Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00027
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Schreiben vom 21. August 2024 aufgefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe (Urk. 5/4). Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die X.___ auf, ihre Antwort bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5/5). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte die Ausgleichskasse der X.___ eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.-- in Rechnung. Zudem setzte sie der X.___ eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024 an, um ihrer Abrechnungspflicht nachzukommen (Urk. 5/7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 belegte die Ausgleichskasse die X.___ mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--, weil sie ihre Anfrage betreffend beitragspflichtige Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 nicht innert der gesetzten Nachfrist beantwortet habe (Urk. 5/10). Dagegen erhob die X.___ am 28. Januar 2025 Einsprache (Urk. 5/11), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 abwies (Urk. 5/15 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die X.___ am 10. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie die Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- nicht zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Ordnungsbusse erheblich zu reduzieren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-16]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das individuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.
1.3 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).
1.4 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.-- ausgesprochen werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) sowie in der Vernehmlassung (Urk. 4) im Wesentlichen aus, sie habe die Ordnungsbusse von Fr. 500.-- verhängt, weil die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 trotz Mahnung nicht eingereicht habe.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. März 2025 geltend, sie habe irrtümlicherweise wegen «Firmen-Verwechslung» den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt. Die verfügte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- stehe ausserdem in keinem Verhältnis zur angeblichen Verletzung der Kontrollvorschrift. Der zusätzliche Aufwand sei mit der erhobenen Mahngebühr von Fr. 60.-- abgegolten. Von einer fehlenden Abrechnung könne denn auch keine Rede sein, da lediglich vier Felder nicht angekreuzt worden seien. Überdies habe sie in den Vorjahren bereits auf dem Formular vermerkt, keine Löhne ausbezahlt zu haben (Urk. 1).
3.
3.1 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 21. August 2024 zum Ausfüllen des Online-Fragebogens betreffend Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 20. September 2024 aufforderte (Urk. 5/4). Mit Schreiben vom 20. September 2024 setzte sie der Beschwerdeführerin hierfür eine neue Frist bis zum 21. Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in der Höhe von Fr. 60.-- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk. 5/5). Weil die Beschwerdeführerin ihrer Abrechnungspflicht nach Lage der Akten innert dieser Frist nicht nachgekommen war, versandte die Beschwerdegegnerin folgerichtig die Mahnung vom 21. Oktober 2024 und verfügte eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Mit diesem Schreiben setzte sie der Beschwerdegegnerin eine weitere Frist bis zum 5. Dezember 2024, um eine Lohndeklaration einzureichen, und wies darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde (Urk. 5/7). Weil die Beschwerdeführerin trotz Mahnung vom 21. Oktober 2024 untätig blieb, belegte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-(Urk. 5/10). Dies lässt sich mit der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4) Randziffer (Rz.) 9019 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2026]) begründen. Gemäss Rz. 9019 WBB sind die Beitragsschuldenden mit einer Ordnungsbusse zu belegen, wenn sie trotz Mahnung die Abrechnung nicht einreichen.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe infolge einer Verwechslung den Fragebogen nicht rechtzeitig ausgefüllt, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung, eine Lohndeklaration einzureichen, (Urk. 5/4) auch nach unbestritten erfolgter Erinnerung vom 20. September 2024 (Urk. 5/5) und Mahnung vom 21. Oktober 2024 (Urk. 5/7), nicht nachkam, obschon sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Erst nach Auferlegung einer Ordnungsbusse am 20. Januar 2025 (Urk. 5/10) reichte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2025 das ausgefüllte Formular zu beitragspflichtigen Lohnzahlungen ein (Urk. 5/12). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin weder auf die Aufforderung noch die Erinnerung und Mahnung reagiert hat und die Lohndeklaration nicht innert angesetzter Frist eingereicht hat, hat sie ihre gesetzliche Meldepflicht resp. ihre Arbeitgeberpflichten verletzt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass in den Vorjahren Deklarationen mit dem Vermerk, keine Löhne auszubezahlen, eingereicht worden seien. Dabei handelt es sich nicht um eine aktuelle und vom Arbeitgeber unterzeichnete Bescheinigung, welche in jedem Fall, auch bei fehlenden Lohnzahlungen, fristgemäss einzureichen ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Ordnungsbusse verfügte (Urk. 5/10). Die Höhe dieser Ordnungsbusse bewegt sich im gesetzlichen Rahmen (vgl. E. 1.4 hiervor) und ist mit Blick auf die wiederholte Aufforderung und Erinnerung zur Einreichung des entsprechenden Formulars angemessen. Entsprechend dem Charakter einer Busse ist ein Schaden der Ausgleichskasse im entsprechenden Umfang nicht Voraussetzung.
3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 und die ausgefällte Ordnungsbusse von Fr. 500.-- zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaStadler