Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2025.00028
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 16. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1943, war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger angeschlossen (Urk. 6/5). Mit Steuermeldung vom 26. November 2020 meldete das kantonale Steueramt Y.___ der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ für das Jahr 2018 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 331'334.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 443'200.-- (Urk. 6/35). Am 16. März 2021 überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___ die Steuermeldung mit dem Hinweis, beim Einkommen handle es sich um Gewinn aus einem Liegenschaftenverkauf im Kanton Zürich, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 6/35). Am 27. August 2021 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie verpflichtet sei, auf dem Liegenschaftengewinn Beiträge zu erheben (Urk. 6/37). In der Folge setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung mit Verfügung vom 13. Juli 2023 die Beiträge für das Jahr 2018 auf Fr. 35'462.30 (Urk. 6/72) fest. Mit gleichem Datum erliess sie eine Verzugszinsverfügung für vom 1. Januar 2019 bis 13. Juli 2023 aufgelaufene Zinsen von Fr. 7'550.50 (Urk. 6/73) und erstellte die Schlussrechnung über ein Gesamttotal von Fr. 43’012.80 (Urk. 6/71). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2025 (Urk. 6/76), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Februar 2025 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025 erhob der Beitrags-pflichtige am 21. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid sei aufzuheben, da die Forderung verjährt sei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
1.3 Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVG) lautet: Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1.4 Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geregelte einjährige Frist hat nur dann Bedeutung, wenn im Verfügungszeitpunkt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG bereits abgelaufen ist. Sie verkürzt insoweit nicht etwa die genannte fünfjährige Frist (Urteil des Bundesgerichts H 1/06 vom 30. November 2006, E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass das kantonale Steueramt den Liegenschaftenverkauf in Z.___ als gewerbliche Veräusserung betrachtet habe und der Beschwerdeführer schon vor dem Zuzug in den Kanton Y.___ als Liegenschaftenhändler qualifiziert worden sei. Basis der Beitragserhebung habe die Grundstückgewinnsteuerveranlagung mit einem Reingewinn von Fr. 331'334. -- gebildet, der sich zusammensetze aus dem Veräusserungserlös von Fr. 925'000.-- abzüglich Anlage- und Verkaufskosten von Fr. 556'851.-- und abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 36'815.--. Hierbei handle es sich um den Nettobetrag, so dass die Aufrechnung der AHV-Beiträge ohne Weiteres gerechtfertigt sei.
Die Verjährungsfrist betrage 5 Jahre. Die persönlichen Beiträge des Jahres 2018 seien mit der angefochtenen Verfügung innerhalb der Verjährungsfrist im Jahr 2023 verfügt worden.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aus der Zinsrechnung vom 13. Juli 2023 über den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 13. Juli 2023 würden 1633 Tage, d.h. 5 Jahre und 3 Monate, resultieren, weshalb diese Forderung am 13. Juli 2023 bereits verjährt gewesen sei.
3.
3.1 Durch die Akten belegt und im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten ist die Forderung in masslicher Hinsicht, welche auf die rechtskräftige Steuerveranlagung des kantonalen Steueramtes Y.___ abstellt. Anhaltpunkte für Berechnungsfehler ergeben sich diesbezüglich keine.
3.2 Hinsichtlich der Verjährungsfrage ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin die Beitrags- und die Verzugszinsverfügung am 13. Juli 2023 (Urk. 6/72 und Urk. 6/73) erlassen und zur Post aufgegeben hat, was zur Wahrung der Verwirkungsfrist ausreicht (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Art. 16 Rz 5 und 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der Beiträge 2018 begann der Fristenlauf der allgemeinen fünfjährigen Verwirkungsfrist ab 1. Januar 2019 zu laufen und endete am 1. Januar 2024. Mit dem Erlass der Verfügungen vom 13. Juli 2023 wahrte die Beschwerdegegnerin diese ordentliche Frist. Die für das Nachsteuerverfahren getroffene Regelung kommt vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.4 hiervor).
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef