Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2025.00012


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1942, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2021 - unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter - gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 124’300.-- auf Fr. 14'231.95 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 9/85); gleichzeitig verfügte sie darauf entfallende Verzugszinsen in Höhe von Fr. 351.80 (Urk. 9/84). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich (nachfolgend: Steueramt) vom 20. Oktober 2023 zugrunde (Urk. 9/83), mit welcher dieses der Ausgleichskasse gestützt auf eine Ermessensveranlagung – für das Jahr 2021 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 141'800.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 0.-- gemeldet hatte. Gegen die Verfügungen vom 26. Oktober 2023 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. November 2023 Einsprache (Urk. 9/90). Nach Rückfrage der Ausgleichskasse (Urk. 9/106) übermittelte das Steueramt mit Rektifikat vom 29. November 2024 für das Jahr 2021 ein korrigiertes Einkommen der Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 95’550.-- sowie ein angepasstes im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 9’843.-- (Urk. 9/105). Dazu teilte das Steueramt mit, bei der ersten Meldung sei versehentlich das (steuerliche) Einspracheverfahren gegen die Ermessenseinschätzung nicht berücksichtigt worden (Urk. 9/108). Mit Einspracheentscheid vom 4. bzw. 5. Dezember 2024 (vgl. Urk. 9/112) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 2. November 2023 insoweit gut, als sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter gestützt auf ein korrigiertes beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 87'500.-- neu auf Fr. 10'019.15 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte und die Verzugszinsen neu mit Fr. 438.20 berechnete (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 9/109 f.).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2025 Beschwerde und beantragte zusammengefasst, die Verzugszinsen auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 seien insoweit neu zu berechnen, als der Zinsenlauf per 26. Oktober 2023 ende und keine Zinsen auf den Verzugszinsen (Zinseszinsen) zu erheben seien; entsprechend sei die Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 aufzuheben und eine neue zu erlassen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung von mindestens Fr. 500.-- zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1–121]) und verwies auf die wiedererwägungsweise erlassene Verzugszinsverfügung vom 31. März 2025 (Urk. 9/120). Darin berechnete die Beschwerdegegnerin auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen 2021 von Fr. 4'344.15 vom 1. Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 Verzugszinsen in Höhe von Fr. 418.75. Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag, den Zinsenlauf nicht über den 26. Oktober 2023 hinaus fortzusetzen, fest und wies die neue Rechnung vom 31. März 2025 (vgl. Urk. 9/119) zurück, zumal diese infolge Ratenzahlungen nicht mehr aktuell sei; ferner ersuchte sie um Stornierung dieser Rechnung und einen Mahnstopp. Mit Replik vom 9. Juli 2025 hielt sie erneut an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 4. September 2025 auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 16).


3.    Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (lit. a), Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b), Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a).

2.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3).

2.3

2.3.1    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 (Urk. 2). Darin wird der Einsprache der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bemessung der persönlichen Beiträge 2021 (Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 95'550.--; vgl. Urk. 9/90) vollumfänglich entsprochen. Dieser Teil ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

2.3.2    Dem Einspracheentscheid beigefügt ist auch die Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024. Dieser als Vollzugsakt zu beurteilender Rechnung kommt kein Verfügungscharakter zu (Uhlmann/Kradolfer, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 107 zu Art. 5 VwVG; Müller, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 5 VwVG). Die Rechnung listet die bereits verfügungsweise veranlagten Beiträge und Verzugszinsen auf und saldiert unter Abzug der geleisteten Zahlungen einzig den offenen Betrag. Konkrete Einwände gegen diese rechnerische Auflistung erhebt die Beschwerdeführerin ausserdem keine. Demzufolge ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Schlussrechnung vom 4. Dezember 2024 nicht einzutreten.

2.3.3    Die Beschwerdeführerin liess mit Einsprache vom 2. November 2023 auch eine «Umtriebsentschädigung» von mindestens Fr. 500.-- beantragen. Hierzu enthält der Einspracheentscheid weder eine Anordnung noch eine Begründung und eine Prozesserklärung der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Soweit sich der Beschwerdeantrag auf Zusprache einer «Umtriebsentschädigung» auf oder für das Einspracheverfahren bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos ist und Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden (vgl. BGE 117 V 401 E. 1). Eine solche wird ausnahmsweise dann gesprochen, wenn die Einsprecherin im Falle ihres Unterliegens Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.1).

    Hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren beantragten «Umtriebsentschädigung» wird unter dem Titel Prozessentschädigung eingegangen (nachfolgend E. 6).

2.3.4    Strittig und zu prüfen ist demnach einzig die Festsetzung der auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2021 zu bezahlenden Verzugszinsen, wobei vorab festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit während des hängigen Verfahrens (pendente lite) erlassener Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2025 die Verzugszinsen neu berechnete und keine Verzugszinsen auf offenen Verzugszinsen (Zinseszinsen) mehr erhob (Urk. 9/120). Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 VwVG). Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.). Da die Beschwerde sich nicht nur gegen die Erhebung von Zinseszinsen richtete, sondern in erster Linie gegen den Zinsenlauf bis 4. Dezember 2024 mit dem Antrag, solche nur bis 26. Oktober 2023 aufzuerlegen, ist sie nicht gegenstandslos geworden. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch einzig der Zinsenlauf.


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe für den Erlass des Einspracheentscheids mehr als ein Jahr benötigt, was als Rechtsverzögerung zu qualifizieren sei. Zudem bestehe offenbar kein hinreichender Anreiz zu einer speditiven Verfahrensführung, da der Zinsenlauf durch das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nicht unterbrochen werde und dadurch weiter Verzugszinsen anfielen. Nach Eingang der Einsprache hätte eine kurze telefonische Rückfrage beim Steueramt ausgereicht, um die massgeblichen Angaben umgehend zu verifizieren; hierfür bedürfe es keines Jahres. Ferner erscheine ihr die im Einspracheentscheid angeführte kurze Begründung unglaubhaft. Die angefochtene Einschätzung könne nicht aufgrund einer Steuermeldung der direkten Bundessteuer vom 23. Oktober 2023 erfolgt sein, da bereits seit dem 30. Juni 2023 ein rechtskräftiger Veranlagungsentscheid des Steueramtes vorgelegen habe. Sie ersuche in diesem Zusammenhang die behauptete Steuermeldung nachzuweisen. Hätte die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vor ihrer Einschätzung beim Steueramt das rechtskräftig veranlagte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingeholt, wäre nach dem 26. Oktober 2023 keine weitere Verzugszinsbelastung entstanden. Das Weiterlaufen der Verzinsungsfrist über den 26. Oktober 2023 hinaus sei deshalb aufgrund des pflichtwidrigen und willkürlichen Handelns der Beschwerdegegnerin rechtswidrig. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin sie durch eine unbegründete und offensichtlich pflichtwidrige Einschätzung zur Einlegung von Einsprache und Beschwerde veranlasst, weshalb ihr eine angemessene Aufwandsentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1).

3.2    Mit der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Grundlage für die Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2023 die Steuermeldung vom 23. Oktober 2023 mit einem deklarierten Einkommen von Fr. 141’800.-- gebildet habe (Urk. 9/83). Erst auf Nachfrage vom 29. November 2024 habe das Steueramt das Rektifikat mit einem Einkommen in Höhe von Fr. 95’550.-- übermittelt (Urk. 9/105-108). Aufgrund des Rektifikats sei das beitragspflichtige Einkommen im Einspracheverfahren korrigiert und die Einsprache sei am 5. Dezember 2024 gutgeheissen worden. In der Folge seien sowohl die Beiträge als auch die Verzugszinsen neu berechnet worden. Im Übrigen hätten Verzugszinsen die Funktion eines Vorteilsausgleichs bei verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Sie seien unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 134 V 202 E 3.3.19). Entsprechend seien Verzugszinsen für den Zeitraum vom 27. Oktober 2023 bis 4. Dezember 2024 geschuldet. Diese seien im Einspracheverfahren jedoch fehlerhaft berechnet und mit neuer Verzugszinsverfügung vom 31. März 2025 (Urk. 9/120) korrigiert sowie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden (Urk. 8, Urk. 9/121).

3.3    Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin ein, dass die Funktion der Verzugszinsen als Vorteilsausgleich in ihrer Einsprache- und Beschwerdeangelegenheit nicht akzeptabel sei, da die Verfahren seitens der Beschwerdegegnerin wiederholt zu lange gedauert bzw. unsystematisch bearbeitet worden seien. Durch dieses Vorgehen würden nicht unerhebliche Zinseinnahmen generiert, was doch rechtsmissbräuchlich sein müsse. Angesichts der von ihr geltend gemachten und für sie offensichtlichen Pflichtverletzungen sowie der gerügten Verfahrensverzögerungen sei es nicht statthaft, die Verzugszinsbelastung über den 26. Oktober 2023 hinaus aufrechtzuerhalten (Urk. 13).


4.

4.1    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge  in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 Abs. 2 AHVV)  in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).

4.2

4.2.1    Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

4.2.2    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung Verzugszinsen zu entrichten. Falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf den auszugleichenden persönlichen Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV).

4.2.3    Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 42 AHVV gelten die Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Abs. 1). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Abs. 2). Die Zinsen werden tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet (Abs. 3).


5.

5.1    Es ist unbestritten, dass die erhobenen Akontobeiträge für das Jahr 2021 (Urk. 9/24-26, Urk. 9/32) mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen (Urk. 9/110) lagen. Damit wurde der Beginn (1. Januar 2023) der zu entrichtenden Verzugszinsen auf den auszugleichenden Beiträgen gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV korrekt festgesetzt (E. 4.2.2). Mit Schreiben vom 30. Januar 2021 hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin denn auch mitgeteilt, dass sie auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 54'000.--, das war der Vorjahreswert, Akontobeiträge für das laufende Jahr 2021 erheben werde, und forderte unter Hinweis auf die Folgen hinsichtlich der Verzugszinsen dazu auf, Abweichungen zu melden (Urk. 9/22). Ein entsprechender Hinweis auf die Obliegenheit, Einkommensanpassungen zu melden, um Verzugszinsen zu vermeiden, lässt sich auch dem Schreiben vom 1. September 2022 (Urk. 9/48) betreffend die Periode 2019 entnehmen. Explizit nochmals darauf hingewiesen, dass die provisorische Einkommensbasis für das Jahr 2021 (und 2022) auch online angepasst werden kann und muss, um Verzugszinsen zu vermeiden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. September 2022 (Urk. 9/52) und vom 4. Oktober 2022 (Urk. 9/53). Eine Meldung der Beschwerdeführerin, dass ihr Erwerbseinkommen 2021 voraussichtlich das den Akontobeiträgen zugrundliegende übersteigen werde oder überstiegen habe, liegt nicht vor und wird auch nicht behauptet. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin, ist es nicht Sache der Beschwerdegegnerin, die notwendigen Bemessungsgrundlagen einzuholen, sondern die Einkommen werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV), wobei – wie ausgeführt (E. 4.1) – die Beitragspflichtigen zur aktiven Mitwirkung angehalten sind (Art. 24 Abs. 4 AHVV).

5.2    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin unmittelbar nach Erhalt der Steuermeldung vom 20. Oktober 2023 für die Periode 2021 (Urk. 9/83) die definitive Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/85) erliess. Nach Eingang der Einsprache (Urk. 9/90 f.) dauerte es zwar fast ein Jahr, bis die rektifizierte Steuermeldung für die Periode 2021 vom 29. November 2024 eintraf (Urk. 9/105); der genaue Grund für diese Verzögerung ist nicht bekannt, jedoch ohne Relevanz.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 hat die Beschwerdegegnerin zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E 3.3.1) hingewiesen. Demnach dient der Verzugszins als Vorteilsausgleich für die verspätete Zahlung der Hauptschuld, er hat keinen pönalen Charakter und er ist unabhängig von einem Verschulden geschuldet. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE?139?V?297?E?3.3.2.2 ausgeführt hat, dass für die Erhebung von Verzugszinsen im Beitragsbereich unerheblich ist, ob die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung auf ein Verschulden der beitragspflichtigen Person, der Ausgleichskasse oder einer anderen Amtsstelle zurückzuführen ist. Diese Rechtsprechung wurde in weiteren Urteilen bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E 4.1.1). Angesichts dessen lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Verzögerung bei der Erhebung der massgeblichen persönlichen Beiträge auf die lange Untätigkeit der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zurückzuführen sei und deshalb über den 26. Oktober 2023 hinaus keine Verzugszinsen erhoben werden dürften (vgl. E.?3.1 und E. 3.3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch ist es zulässig, die Verzugszinsen nach Erhebung einer Einsprache weiterlaufen zu lassen (BGE 109 V 1 E 4a). Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung ist ferner festzuhalten, dass weder die fehlerhafte Meldung des Steueramts vom 23. Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/83) noch die von der Beschwerdegegnerin in der ersten Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2023 entsprechend ihrer Bindung (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV) berücksichtigte unzutreffende Bemessungsgrundlage (Urk. 9/83, Urk. 9/85) den Lauf der Verzugszinsen zu beeinflussen vermögen. Hätte die Beschwerdeführerin jedoch den aufgrund der Beitragsverfügung vom 26. Oktober 2023 (Urk. 9/85) geschuldeten Betrag unabhängig von der materiellen Richtigkeit der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen innerhalb der Zahlungsfrist beglichen oder hätte sie jedenfalls den ihrer Ansicht nach effektiv geschuldeten Teilbetrag bezahlt bzw. die Akontobeiträge angepasst, wären keine Verzugszinsen über den Ablauf der Zahlungsfrist hinaus angefallen.

5.3    Die mit der Verfügung vom 31. März 2025 (Urk.?9/120) festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von Fr.?418.75 wurden mit einem Zinssatz von 5?% auf Fr.?4344.15 (definitive Beiträge Fr.?10019.15 [Urk. 9/110] abzüglich geleisteter Akontozahlungen Fr.?5675.-- [Urk. 9/24-26, Urk. 9/32]) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 4. Dezember 2024 korrekt berechnet.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ungeachtet des geringfügigen Erfolgs der Beschwerde (pendente lite Verfügung vom 31. März 2025, Urk. 9/120), keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaWantz