Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00009


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Januar 2025

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

    Gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. November 2024 (Urk. 2) erhob die X.___ GmbH mit Eingabe vom 20. Januar 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids mit der Begründung, der Verzugszins sei falsch berechnet (Urk. 1).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten.


2.    Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


3.    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Verzugszinsenlauf für die nicht rechtzeitig bezahlte Akontorechnung (Lohnbeiträge 01.01.-30.06.2024) vom 4. Juni 2024 (Urk. 3/1) entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht am 1. Juli 2024, sondern am 11. Juli 2024 begonnen habe, da ihr die Beschwerdegegnerin mit der Rechnung eine Zahlungsfrist bis 10. Juli 2024 gesetzt habe (Urk. 1). Dem kann nicht gefolgt werden. In Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2024 zu leisten, da die Zahlungsperiode am 30. Juni 2024 ablief (Urk. 3/1) und der Verzugszinsenlauf nach Ablauf der Zahlungsperiode beginnt (E. 1.2). Im Übrigen blieb der angefochtene Entscheid unbestritten.


4.    Der Einspracheentscheid erweist sich als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    Angesichts dessen, dass die gleiche Gesellschaft (Y.___ GmbH) – zwar vorliegend mit einer anderen Firma – bereits zum dritten Mal gegen die von der Ausgleichskasse verfügten Verzugszinsen im einstelligen Frankenbereich aussichtslos Beschwerde erhob (vgl. diesbezüglich auch die Verfahren AB.2024.00059 und AB.2024.00061), drängt sich der Verdacht auf, dass mutwillig Beschwerde geführt wird, um die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens hinauszuzögern. Das Gericht behält sich das Recht vor, im Wiederholungsfall gestützt auf Art. 61 litfbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 GSVGer der Beschwerdeführerin Kosten wegen mutwilliger Prozessführung aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2024) wird im Betrag von Fr. 5'196.85 zuzüglich 5 % Zins ab 11. September 2024 und im Betrag von Fr. 50.50 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler