Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 10. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem Jahr 2007 als Selbständigerwerbender in der Branche Taxi angeschlossen (Urk. 6/96). Am 14. September 2022 meldete er sich bei der Ausgleichkasse zum (Vor-)Bezug der Altersrente an (Urk. 6/124). Mit Verfügung vom 1. März 2023 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'750.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 38 Jahren und 2 Monaten sowie in Anwendung der Rentenskala 39 (Teilrente) mit Wirkung ab 1. April 2023 eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr. 103.-- gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1'406.-- zu (Urk. 6/140). Die Berechnung erfolgte unter Anrechnung von Beitragszeiten und Erwerbseinkommen unter anderem auch für das Jahr 2017 (vgl. ACOR-Berechnungsblatt; Urk. 6/141), wobei die entsprechenden persönlichen Beiträge zu diesem Zeitpunkt erst in Rechnung gestellt und gemahnt sowie in Betreibung gesetzt worden waren (vgl. definitive Beitragsverfügung vom 7. April 2021 für ein geschätztes Einkommen von Fr. 21'100.--; Urk. 6/72, Mahnung vom 17. Mai 2021, Urk. 6/79, sowie Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord vom 17. Oktober 2022, Urk. 6/128).
Nachdem im Rahmen des Betreibungsverfahrens kein pfändbares Vermögen und künftiges Einkommen hatte gepfändet werden können, stellte das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord am 9. Oktober 2024 einen Verlustschein aus (Urk. 6/203, vgl. auch Urk. 6/183 und Urk. 6/201). Gestützt darauf nahm die Ausgleichskasse in der Folge die Abschreibung der Beiträge für das Jahr 2017 infolge Uneinbringlichkeit vor (Urk. 6/204 f.), welche Korrektur sie mittels Nachtragsbuchung im individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK) am 30. Oktober 2024 vollzog (Urk. 6/205 f.). In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersrente vor. Am 18. November 2024 erliess sie unter Hinweis darauf, dass aufgrund von Abschreibungen im Jahr (für das Jahr) 2017 die monatlichen Leistungen neu hätten berechnet werden müssen, zwei Verfügungen; mit diesen setzte sie die Altersrente von X.___ per 1. April 2023 rückwirkend neu fest und sprach ihm gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 36'750.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 37 Jahren und 2 Monaten sowie in Anwendung der Skala 38 (Teilrente) eine infolge Vorbezugs um Fr. 100.-- gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'370.- zu; gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- zurück (Fr. 432.-- betreffend den Zeitraum 1. April 2023 bis 31. März 2024 [Urk. 6/209] und Fr. 288.-- betreffend den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. November 2024 [Urk. 6/210]). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 16. Dezember 2024 Einsprachen (Urk. 6/220-221), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 15. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf den 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen - intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Altersrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Für den Rentenanspruch ab 1. April 2023 sind demnach vorliegend die Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG (seit 1. Januar 2024 Abs. 2 der nämlichen Bestimmung) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter [seit 1. Januar 2024: Referenzalter] oder Tod) berücksichtigt. Bei Erwerbstätigen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG).
Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt (Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2024: Art. 40a Abs. 1 und 2 AHVG).
1.3 Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern (Art. 34c AHVV).
1.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Den Selbständigerwerbenden werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 138 Abs. 2 AHVV). Können ausstehende Beiträge nicht verrechnet werden, so sind die entsprechenden Einkommen nicht zur Einkommenssumme zu zählen (Wegleitung über Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5128, in der Fassung ab 1. Januar 2024).
1.5 Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 1. März 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2023 eine infolge Vorbezugs um ein Jahr um Fr. 103.-- gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 1'406.-- zu (Urk. 6/140), wobei die Berechnung unter Anrechnung von Beitragszeiten und Erwerbseinkommen auch für das Beitragsjahr 2017 erfolgte (vgl. ACOR-Berechnungsblatt; Urk. 6/141). Da letztere Beiträge in der Folge weder verrechnet noch vom Beschwerdeführer bezahlt noch auf dem Betreibungsweg erhältlich gemacht werden konnten, schrieb die Ausgleichskasse diese infolge Nichteinbringlichkeit ab (Urk. 6/204). Dies führte zu entsprechenden Korrekturen im IK (Urk. 6/205) sowie zur Neuberechnung der Altersrente, woraus sich gestützt auf die neuen Berechnungsgrundlagen, insbesondere wegen der um ein Jahr kürzeren Beitragsdauer und der Teilrentenskala 38 statt 39, ein tieferer monatlicher Rentenbetrag von Fr. 1'370.-- sowie eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 720.-- ergab (Urk. 6/209 f.). Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des AHVG und der AHVV und ist nicht zu beanstanden.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2017 keine Beiträge entrichtete. Zur Begründung seiner Beschwerde macht er vielmehr geltend, es sei nicht sein Fehler, sondern derjenige der Ausgleichskasse, dass die ursprüngliche Berechnung falsch gewesen sei, weshalb von der Rentenkürzung und Rückforderung abzusehen sei (Urk. 1 S. 1). Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten. Denn nicht nur übersieht er, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrente bei Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Berechnung unabhängig von einem allfälligen Verschulden der versicherten Person neu korrekt festzusetzen und allfällig zu viel bezahlte Leistungen zurückzufordern hat (zu Letzterem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Er verkennt ebenso, dass sich die ursprüngliche Rentenberechnung in erster Linie daher als falsch erwies, weil er die von ihm für das Jahr 2017 geschuldeten Beiträge nicht bezahlte und diese nach erfolgloser Betreibung infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben waren. Soweit der Beschwerdeführer faktisch auch die Anrechnung der ursprünglich für das Jahr 2017 berücksichtigten Beitragszeiten und Erwerbseinkommen trotz Nichteinbringlichkeit der entsprechenden Beiträge verlangt, übersieht er, dass für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre berücksichtigt werden, für welche die Beiträge geleistet wurden (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG). Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass bei Selbständigerwerbenden Erwerbseinkommen (nur) soweit im IK eingetragen und bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt werden, als für sie die Beiträge effektiv entrichtet worden sind (vgl. Art. 138 Abs. 2 AHVV). Ist jedoch ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben (Art. 34 c AHVV), mit der Folge, dass sie bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1.2 hiervor).
Dass die Neuberechnung seiner Altersrente unter anderen Gesichtspunkten unzutreffend wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig beanstandet er die Höhe des jeweiligen Rückforderungsbetrags. Nach den Grundsätzen über das Rügeprinzip (BGE 110 V 48 E. 4a) erübrigen sich deshalb Weiterungen dazu.
2.3 Da die der Verfügung vom 1. März 2023 zugrunde liegende Rentenberechnung unter Anrechnung des im IK für das Jahr 2017 eingetragenen Erwerbseinkommens erfolgte, die entsprechenden persönlichen Beiträge jedoch später als uneinbringlich abzuschreiben waren, stellte sich die Verfügung vom 1. März 2023 nachträglich als zweifellos unrichtig heraus. Daher und angesichts des regelmässig wiederkehrenden Charakters der Altersrente sowie mit Blick auf den zusätzlichen Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 720.-- war die Leistungskorrektur alsdann auch von erheblicher Bedeutung (vgl. zum Ganzen SK ATSG-Kieser, 5. Auflage, Art. 53 N 62 f.), womit auch der erforderliche Rückkommenstitel der Wiedererwägung gegeben war (Art. 53 Abs. 2 ATSG, vgl. E. 1.5 hiervor). Die zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse wurden alsdann unrechtmässig bezogen, weshalb sie zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 1; vgl. E. 1.6 hiervor).
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann