Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 18. April 1950, bezieht seit dem 1. Mai 2015 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 3. August 2022 verpflichtete ihn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Hinweis darauf, dass die ursprüngliche Rentenberechnung fehlerhaft gewesen sei, und unter Berücksichtigung der Erlöschung des Rückforderungsanspruchs innert fünf Jahren nach Auszahlung der Renten zur Rückzahlung von im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlten Altersrenten im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. August 2022 ersuchte X.___ unter Beilage von Bankkontoauszügen (Urk. 6/2/4-20) um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/2/1). Er reichte im Zuge der von der Ausgleichskasse im Hinblick auf eine Verrechnung oder Ratenzahlung der Schuld zum Existenzminimum und zu den verfügbaren Mitteln von X.___ getätigten Abklärungen weitere Unterlagen ein (Urk. 6/26/4-26). Hernach verfügte die Ausgleichskasse am 6. Dezember 2023, dass X.___ bis zur Verjährung der Schuld eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 810.-- zu leisten habe (Urk. 6/32). Dagegen erhob X.___ am 8. Januar 2024 Einsprache. Er beantragte, dass die monatliche Rate auf Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 6/37). Am 19. Januar 2024 zeigte die Ausgleichskasse X.___ an, dass sie eine erneute Prüfung des Existenzminimums durchführe, und sie forderte ihn zur Einreichung weiterer Unterlagen auf (Urk. 6/41). X.___ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Februar 2024 nach (Urk. 6/42/1-47). Alsdann teilte die Ausgleichskasse X.___ am 30. April 2024 mit, sie habe festgestellt, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2023 nicht korrekt gewesen sei. Sie werde daher die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2023 durch die neue, ebenfalls einsprachefähige Verfügung vom 30. April 2024 ersetzen. Das Einspracheverfahren schrieb sie mit Entscheid vom 30. April 2024 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/44). Mit der Verfügung vom selben Tag verpflichtete sie X.___ sodann, bis zur Verjährung der Schuld eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 550.-- zu bezahlen (Urk. 6/46). Mit Einsprache am 8. Mai 2024 rügte X.___, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums die von ihm geschuldeten Steuern nicht berücksichtigt habe (Urk. 6/49). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. August 2024 ab (Urk. 2).
2.
2.1 X.___ machte mit einer mit «Beschwerde» betitelten Eingabe vom 9. September 2024 bei der Ausgleichskasse geltend, dass sich der von ihm zu bezahlende monatliche Mietzins per 1. September 2024 auf Fr. 2'023.-- erhöht habe. Er beantragte erneut, dass die monatliche Rate für die Rückzahlung auf maximal Fr. 100.-- festzusetzen sei (Urk. 1). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 überwies die Ausgleichskasse dieses Schreiben samt Beilagen (Urk. 3/1-3) zur Bearbeitung als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2024 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 4). Ihrer Eingabe legte sie die Kassenakten (Urk. 5, Urk. 6/1-60) bei.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2025 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.4 Mit Gerichtsverfügung vom 25. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2025, unter Hinweis darauf, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden können, zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
2.5 Alsdann wurde den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 10. April 2025 jeweils Frist angesetzt, um zum von der Einzelrichterin vorgesehenen Urteil (Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers über den von ihm gestellten Antrag hinaus) Stellung zu nehmen (Urk. 11).
2.6 Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 22. April 2025, dass er mit dem in Aussicht gestellten Entscheid einverstanden sei (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/46), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG).
1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 m.w.H.)
1.5 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).
2.
2.1 Mit BGE 131 V 407 E. 2 entschied das Bundesgericht es sei nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangen Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (vgl. dazu auch: Arthur Brunner, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 62 zu Art. 52 ATSG mit Hinweis). Ebenso wenig ist es daher zulässig, dass Einspracheverfahren unter Hinweis auf den Erlass einer neuen einsprachefähigen, aber dem Einsprachebegehren nicht entsprechenden Verfügung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend am 30. April 2024 getan hat (Urk. 6/46). Sie hätte vielmehr einen Einspracheentscheid erlassen müssen. Art. 52 Abs. 2 ATSG widersprechend wurde das bereits seit Eingang des Erlassgesuchs vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) hängige Verfahren, dadurch, dass die Beschwerdegegnerin anstelle des Erlasses eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids neu verfügte, zusätzlich verlängert. Da die neue Verfügung vom 30. April 2024 (Urk. 6/46) dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 (Urk. 6/37) nicht entsprach, wurde er erneut zur Einsprache auch gegen die neue Verfügung gezwungen.
2.2 Im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (E. 1.5) kann der Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Abzahlung der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk. 5 S. 2) bis zur Verjährung der Schuld in monatlichen Raten von Fr. 550.-- zumutbar sei (Urk. 2, Urk. 6/46). Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (vgl. die Verfügungen vom 19. Dezember 2022 und 18. Dezember 2023, Urk. 6/20, Urk. 6/34). Damit ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3 mit Hinweis).
2.3 Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte zusammen vorliegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5), ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Bezugs der zu hohen Altersrenten gutgläubig war.
Die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2022 (Urk. 5) ist nach Lage der Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie kann im vorliegenden Verfahren betreffend Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 19'219.-- (Urk. 5 S. 2) nicht mehr überprüft werden (Urteile des Bundesgerichts C 269/03 vom 25. Mai 2004 E. 3.1 und 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2). Mit dieser Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Berechnung der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers festgestellt, dass sie dessen Altersrente falsch berechnet habe. Sie sei bei der ursprünglichen Berechnung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Invalidenrente nur bis Februar 2015 bezogen habe. Tatsächlich habe er die Invalidenrente bis zum Vormonat des Beginns des ordentlichen Rentenalters, somit bis April 2015, erhalten. Die Altersrente habe folglich neu berechnet werden müssen (Urk. 5). Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, dass er diesen Fehler bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Zwar wusste er zweifellos, dass er seine Invalidenrente bis zum Erhalt der Altersrente bezogen hat. Angesichts der Komplexität der Rentenberechnung mit ihren vielen variablen Parametern kann ihm aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Auswirkungen der (fehlenden) Ablösung der Invalidenrente durch die Altersente auf die Rentenberechnung nicht einordnen konnte, zumal dies das Vorhandensein entsprechender spezifischer Rechtskenntnis voraussetzt (vgl. für einen Anwendungsfall betreffend Berechnung einer Invalidenrente, in welchem das Bundesgerichts den guten Glauben der versicherten Person bejaht hat: Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3).
Demnach ist auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen.
2.4 Das Gericht ist an die Parteibegehren nicht gebunden. Es kann der Beschwerde führenden Person mehr zusprechen, als sie verlangt hat (vgl. Art. 61 lit. d ATSG: Reformatio in melius), wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 mitgeteilt, dass die Einzelrichterin nach einer ersten Prüfung der Akten zur vorläufigen Beurteilung gelangt sei, dem Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) stattzugegeben, jedoch ginge das Urteil zu seinen Gunsten über den Beschwerdeantrag (kleinere monatliche Rate von Fr. 100.--, Urk. 1) hinaus (Urk. 11). Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 22. April 2025, dass er mit dem vorgesehenen Urteil einverstanden sei (Urk. 13). Die Beschwerde-gegnerin liess sich innert der mit Verfügung vom 10. April 2025 (Urk. 11) angesetzten Frist nicht vernehmen, womit — wie mit der Verfügung für den Säumnisfall angedroht (Urk. 11 S. 3) — Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist.
Da die Voraussetzungen für eine reformatio in melius erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Gesuch vom 29. August 2022 (Urk. 6/2/1) die Rückforderung im Umfang des im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (massgebender Zeitpunkt des der richterlichen Überprüfung unterstehenden Sachverhalts; vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) noch offenen Betrags von Fr. 19'169.-- (Urk. 2) zu erlassen.
3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2024 (Urk. 2) aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teilbetrag von Fr. 19'169.-- zu erlassen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Rückforderung für im Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2022 zu viel ausbezahlte Altersrenten im Teilbetrag von Fr. 19'169.-- zu erlassen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage eine Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher