vom 25. November 2024 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der komplexen psychischen Situation die notwendigen administrativen Angaben nicht zeitgerecht habe erfüllen können (Urk. 3/2). Damit äusserte sich der Allgemeinmediziner aber fachfremd, weshalb sein Attest vom 25. November 2024 nicht beweiskräftig ist. Es gilt ferner zu berücksichtigten, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hingegen ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, als er vom 16. Juli bis 2. August 2024 in der Z.___ AG hospitalisiert war (Urk. 3/1), zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 3. August 2024 bestand aber wieder die 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem Attest des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 3/4). Wie ausgeführt (E. 1.5.2) kann nur dann ein Fristwiederherstellungsgrund wegen Krankheit angenommen werden, wenn die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte. Dies war beim Beschwerdeführer (spätestens) ab dem 3. August 2024 nicht mehr der Fall. Damit war er noch vor dem hier zu seinen Gunsten angenommenen Fristbeginn am 16. August 2024 wieder in der Lage, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 (Urk. 7/62) zu verfassen oder zu veranlassen. Er hätte diese Handlung auch innert der Einsprachefrist vornehmen müssen (vgl. Geertsen, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 ATSG mit Hinweis). Es liegt somit kein Fristwiederherstellungsgrund vor.


3.    Nach dem Gesagten wurde die Einsprache vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/69) gegen die Bussenverfügung vom 9. Juli 2024 (E. 7/67) zu spät erhoben (E. 3.2.1). Ein Fristwiederherstellungsrund liegt nicht vor (E. 3.3.2). Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2024 ist folglich nicht zu beanstanden.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (E. 1.3).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher